Mehrheit
wirbt oder wenn er von dem Berechtigten
beerbt wird und dieser für
die „Nachlaßoerbindlichkeiten unbeschränkt
haftet. In den beiden
letzteren Fällen wird, wenn über den
Gegenstand m. mit einander nicht in
Einklang stehende Verfügungen getroffen
worden sind, nur die frühere
Verfügung wirksam.
Mehrheit
s. auch Stimmenmehrheit.
Bürgschaft s. Gesamtschuldner
— Schuldverhältnis 426.
Eigentum s. Gesamtgläubiger
— Schuldverhältnis 432.
Einführungsgesetz.
s. Erbe — Erbe § 2043.
s. Erbe — Erbe 8 2049.
s. Verein — Verein 8§ 32, 33, 41.
Erbe.
2032—2063 M. von Erben f. Erbe —
Mehrere — 627 —
8§ führen, so kann der eine Vormund S
zum Gegenvormunde des anderen bestellt
werden. «
1797M.VormsünderführendieVormund-I
schaft gemeinschaftlich. Bei einer
Meinungsverschiedenheit entscheidet das
Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei
der Bestellung ein anderes bestimmt
wird. "
Das Vormundschaftsgericht kann die
Führung der Vormundschaft unter m.
Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen
verteilen. Innerhalb des ihm 774
überwiesenen Wirkungskreises führt
jeder Vormund die Vormundschaft 1011
selbständig.
1810 Ist ein Gegenvormund nicht vor- Art.
handen, so soll die Anlegung des zum 96
Vermögen des Mündels gehörenden 777
Geldes nur mit Genehmigung des 762
Vormundschaftsgerichts erfolgen, so- 8
fern nicht die Vormundschaft von m.
Vormündern gemeinschaftlich geführt
wird. 1852. 712
1812 Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden,
so tritt an die Stelle der 1515
Genehmigung des Gegenvormundes
zu einer Verfügung über Mündelgeld 2312
die Genehmigung des Vormundschafts- 2315
gerichts, sofern nicht die Vormund-- 2316
schaft von m. Vormündern gemein= 1109
1833
634
185
schaftlich geführt wird. 1825, 1852.
Sind für den dem Mündel aus einer
Pflichtverletzung entstehenden Schaden
m. nebeneinander verantwortlich, so
haften sie als Gesamtschuldner.
Werkvertrag s. Kauf — Kauf
469, 471, 472, 474.
Zustimmung.
Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter
über einen Gegenstand
trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung
des Berechtigten erfolgt.
Die Verfügung wird wirksam, wenn
der Berechtigte sie genehmigt oder wenn
der Verfügende den Gegenstand er-
Erbe.
Gesellschafts. Mehrheitsbeschluss
— Gesellschaft.
Güterrecht s. Erbe — Erbe 2049.
Pflichtteil.
. Erbe — Erbe 2049.
. Erbe — Erbe 2051.
s. Erbe — Erbe 2050.
Reallast s. Gesamtglänbiger —
Schuloverhältnis 432.
Schuldverhältnis.
420—432 M. von Schuldnern und Gläu-2204
32
33
bigern s. 420—427, 431 Gesamt--schuldner
— Schuldverhältnis 428
bis 430, 432 Gesamtgläubiger —
Schuldverhältnis.
Testament f. Erbe — Erbe 2042
bis 2056.
Verein.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die
M. der erschienenen Mitglieder des
Vereins s. Verein — Verein.
Zu einem Beschlusse, der eine Anderung
der Satzung des Vereins enthält, ist
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