Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Sachen und deren Rechten überhaupt. 107 
§. 106. Sie verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie gleich einer vorübergehen- 
den Ursache wegen auf eine Zeit lang von der Hauptsache getrenmt worden 7). 
§. 107. Mit der Hauptsache geßet das Recht auf die Pertinenzstücke, auch auf 
bocche- die nur für einige Zeit von der Sache getrennt worden, auf den neuen Besitzer 
über 20). 
5. 108. Was sonst, seiner Natur nach, ein Pertinenzstück ist, hat diese Eigen- 
Sa nicht. sobald es einem andern, als dem Eigenthümer der Hauptsache gehört 
(§. 60) #). 
türlichen Anwuchses mit dem Grundsatze tber den Erwerb der Accessionen zu vereinigen, §. 108. 
Ueber die Zerlegung einer besonderen Sache und eines Begriffsganzen enthält erst die neuere Gesetz- 
gebung Bestunmungen (Zus. zu §. 108). 
78 a) (4. A.) Oben, Anm. 36 #S zu §. 47 d. T. 
78) Eine Sache hört auf ein Pertinenzstück — sein durch die der Zschlahung oder Berrinigung 
entgegengesetzte Handlung und Bestimmung des Eigeuthümers, nämlich durch die renmung. von der 
Oaumisack- in der Absicht, ihr eine andere dauernde Bestimmung zu geben. Eine vorübergehende 
Entfernung, erwa eine Verleihung oder Vermiethung, ist auf das Pertinenzverhältniß ganz einfluß- 
los. Daher wird mit der Besitzuehmung von dem +Haupcgue auch der Besitz des in dem unvollstän- 
digen Besitze eines Dritten befindlichen Pertinenzstückes erworben. Erk. des Obertrib. v. 13. Nopbr. 
1860 (Arch. f. Rechtss. Bd. XI., S. 41). Bei der Trennung beweglicher Pertinengstücke von der 
Hauptsache bedarf es keiner Form, es kommt lediglich auf den Beweis der Thatsache und der damit 
verbundenen Absicht des Eigenthümers an, welcher Beweis hier ebenso wie bei der Zuschlogung aus 
den Umständen (indirekt) geführt werden kann. Der Hauptfall ist der der Veräußerung. Dabei ge- 
nügt indeß die Veränderung des Eigenthümers allein nicht, vielmehr muß das Stück wirklich wegge- 
bracht und fortgeschafft, räumlich getrennt worden sein, wenn nämlich von der Ans#übung des . 
pothekenrechts eines älteren Gläubigers Rede ist. I. 20, §s. 445. Pl. Beschl. (Pr. 284) des Oberrr. 
vom 10. Juli 1837. (Entsch. Bd. II, S. 383.) Pr. vom 9. April 1851. (Eutsch. XXI, 429.) Bei 
einem Verkaufe der Hauptsache, so wie bei einer späteren Hypothekbestellung, gilt aber der Grundsatz 
Is. 60 und 108, was nämlich den Käufer gegenüber dem dritten Eigenthümer des früheren Pertinenz- 
stückes beteiff Vergl. aber Emtsch. Bd. XI. S. 201 ff. Das obligatorische Recht des Käufers gegen 
den Verkäufer ist von anderen Umständen bedingt. — Unbewegliche Pertinenzstücke können unur in den 
vorgeschriebenen Formen von der Hauptsache mu der Wirkung getrenut werden, daß ein späterer Hy- 
pothekarius — das Recht des älteren versteht sich von selbst — daran keinen Anspruch erhält, 1, 20, 
§. 410; ein späterer Käuser der Hauptsache aber kann es doch nicht vindiciren. Pr. 832 b, vom 
3. April 1840 (Entsch. Bd. VI. S. 279). Vergl. unten, Anm. 51 a. E. zu S. 78, Tit. 11. 
((. A.) Eine bedingte Abtretung ist einer vor übergehenden Ursache gleichzustellen. Durch 
die vor Bestätigung eines Separationsrezesses vorlänfig bewerkstelligte Ausführung des Auseinander- 
setzungs Planes und die in Folge dessen geschehene Uebertragung eines unbeweglichen Pertinenzstückes 
in anderen Besitz wird die bieherige Pertinenzeigenschaft des letzteren dauernd nicht aufgehoben. Erk. 
des Obertr. vom 9. Derember 1861 (Entsch. Bd. XLVI, S. 15). 
80) Pertinenzstücke, welche nur vorübergehend von der Hauptsache weggebracht worden sind (s. die 
vor. Anm.), behalten ihre Eigenschaft ale solche und gelten als mit der Hauptsache zugleich veräußert. 
Den Besitz und damit das Eigenthum davon erwirbt der neue Erwerber durch die Uebergabe der 
Hauptsache nur dann, wenn das abwesende Stück nicht in dem wirklichen Besitze eines Driten ist. 
1. 7, §§. 527, 54. Vergl. die vor. Anm. 
(4. A.) Bei dem Berkaufe eines ganzen Gutes in einzelnen bestimmten Paneellen ist die dem Gute 
zugestandene Weidegerechtigkeit für mitverkauft zu erachten. Erk. des Obertr. v. 15. September 1854 
rch. f. Rechtsf. Bd. XIV, S. 251). Es versteht sich, daß dadurch die Last des dienenden Grund- 
cks nicht erschwert werden kann und daß eine Theilung der Berechtigung zwischen den Parzelleukäu- 
sern mit Zuziehung des Eigemhlümers des dienenden Gutes sianfinden muß, wenn die Parzellenbesitzer 
sich nicht über eine Fmeinstastsüche Ausübung der Werdegerechtigkeit in einer Weise, wodurch die Last 
des dienenden Grundstücks in keiner Hinsicht erschwert wird, einigen. Hierüber s. m. auch das Erk. 
Dess. v. 13. Januar 1852 (Arch. f. Rechtsf. Bd. IV, S. 237). 
· . A.) Bei Dismembration einer bäuerlichen Stelle geht die derselben zustehende Holzgerechtigkeit, 
inobesondere das Recht auf Raff- und Leseholz, in Ermangelung anderweitiger Verabredung auf den 
Erwerber derjenigen Parzelle über, welche den Grund und Boden, auf welchem die Wohn= und Wirth- 
schaftsgebäude sich befinden oder befunden haben — die Sohlstätte, Hofesröthe — einschließt. Dieser 
Grundsatz findet auch auf Diemembrationen vor dem Edikte v. 14. Septbr. 1811 Anwendung. Dekll. 
v. 29. Mai 1816, Art. 96. Erk. des Obertr. v. 7. Septbr. 1852 (Arch. f. Rechtss. Bd. VII, S. 133). 
(5. A.) M. s. auch uuten die Aum. 51 zu 5. 80, Tit. 11. 
81) Das Pr. 415, v. 10. Dezbr. 1837 sagt: „Der #. redet nicht davon, wie eine Sache aufhöre
	        
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