Ab. A.L.R. Zeil II. Titel 11. Von den Nechten und Vlichten ber Stirchen ıc. 37
5%. Tie Feitiegung: wie nad diefen Brundjägen ein ftreitig gewordenes Stimmrecht
in dem gegenwärtigen gyalle ausgeübt werden fol, fommt den geiftlihen Obern zıı.
.. 8362. Tie Entiheidung über das ftreitige Stimmrecht felbit aber gehört dor den ordent-
liden weltlichen Richter.
. 833. Die nach der eftiegung der geiftlihen Obern vorgenommene Rahl ($ 361) verliert
für den gegenwärtigen all nichts von ihrer Gültigkeit, wenn auch hiernäcdhit Durch richterliches
Erieanım 6 Jemandem da8 audgeübte Stimmredt ab«, oder wenn dasjelbe einem Ausgeichloffenen
pgeiprohen wird.
8362. Übrigens fonımt es, audy bei Pfarrwahlen, der GerichtSobrigfeit des stirchipiels
in allen ;ällen zu, die Wahl zu dirigieren und auf Auhe und Drduung dabei zu fehen.
‚8:8 Sind in dem Kirdfpiele mehrere Berichtäobrigfeiten vorhanden: fo gebfihrt Die
Kohldireftion der Gerichtsobrigfeit des Ortes, mo jede Stimmenfammlung acicicht.
. 5415. Tagegen hat er da8 Hecht von den Eingepfarrten zu jordern, daß fie jih in ihren
Religionshandlungen, zu deren Vollziehung e8 der Mitwirkung eines Pijarrerd bedarf, nır feines
Amtes bedienen fullen.
$ 419. Tiefer Verbindlichkeit Fönnen audy einzelne Eingepfarrte ohne befondere Erlaubnis
der geiftlihen Obern fi nicht entziehen.
s420. Tergleihen Erlaubnis fol nur aus erheblichen Gründen, befonders aber alsdaun
erteilt werden, wenn aus den Imitänden erhellet, daf die Amtsbandinugen diefes Pfarrers bei
den Eingepjarrten den Zmed der moraliihen Beflerung verfehlen dürften.
$421. Auch fol, wenn nid nachgewieien ift, daß die Ecyuld davon auf der Seite des
Fiarters fei, für die Entihädigung desjelben gehörig geforgt werden.
. 8422, Auch in einzelnen Fällen dürfen Eingepfarrte ihre Tranıngen, Tanfen und Vegräb-
aife durch einen anderen, al$ den in ihrer Parochie beitellten Piarrer, ohne deflen Einwilligung
zit vornehmen lafien.
433. Der Pfarrer bat für dergleihen Handlungen die feitgeiegten Stolgebühren zu
fordern’), und der Bichter ınuß ihm dazu nötigenfalls, auf gebührendes Anmelden verhelfen.?)
8424. (Er faun aber dieje Gebühren niemals voraus fordern, noch deshalb die von ihm
begehrte Amtshandiung verichieben.
8425. Das Recht, eine Tarordnnung für die Stolgebühren vorzufcreiben, felbige zu erhöhen,
oder fonit zu ändern, gebührt allein dem Staat.‘ .
8426. Kircheubediente, welche lich mit den ihnen augemwiefenen Gchühren nicht begnügen,
jollen um den drei» bi zchnjachen Yetrag des zu viel Gcjurderten fisfaliih_beftrait werden.‘
427. Kein Geiftlicher darf dergleichen Handlungen, die einer anderen Barodjie zulomnen,
ohne ausdrüdliche Bewilligung des gehörigen Piarrers vornchmen. nn
m ID Tiefer aber darf, gegen Empfang der ihm zufonımenden Gebühren, Die Einwilligung
sicht verjagen.
8439. Tiefe Einwilligung muß fchriftlih erteilt, und es dürfen dafür feine befondere Ge»
bühren gefordert werden.
. 54. Eine dergleihen Einwilligung berechtigt jeden zu dergleichen Handlungen überhanpt
befugten Geiitlichen, die Handlung vorzunehnen. , _ ,
8482. Coll ein Pfarrer eine an jich ihm gebührende Handlung in dem Sprengel eines
1) Nachdem zaunächt durdy) Gefeg dom 25. Mai 1975 (GE. 223) und vom 4. Juli 1976
192. 255) eine Reihe von Abgaben aufgehoben, die neben den Stolgebühren beftanden, jind Die
Stolgebühren felbit jür Taufen und Trauungen in ortzüblih einjadhfter zyorm und für vufae
bote aufgehoben. Ziehe hierüber und liber die Entihädigung das Gefeg vom u 1592
(82. 267) für die cvang. Landesfirhe in den 9 Älteren Provinzen. Gntiprechende (Nefege find
auch für die übrigen firdylichen Gebiete ergangen. ,
2) Nacı näherer Borfchrift der HD. vom 19. Juni 1536 Rr. 1ff. (3. 195) und des Gef,
vom 24. Mai 1$61 $$ 15. 16. (®S. 241).
3; In kath. Kirhengem. ift zur Gültigkeit einer Bebührenordnung — außer der gen
der Gem.-Bertr. (& 21 Y. 9 des Gef. vom 20. Juni 1875) — die Genehn. des Reg.-Prät.
eriorderl. ($ 50 Nr. 6 des Gef. v. 20. Juni 1575 und Art. I Wr. 3 der B,. vd. 30. Jan. 1993
(GE. 19. Im alle des & 2 Nr. 7 des Gei. v. 7. Juni 1976 hat der Überpräf. die Gcenchn.
zu erteilen (Art. 1 Rr. 4 der 8. vd. 30. Jan. 1543, 5. 111. In evang. Nirhengem. bedarf
6 zu Etolgebührentagen der Genchm. des Ev. Cb.-..Rated und des Din. d. geiltl. 2c. Ang.
4 5 Rr. 2a dee Erlaffes vom 29. Juni 1550, Art. 24 Nr. 4 de Gcfeges v. 3. Juni 1876 und
Art. L Rr. 7 der ©. v. 9. Eept. 1576). Für Tareı, melde nur Gebühren für den Okcbrauc
firhlichen il ir, (Inventarienftüde, Kirchftühle, Grabftellen 2c.) fetjegen, genitgt Die Genehm.
des Reg. Präj. (Art. II Rr 4 der B. dv 9. Sept. 1376. Bei jeder Gebühren-Crd. ift aud in
der erang- iche die Genehm. der Gem.-Bertreter erforderlidy ($ 31 Nr. 7 der X. Sem. und
EunDrd.)
4) Entweder ald Tisziplinar-Ordnnungeitrafe durch die geiltl. Behörde oder auf deren Aus
trag durch die Gerichte gemäß Ref. vom 11. Febr. 1544 (BMBL. 271.