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Inhalt.
Seite
Porwort . . VII
Text der verfassuns . . X
Artikelzeiger .. .XXV
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Bortrãge:
A. Geschichiliche Grundlagen.
Vortrag I. Geschichtlich vorgebildete Elemente der Reichsverfassung 1
II. Werdegang der Reichsverfassung selbrblit 13
B. Begriffliche Grundlagen.
Vortrag III. Bundeseigenschaften und Bundeszwecke Einsuhrungsgeset und
Einleitungsformel) . . 227
IV. Rechtscharakter des Deutschen Reiches . ..37
C. Berrschaffsbereich des Reiches.
Vortrag V. Herrschaftsbereich in räumlicher und persönlicher Hinsicht:
Bundesgebiet und Reichsangehörigkeit. Art. 1 und 8. 54
“ VI. Herrschaftsbereich in sachlicher Hinsicht: Sachkompetenz, konstitutionelles
Prinzip, Betätigung der Reichslegislative.
Art. 2,4,5 644
D. Prgane des Reiches.
Vortrag VII. Bundesrat. Art. 6 bis 10 . 890
„ VIII. Kaiser und Kanzler. Art. 11 bis 19, 5 . 99
» IX. Aufgabe und Zusammensetzung des Reichstags. Art. 20, 21 115
„ X. Einzelbefugnisse des Reichstags und Stellung seiner Mitglieder.
Art. 22 bis 22 128
E. Einige Baupttätigkeiftsgebiete des Reiches.
Vortrag XI. Zoll= und Handelswesen. Art. 33 bis 4000 I44
% XII. Eisenbahnwesen. Art. 41 bis 47 159
„ XlII. Post= und Telegraphenwesen; Schiffahrt. Art. 48 bis 52, 4 171
· XIV. Wehrwesen: Heer und Marine. Art. 53, 55, 57 bis 68. 183
„ XV. Finanzen. Art. 69 bis 23 196
„ XVI. Rechtsschutz. Art. 74 bis 77. 211
F. Schlutbetrachtung: Pie VBerfassung als Ganzes.
Vortrag XVII. Verfassungsänderungen, insbesondere betreffs des Verhältnisses
von Reich und Land. Art. 63 222
„ XA1VIII. Verfassungsleben und Verfassungskonflikkt.. 240
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verfassung des Deulfschen Reichs.
(Vom 16. April 1871; unter Berücksichtigung der späteren Abänderungen.)
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes,
Seine Moajestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen
Teile des Großherzogtums Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze des
Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der
Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich
führen und wird nachstehende Verfassung haben.
I. Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern,
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar,
Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen,
Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe,
Lübeck, Bremen und Hamburg.
II. Reichsgesehgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung
nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die
Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichegesetze erhalten ihre verbindliche
Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes
geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin
seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage
nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes
in Berlin ausgegeben worden ist.
Artikel 3.
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung,
daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem
anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz,
zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Amtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur