Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

In 
von 
kei seichner zu werden pflegen, machen einen Inbegriff von 
94 Erster Theil. Zweiter Titel. 
§. 32. Mehrere besondere Sachen, die mit einem Gemeinschaftlichen Namen be- 
Sachen aus, und werden, zu- 
ammengenommen, als ein einzelnes Ganze betrachtet #). 
§. 33. Auch der Inbegriff aller einzelnen Sachen und Rechte :5), die einem 
Menschen zugehören, kann als ein einzelnes Ganze angesehen werden. 
8. 34. Der Inbegriff der Sachen und Rechte eines Verstorbenen heißt dessen 
Verlassenschaft. 
8. 35. In Beziehung auf denjenigen, welcher dergleichen Inbegriff überkömmt, 
wird solcher Ebschat enannt. 
§. 36. An den Befugnissen und Lasten eines Inbegriffs nehmen alle einzelne 
darunter begisfene, und demselben in der Folge shwachsende "0) oder einverleibte 
Stücke Thei 
stond eines Rechts ausmacht, als besondere oder für sich bestehende Sache beurtheilt werden, und es 
ann schon deshalb angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Bäunie wie andere natürliche Zu- 
wüchse des Bodens angesehen hat, und, wie die Aussaat, zu den Pertinenzstücken rechnet.“ Diese 
Idee ist der Jurisprudenz und dem Gesengeber völlig fremd; man kann ans den für gewisse faktische 
Voraussetzungen gegebenen Regeln nicht präsumiren wollen: daß ein bestimmter Fall thatsächlich vor- 
handen, und vorzu weise anzunehmen sei; vielmehr muß umgekehrt zuerst gewiß sein: wie eine 
Sache, ob nämlich für sich, als besondere Sache, oder als Theil eines Ganzen behandelt worden ist, 
und erst dann läßt sich von der rechtlichen Beurtheilung sprechen. 
24) Ee ist gleichgültig: ob die mehreren besonderen Sachen körperlich (Schiff) oder intellektuell 
(Heerde) zu einem Ganzen (aniversitas) vereinigt sind. Man kann jeden Theil als besondere Sache 
behandeln, aber alle zusammen auch als ein Ganzes, das hängt ganz von der Willkür ab. Aber wie 
es pehande worden ist, wird es dann beurtheilt, denn es gelten von den Begriffsganzen emige beson- 
dere Regeln. Die Fassung des §. 32 ist ohne allen juristischen Grund getadelt worden. 
25) 3 usammongenommen machen das Vermögen einer Person aus, ein Rechtsbegriff, 
welcher alle Fen und Rechte (auch Schulden) als eine Einheit zusammenfaßt und nur m Bezie- 
hung auf eine bestimmte Person als deren Träger Realität hat. Die Neueren haben dafür den Aus- 
* universitas juris. Gegenstand desonderer Betrachtung davon ist der Inhalt und die Uebertra- 
ung. Der Inhalt ist nur unter Voranssetzung eines gegebenen Ze#punktes bestimmbar, und stellt 
ich, alle einzelnen Rechte nach ihrem Geldwerthe in eine Geldsmume verwandelt, bald als ein Plus, 
bald als ein Mimus, bald als eine Null dar. Der Ausdruck „Vermögen“ wird zur Bezeichnung des 
einen, wie des anderen dieser Verhältnisse gebraucht. In 1, 11, §S. 646 u. Pr.-O. Tit. 46, §. 29; 
Anh. §s. 271 u. Tit. 50, §. 1 bedeutet er das Aktivvermögen; im Anhange zum A. L. R. §. 19 das Plus, 
nach Abzug der Schulden; in §§. 467, 469, II, 20 das Aktiv= und Passivvermögen zusammen. — 
Der Uebergang der Universitas als Ganzes auf eine andere Person unter Lebenden kann, nachdem die 
Vermögens onseslation aufgehoben ist, nur noch durch Vertrag vermittelt werden. Durch Vorbehalt 
einzelner Stücke hört der Gegenstand nicht auf, eine universitas juris zu sein, in welche hier titulo 
singulari succedirt wird. Der Erwerber hastet für die Schulden nur als Besitzer des Ganzen (der 
Masse), von welchem sie ein Bestandtheil sind. Anh. z. A. L. N. (1I, 11, §. 646) §. 19. Der Ver- 
dußerer fängt von da an, eine neue Universitas zu besitzen. Tremt der Tod die Person von ihrem 
Vermögen, so heißt dieses deren Verlassenschaft — Erbschaft. §§. 34, 35 d. T. u. Tit. 9, F. 350. 
26) Wodurch wachsen einzelne Stücke dem Ganzen zu? Die Vermehrung des Ganzen durch Er- 
engung versteht sich von selbst, die Frage bezieht sich auf Veräußerung emgelner Stücke und Anichaf- 
Uung anderer, und bezweckt eine Bestimmung: ob das angeschafftre Stilck von selbst ein Theil des Gan- 
zen werde. Das ist im Allgemeinen zu verneinen; das neue Stück muß besonders einverleibt wer- 
den. Eine Ausnahme findet sich bei der Erbschaft, und zwar nach R. R. in Anwendung auf den 
Fall des Erbschastsbesitzers, dem rechten Erben gegenüber. Hatte der Besitzer eine Sache verkauft, so 
nahm man an, daß an die Stelle derselben der Preis getreten und gewissermaßen dieser selbst zu 
einem Erbschaftsstücke geworden sei. (L. 22 D. de hered. pet. (V, 3). Daraus haben Neuere die 
bekannte Regel gemacht: pretium auccedit in locum rei. Umgekehrt aber nahm man nicht an, daß, 
wenn der Besitzer einer universitas juris mit darans entnommenem Gelde eine Sache kaufe, die Sache 
von selbst an Stelle des Geldes ein Theil des Inbegriffs werde, L. 12 C. de jure det. (V. 12), es 
sei denn, daß die Anschaffung gerade um der Universitas willen geschehen, wo dann aber nicht einmal 
ersorderlich war, daß das Geld dazu aus der Masse entnommen worden. 1. 20 pr. §. 1 D. de he- 
red. pet. (V, 3). Hieraus hat man auch die umgekehrte Regel gebildet: res snecedit in locum pretii 
(Hellfeld §. 538). welche falsch ist. — Im L.R. haben bei der Erbschaft beide Regeln Amwendung 
Niunden: die erste in demselben Verhöältnisse des Besitzers zum Erben (1. 9, §. 498 u. II. 18, S. 847), 
ie andere bei der Ausübung des Separationsrechts der Erbschaftsgläubiger im Konkurse des Erben.
	        
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