Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Mehrheit

wirbt  oder  wenn  er  von  dem  Berechtigten
  beerbt  wird  und  dieser  für

die  „Nachlaßoerbindlichkeiten  unbeschränkt
  haftet.  In  den  beiden

letzteren  Fällen  wird,  wenn  über  den
Gegenstand  m.  mit  einander  nicht  in
Einklang  stehende  Verfügungen  getroffen
  worden  sind,  nur  die  frühere
Verfügung  wirksam.

Mehrheit
s.  auch  Stimmenmehrheit.

Bürgschaft  s.  Gesamtschuldner

—  Schuldverhältnis  426.
Eigentum  s.  Gesamtgläubiger

—  Schuldverhältnis  432.
Einführungsgesetz.

s.  Erbe  —  Erbe  §  2043.

s.  Erbe  —  Erbe  8  2049.

s.  Verein  —  Verein  8§  32,  33,  41.
Erbe.

2032—2063  M.  von  Erben  f.  Erbe  —

Mehrere  —  627  —
8§  führen,  so  kann  der  eine  Vormund  S
zum  Gegenvormunde  des  anderen  bestellt
  werden.  «

1797M.VormsünderführendieVormund-I
schaft  gemeinschaftlich.  Bei  einer
Meinungsverschiedenheit  entscheidet  das
Vormundschaftsgericht,  sofern  nicht  bei
der  Bestellung  ein  anderes  bestimmt
wird.  "
Das  Vormundschaftsgericht  kann  die
Führung  der  Vormundschaft  unter  m.
Vormünder  nach  bestimmten  Wirkungskreisen
  verteilen.  Innerhalb  des  ihm  774
überwiesenen  Wirkungskreises  führt
jeder  Vormund  die  Vormundschaft  1011
selbständig.

1810  Ist  ein  Gegenvormund  nicht  vor-  Art.
handen,  so  soll  die  Anlegung  des  zum  96
Vermögen  des  Mündels  gehörenden  777
Geldes  nur  mit  Genehmigung  des  762
Vormundschaftsgerichts  erfolgen,  so-  8
fern  nicht  die  Vormundschaft  von  m.
Vormündern  gemeinschaftlich  geführt
wird.  1852.  712

1812  Ist  ein  Gegenvormund  nicht  vorhanden,
  so  tritt  an  die  Stelle  der  1515
Genehmigung  des  Gegenvormundes
zu  einer  Verfügung  über  Mündelgeld  2312
die  Genehmigung  des  Vormundschafts-  2315
gerichts,  sofern  nicht  die  Vormund--  2316
schaft  von  m.  Vormündern  gemein=  1109

1833

634

185

schaftlich  geführt  wird.  1825,  1852.

Sind  für  den  dem  Mündel  aus  einer
Pflichtverletzung  entstehenden  Schaden
m.  nebeneinander  verantwortlich,  so

haften  sie  als  Gesamtschuldner.

Werkvertrag  s.  Kauf  —  Kauf

469,  471,  472,  474.
Zustimmung.
Eine  Verfügung,  die  ein  Nichtberechtigter
  über  einen  Gegenstand
trifft,  ist  wirksam,  wenn  sie  mit  Einwilligung
  des  Berechtigten  erfolgt.
Die  Verfügung  wird  wirksam,  wenn

der  Berechtigte  sie  genehmigt  oder  wenn
der  Verfügende  den  Gegenstand  er- 



Erbe.
Gesellschafts.  Mehrheitsbeschluss
—  Gesellschaft.
Güterrecht  s.  Erbe  —  Erbe  2049.
Pflichtteil.
.  Erbe  —  Erbe  2049.
.  Erbe  —  Erbe  2051.
s.  Erbe  —  Erbe  2050.
Reallast  s.  Gesamtglänbiger  —
Schuloverhältnis  432.
Schuldverhältnis.

420—432  M.  von  Schuldnern  und  Gläu-2204



32

33

bigern  s.  420—427,  431  Gesamt--schuldner
  —  Schuldverhältnis  428
bis  430,  432  Gesamtgläubiger  —
Schuldverhältnis.

Testament  f.  Erbe  —  Erbe  2042
bis  2056.

Verein.
Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet  die
M.  der  erschienenen  Mitglieder  des
Vereins  s.  Verein  —  Verein.
Zu  einem  Beschlusse,  der  eine  Anderung
der  Satzung  des  Vereins  enthält,  ist

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