Full text : Deutsches Wörterbuch. Dritter Band R-Z. (3)

Kriegsministerium.  Berlin  den  5.  Februar  1887.
Nr.  24.
Badekurkosten.
Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  wird  den  zu  kostenfreien  Badekuren  nach  Lippspringe  entsendeten
Mannschaften  vom  Jahre  1887  ab  an  Stelle  der  bieberigen  epflegungefulage  von  1.KX  70  Pf.  (vergl.  Erlaß

vom  25.  Februar  1885  —  Armee-Verordnungs-Blatt  S.  44)  eine  solche  von  1.4  95  Pfennig  täglich  zur
Selbstbeköstigung  bewilligt.

No.  69/1.  87.  M.  A.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Kriegsministerium.  Berlin  den  9.  Februar  1887.
Nr.  25.

Abschluß  von  Bauansführungen  bei  Banten,  welche  aus  Spezialtiteln  gebant  sind.

ei  sämmtlichen  aus  Spezialtiteln  der  Etats  gebauten  Gebäuden  2c.  der  Militär-Verwaltung,  ausschkeßlich
der  Fortifikationsbauten,  fen  bauliche  Herstellungen  2c.  auf  Rechnung  der  Spezial-Neubaufonds  nach  erfolgter
Uebergabe  der  Gebäude  an  die  zuständige  administrative  Behörde  nur  insoweit  zulässig,  als  deren  Ausführung
  und  Verrechnung  innerhalb  derjenigen  Zeitfrist  erleoit  wird,  welche  unter  a  der  Anlage  zum  allgemeinen
  Erlaß  vom  15.  Juni  1880  No.  406.  6.  80.  M.  O.  D.  4  den  Garnison-Baubeamten  für  die
ihrerseits  8  erledigende  Rechnungslegung  gewährt  ist.
ie  sämmtlichen  in  dießer  erfügung  vorgeschriebenen  Zeitfristen  sind  nicht  allein  streng  einzuhalten,

sondern  möglichst  noch  zu  kürzen.

zechoe-Re  en  sind  bei  den  hier  in  Rede  stehenden  Bauten  nur  dann  statthaft,  wenn  deren
Nothwendigkeit,  unter  Bezeichnung  der  betreffenden  Herstellungen  und  unter  Begründung  der  Hinausschiebung
wese,  in  der  Verhandlung  über  die  Uebergabe  des  fraglichen  Baues  an  das  zuständige  verwaltende
Ressort  ausdrücklich  festgestellt  ist.
No.  723/12.  86.  B.  4.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Tekturen  gelangen  zur  Versendung:

zur  Wehrordnung  (Ersahordnung)

zur  Vorf  Eft  für  das  Anschießen  der  Geschütrohre.  und  Laffeten  (Entwurf),

zur  Vorschrift  für  die  Untersuchung  und  Abnahme  neuer  Geschützrohre  bz.  zu  den  Zeichnungen  der  Geschütz-Aufnahme-Instrumente,


zum  Entwurf  eines  Reglements  zur  Bedienung,  Behandlung  und  Handhabung  der  3,7  cm  Revolverkanone
der  Landartillerie,

zur  Nachweisung  der  zur  Ausrüstung  der  Laboratorien  bei  den  Artillerie-Depots  erforderlichen  Geräthschaften.