Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Persönliche 
echte. 
Dingliche 
Rechte. 
112 Erster Theil. Zweiter Titel. 
S. 122. Persönliche Rechte und Verbindlichkeiten heißen diesenigen, wozu nur 
gäwoüst Personen, ohne Rücksicht auf den Besitz einer Sache7), befugt oder verpflich- 
tet sind. 
s. 123. Ein persönliches Recht enthält die Befugniß, von dem Vexpflichteten 
zu fordemm, daß er etwas geben, leisten, verstatten, oder unterlassen solle. 
§5. 124. In sofem dergleichen persönliches Recht das Geben, oder die Gewäh- 
rung einer bestimmten?s) Sache zum Gegenstande hat, wird es ein Recht zur Sache?7) 
genannt. 
§. 125. Ein Recht ist dinglich, wenn die Befugniß zur Ausübung desselben mit 
einer Sache, ohne Rücksicht auf eine gewisse Person, verbunden ist 100). 
§. 126. Auch solche Rechte heißen dinglich, deren Gegenstand eine Sache 10%) 
ist, ohne Rücksicht auf die Person 1001), bei welcher diese Sache sich befindet 101). 
97) Diese Beschränkung, wodurch diejenigen Obligationen von dem Begriffe der persönlichen Rechte 
ausgeschlossen werden, vermöge welcher der Gläubiger nur durch den Besitz einer Sache aktiv legiti- 
mirt wird, erhält durch §. 128 ihre Erklärung. Die §§. 122 ff. beschäftgen sich mit der rechtlichen 
Möglichkeit, vermittelst welcher eine Sache oder eine Landlung der Willensherrschaft der Person unter- 
worsen wird, — mit dem Bande zwischen Subjekt und Obiekt. Vergl. Anm. 1 zu §. 1 d. T. — 
Diese Verknüpfung heißt eine persönliche, wenn der unmittelbare Gegenstand die Handlung eines 
Anderen ist; ist er unmittelbar, d. h. unabhängig von einer fremden Handlung, eine Sache im enge- 
ren Sinne, so nennt man es ein dingliches Recht, S§s§. 126, 127, 130. Das L.K. dehnt jedoch 
diese Benennung auch auf bloße Handlungen eines Anderen aus, wenn die Berechtigung, solche zu 
sordern, nach deutschrechtlichen Ansichten mit dem Besitze einer Sache verbunden ist, dergestalt, daß 
jede Besitzübertragung zugleich von selbst eine Cession enthält. 88. 125, 128 und 129. Darauf be- 
zieht sich die Beschränkung des Begriffs von Obligation. 
98) D. h. einer Species. Vergl. Anm. 96 und §. 135. Der Gegenstand des persönlichen Rechts 
ist hier die Substanz der Sache, nicht etwa bloß das Gebrauchs= oder Nutzungsrecht, wenn man nicht 
von Ar eigentlichen juristischen Bedeutung der Worte von Geben und Gewähren abgeht. S. unten 
die Anm. 110. 
99) Jus ad rom der Neueren. Dieses Recht bildet den Uebergang von der Obligation zum ding- 
lichen Rechte. Die auf ein Geben gerichteten Obligationen (dandi obligationes) bezwecken die Erlan- 
gung eines dinglichen Rechts oder dessen Ausllbung durch fremde Handlunger. Neuere haben darauf 
eine Unterscheidung derselben von anderen Obligationen gegründet, und die Obligationen überhaupt 
Gura personalia) als Gattung in zwei Arten: jura pers. in specie und jura ad rem getheilt. Dar- 
Jes, Inst. Jurispr. priv. §. 31; Inst. jurispr. univ. §. 805. Diese jura ad rem nähern sich den 
dinglichen Rechten so sehr, daß sie gegen einen Dritten unter Umständen, besonders im Falle der 
Wissenschaft desselben, die Wirkungen des diuglichen Rechtes selbst haben und mit der analogen ding- 
lichen Klage verfolgt werden können. 1, 10, 5. 25; I, 15, §. 3; vergl. 1, 19, S#. 4—6; Pr. des 
Obertr. 2059, v. 26. September 1848. Um aber diese Wirkungen mit dem Rechte zur Sache zu 
verbinden, oder richtiger: damit ein persönliches Recht ein wahres Recht zur Sache (jus ad rem) 
sei, ist eine bestimmte Sache (Species) als Gegenstand erforderlich. Ein Recht auf ein Genus 
(sungible Sache) hat diese Wirkungen nicht. Vergl. §s. 133, Anm. 109. 
100) Man nennt es subjektiv dinglich, wie 3. B. Fischereigerechtigkeit, Patronat, Krug-Ver- 
lagsrecht u. dgl., von welchen inzwischen schon manche ausgehoben sind, wie die Jagdgerechtigkeit, der 
Mühlenzwang u. s. w. 
100 „) (2. A.) Im weiteren Sinne, also auch Rechte. Deun nach der dem A. L.N. zum Grunde 
liegenden Auffassung von Eigenthum und Besitz kann auch ein Recht an einem Rechte gedacht werden, 
und in sosern das Recht auf das Recht, z. B. ein Pfandrecht an einem Gorderungerechte, verfolgbar 
ist, d. h. zwischen dem Berechtigten und einem Dritten streitig und mit einer von der zum utze 
des Forderungerechts selbst verschiedenen Klage gleichsam vimdicirt werden kann, muß es als ein 
dingliches Recht behandelt werden, wenngleich die Unterlage desselben oder der Gegenstand, an wel- 
chem es haftet, selbst nur ein persönliches Recht ist. Es können z. B. zwei Personen Über das Gläu- 
bigerrecht von einer bestimmten Forderung, welche der Schuldner als bestehend anerkennt, streiten. 
Von einem solchen dinglichen Rechte an einem persönlichen oder obligatorischen ist z. B. in der V. v. 
9. Dezbr. 1809, 5. 2 (Zus. 9 zu §. 130, Tit. 16) die Rede. 
1005) (2. A.) Deshalb sind Parochiallasten keine Rcallasten; denn sie liegen nur solchen Personen 
ob, welche sich zur Religionspartei der Parochialkirche bekennen. II, 11, §. 261. Pr. des Oberrr 
v. 2. Mai 1851 (Entsch. Bd. XXIII, S. 363). 
101) Wenn die Sache unmittelbar, nnabhängig von der Handlung eines Anderen, Gegenstand 
 
	        
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