4. Die Staatseinrichtungen. 177
meinden usw., über die Bewirtschaftung der Gemeinde-
waldungen, über die Geschäftsführung der Gemeinde-
vorstände und Gemeinderäte usw. einzufordern. Er
hat. dieserhalb auch das Recht der Einsichtnahme in
Akten und Rechnungen. Zur Sicherung einer ge-
nügenden, den Anforderungen entsprechenden Orts-
polizei ist der Bezirksausschuß berechtigt, über Zahl
und Eigenschaften der anzustellenden Polizeiorgane
Bestimmungen zu treffen.
Der Bezirksdirektor kann den Gemeindevorstand
zur Ausübung der ihm zustehenden Disziplinargewalt
gegen die Polizeiaufsichtsorgane ‘anhalten und erforder-
lichenfalls unmittelbar mit Disziplinarmaßregeln
gegen die Ortspolizeibeamten vorgehen.
Gegen die Entschließungen des Bezirksausschusses
und des Bezirksdirektors gibt es das Rechtsmittel
der Berufung an das Staatsministerium.
Berufungen an den Bezirksausschuß sind in der
Regel binnen einer Frist von 14 Tagen, gerechnet
von .der Eröffnung der angefochtenen Entscheidung,
einzulegen. Gegen zweitinstanzliche Entscheidungen
des Bezirksausschusses in Gemeindeangelegenheiten
findet im allgemeinen ein weiteres Rechtsmittel nicht
statt. Erstinstanzliche Entscheidungen des Bezirks-
ausschusses unterliegen, sofern sie das Gesetz nicht
für endgültige erklärt, der Berufung an das Staats-
ministerium binnen einer vierwöchentlichen Frist vom
Tage der Eröffnung der Entscheidung ab.
Das Staatsministerium übt die un-
mittelbare Oberaufsicht über die Ver-
waltung der Gemeindeangelegenheiten in
den Fällen aus, in denen der Bezirksausschuß nicht
zuständig, auch ein Vorbehalt für den Landesherrn
nicht gemacht ist. Es gehören dahin hauptsächlich
folgende Fälle: Bei wiederholter oder grober Pflicht-
verletzung, geistiger oder körperlicher Unfähigkeit
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 12