30 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ist,
für die Dauer dieses Verlustes.
Für Personen des Soldatenstandes ruht die Be-
rechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich
bei der Fahne befinden.
Zur Wahlberechtigung in der Klasse der
„größeren Grundbesitzer“ wird außer den all-
gemeinen Bedingungen der Wahlfähigkeit noch be-
sonders erfordert der Besitz eines inländischen land-
oder forstwirtschaftlichen Grundeigentums, welches
mit einem Ertrage von wenigstens 3000 Mark zur
Staatseinkommensteuer eingeschätzt ist.
Zur Teilnahme an der Wahl in der Klasse der
„übrigen Höchstbesteuerten“ wird außer den
allgemeinen Bedingungen der Wahlfähigkeit noch be-
sonders erfordert der Bezug eines aus anderen Quellen
als dem Grundbesitz fließenden, im Großherzogtum
versteuerten Einkommens von wenigstens 3000 Mark.
In der Klasse der „übriken Höchstbesteuerten“
dürfen die in der Klasse der „größeren Grund-
besitzer“ Wahlberechtigten auch dann nicht mit-
wählen, wenn sie sowohl aus Grundbesitz als aus
anderen Quellen ein Einkommen von je mehr als
3000 Mark beziehen.
Wählbar als Abgeordnete im Großherzogtum
sind diejenigen männlichen Staatsangehörigen, welche
mindestens 30 Jahre alt, unbescholten und im Besitz
der Berechtigung zum Wählen im allgemeinen sind.
Nicht wählbar sind die verfassungsmäßig verantwort-
lichen wirklichen Mitglieder des Staatsministeriums
sowie diejenigen Staatsangehörigen, welche in aktiven
ausländischen Diensten stehen. Als unbescholten gilt
derjenige nicht, welcher durch seinen Lebenswandel
oder durch einzelne Handlungen den guten Leumund
verwirkt hat. Geht eine der erforderlichen Voraüs-
setzungen erst nach erfolgter Wahl verloren, so er-