Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

30 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ist, 
für die Dauer dieses Verlustes. 
Für Personen des Soldatenstandes ruht die Be- 
rechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich 
bei der Fahne befinden. 
Zur Wahlberechtigung in der Klasse der 
„größeren Grundbesitzer“ wird außer den all- 
gemeinen Bedingungen der Wahlfähigkeit noch be- 
sonders erfordert der Besitz eines inländischen land- 
oder forstwirtschaftlichen Grundeigentums, welches 
mit einem Ertrage von wenigstens 3000 Mark zur 
Staatseinkommensteuer eingeschätzt ist. 
Zur Teilnahme an der Wahl in der Klasse der 
„übrigen Höchstbesteuerten“ wird außer den 
allgemeinen Bedingungen der Wahlfähigkeit noch be- 
sonders erfordert der Bezug eines aus anderen Quellen 
als dem Grundbesitz fließenden, im Großherzogtum 
versteuerten Einkommens von wenigstens 3000 Mark. 
In der Klasse der „übriken Höchstbesteuerten“ 
dürfen die in der Klasse der „größeren Grund- 
besitzer“ Wahlberechtigten auch dann nicht mit- 
wählen, wenn sie sowohl aus Grundbesitz als aus 
anderen Quellen ein Einkommen von je mehr als 
3000 Mark beziehen. 
Wählbar als Abgeordnete im Großherzogtum 
sind diejenigen männlichen Staatsangehörigen, welche 
mindestens 30 Jahre alt, unbescholten und im Besitz 
der Berechtigung zum Wählen im allgemeinen sind. 
Nicht wählbar sind die verfassungsmäßig verantwort- 
lichen wirklichen Mitglieder des Staatsministeriums 
sowie diejenigen Staatsangehörigen, welche in aktiven 
ausländischen Diensten stehen. Als unbescholten gilt 
derjenige nicht, welcher durch seinen Lebenswandel 
oder durch einzelne Handlungen den guten Leumund 
verwirkt hat. Geht eine der erforderlichen Voraüs- 
setzungen erst nach erfolgter Wahl verloren, so er-
	        
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