Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 91 
lischt die Wahl, desgleichen, wenn ein Abgeordneter 
im inländischen Staatsdienst angestellt oder in ein 
mit höherem Rang oder höherem Gehalt verbundenes 
Staatsamt versetzt wird. 
Die allgemeine Leitung der Wahlgeschäfte liegt 
dem Staatsministerium ob. Es hat insbesondere bekannt- 
zumachen, wann die zufolge Höchster Entschließung 
anzuberaumenden Neuwahlen stattfinden (letzte Mini- 
sterialbekanntmachung vom 20. August 1906, betreffend 
die Neuwahlen zum 31. Landtag!). 
Nach der Ausschreibung der Neuwahlen haben 
die Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen für 
ihre Bezirke nach näherer Anweisung des Staats- 
ministeriums auf Grund der Staatssteuerrollen getrennte 
Verzeichnisse der in der Klasse der größeren Grund- 
besitzer und der in der Klasse der übrigen Höchst- 
besteuerten Wahlberechtigten aufzustellen und binnen 
vierzehn Tagen an den Bezirksdirektor abzugeben. 
Dieser stellt die entsprechenden setrennten Listen für 
seinen Verwaltungsbezirk auf, und zwar die Listen 
der in der Klasse der „übrigen Höchstbesteuerten“ 
Wahlberschtigten nach Wahlunterbezirken gesondert. 
Hierzu werden die Verwaltungsbezirke?° in Wahl- 
unterbezirke eingeteilt, wobei in der Regel jeder Amts- 
gerichtsbezirk einen Wahlunterbezirk bildet. Jedoch 
kann das Staatsministerium nach Gehör des Bezirks- 
ausschusses ?! die Amtsgerichtsbezirke auch in mehrere 
Wahlunterbezirke einteilen. 
Die.Listen der sonstigen (nicht in der Klasse 
der größeren Grundbesitzer und der übrigen Höchst- 
m nn 
20 In betreff der „Verwaltungsbezirke“ des Groß- 
herzogtums siehe das später über die Bezirksdirektoren 
speziell Gesagte. 
21 Über die Stellung und Bedeutung der Bezirks- 
ausschüsse im Großherzogtum siehe das später Gesagte.
	        
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