Metadata : Die deutsche Reichsverfassung.

VIII

Inhalt.

Seite
Porwort  .  .  VII
Text  der  verfassuns  .  .  X
Artikelzeiger  ..  .XXV
Iachtrgiller...  .xxv11
Bortrãge:
A.  Geschichiliche  Grundlagen.
Vortrag  I.  Geschichtlich  vorgebildete  Elemente  der  Reichsverfassung  1
II.  Werdegang  der  Reichsverfassung  selbrblit  13
B.  Begriffliche  Grundlagen.
Vortrag  III.  Bundeseigenschaften  und  Bundeszwecke  Einsuhrungsgeset  und
Einleitungsformel)  .  .  227
IV.  Rechtscharakter  des  Deutschen  Reiches  .  ..37

C.  Berrschaffsbereich  des  Reiches.

Vortrag  V.  Herrschaftsbereich  in  räumlicher  und  persönlicher  Hinsicht:
Bundesgebiet  und  Reichsangehörigkeit.  Art.  1  und  8.  54

“  VI.  Herrschaftsbereich  in  sachlicher  Hinsicht:  Sachkompetenz,  konstitutionelles

  Prinzip,  Betätigung  der  Reichslegislative.
Art.  2,4,5  644

D.  Prgane  des  Reiches.

Vortrag  VII.  Bundesrat.  Art.  6  bis  10  .  890
„  VIII.  Kaiser  und  Kanzler.  Art.  11  bis  19,  5  .  99
»  IX.  Aufgabe  und  Zusammensetzung  des  Reichstags.  Art.  20,  21  115

„  X.  Einzelbefugnisse  des  Reichstags  und  Stellung  seiner  Mitglieder.
  Art.  22  bis  22  128

E.  Einige  Baupttätigkeiftsgebiete  des  Reiches.

Vortrag  XI.  Zoll=  und  Handelswesen.  Art.  33  bis  4000  I44

%  XII.  Eisenbahnwesen.  Art.  41  bis  47  159
„  XlII.  Post=  und  Telegraphenwesen;  Schiffahrt.  Art.  48  bis  52,  4  171
·  XIV.  Wehrwesen:  Heer  und  Marine.  Art.  53,  55,  57  bis  68.  183
„  XV.  Finanzen.  Art.  69  bis  23  196
„  XVI.  Rechtsschutz.  Art.  74  bis  77.  211

F.  Schlutbetrachtung:  Pie  VBerfassung  als  Ganzes.
Vortrag  XVII.  Verfassungsänderungen,  insbesondere  betreffs  des  Verhältnisses
  von  Reich  und  Land.  Art.  63  222
„  XA1VIII.  Verfassungsleben  und  Verfassungskonflikkt..  240

 
                        
IX verfassung des Deulfschen Reichs. (Vom 16. April 1871; unter Berücksichtigung der späteren Abänderungen.) Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Moajestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Teile des Großherzogtums Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben. I. Bundesgebiet. Artikel 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. II. Reichsgesehgebung. Artikel 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichegesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist. Artikel 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Amtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur