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ordnungen. Diese Trennung trägt den Stempel des Polizeistaates
an sich; sie ist erfolgt zu Zeiten, wo man sämtliches
Unrecht in kriminelles und bloß polizeiliches Unrecht
ausschied, und je nach dem den Gerichten oder Polizeibehörden
die Kompetenz zur Aburteilung eingeräumt hatte.
Heute ;st dieser Unterschied in materieller Beziehung wieder
völlig verwischt und bedeutungslos geworden. Zu Unrecht!
Denn gerade die Betrachtung der beiden FG. hat gezeigt,
daß für Übertretungen rein polizeilicher Natur eine Gleichstellung
mit den geringeren Rechtsverletzungen nicht selten
ungerecht wirken muß.
In letzter Linie hat vorwürfige Darstellung hinsichtlich
beider FG. selbst erhebliche Differenzierungen
konstatiert und nachgewiesen, wie trotz der einheitlichen
Wurzel die Stellung der beiden FG. zu derselben Frage oft
eine gänzlich verschiedene ist, sei’s, daß eine positive Vorschrift
die Abweichung schafft, sei’s, daß das eine FG. es
versehentlich unterlassen hat, zu einer Frage Stellung zu
nehmen, und die demgemäß nötig werdende subsidiäre Anwendung
des RStGB. zu einem völlig verschiedenen Resultate
als im anderen FG. führt. Diese Abweichungen, soweit
sie unbegründet sind, zu beseitigen und völlige Harmonie
zu schaffen, namentlich auch hinsichtlich der FPÜ.
im diesrh. und pfälz. Recht wird Aufgabe einer Lex
ferenda sein.