Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bon Handlungen und den daraus entstehenden Rechten. 123 
aus Unterlassungen 27) entstehen bürgerliche Rechte und Pflichten nur in sofern, als ein 
Gesetz sie damit verbindet. 
5. 33. Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende 
Pflichten. 
D S 34. E ist also verpflichtet, alles zu thun, durch dessen. Unterlassung die Hand- 
lung selbst unerlaubt werden würde. (Tit. 13, Abschn. 2, 3) 77). 
§. 35. Aus unerlaubten ?“) Handlungen 20) überkömmt der Handelnde zwar 
Verbindlichkeiten, aber keine Rechte ?1#). 
§. 36. Unter den Theilnehmern an einer gesetzwidrigen Handlung entstehen da- 
raus 32) weder Rechte, noch Pflichten. 
— — 
26) Z. B. Besitzhandlungen bei Erwerbung und Auslibung des Besitzes und bei der Verjäh- 
rung. Vergl. Einl. 8. 85. 
27) Z. B. Nichtgebrauch eines Rechts. Vergl. 1. 22, §. 43. — (4. A.) Nach der Städte- 
ordnung v. 19. Novbr. 1808 besteht für denjenigen, welcher an sich zur Gewinnung des Bürgerrechts 
verpflichtet war, dieselbe aber unterlassen hat, leine Verpflichtung zur Bezahlung von Kommunalab- 
gaben. Erk. des Oberr. v. 15 Mai 1851 (Archiv f. Rechtsf. Bd. 1. S. 396). 
18) Bezieht sich ebenfalls auf Rechtshandlungen, nämlich auf Geschäfteführung und auf nlltz- 
lche Verwendung, und zwar auf §. 249, Abschn. 2 u. §. 279, Abschn. 3. Vergl. Entw. des G.B. 
h. II. S. 137 — 13. 
(4 A.) Außerhalb eines bestehenden Vertragsverhälmisses kann auf bloße Unterlassungen außer 
dem Falle, wo in Folge eines Verbotsgesetzes oder wodurch sonst eine besondere Pflicht zum Handeln 
(nicht zu unterlassen) existirt, nach Gemeinem Rechte kein Entschädigungs - Auspruch gegründet wer- 
den; ein solcher ist vielmehr durch positive Thätigkeit vedingt. Dies wird auch nach dem preuß. 
Rechte als Regel angenommen. Erk. des Obertr. v. 11. Juni 1861 (Arch. f. Rechtss. Bd. XI1I, S. 348). 
29) Darumer werden gleichfalls nicht bloß eigentlich unerlaubte oder strasbare Handlungen (de- 
licta vel quasi). sondern auch rechtswmirrige oder verbotene Rechtshandlungen verstanden, 1. B. der 
Vertrag, daß Einer den Anderen bei einer Lictation nicht Überbieten soll (V. vom 14. Juli 1797; 
Emsch. Bd. VII. S. 125); Veräußerungeverträge in fraudem ereditorum (Entsch. Bd. XIV, S. 192); 
Spielverträge bezüglich auf auswärtige Lotterien (V. v. 7. Dez. 1816; Pr. 1939 v. 19. Nov. 1849); 
Cession eines Schuldumstruments, von welchem man weiß, daß keine Valuta gezahlt worden — wo- 
bei auch der in Kenntniß gesedte Cessionar als Theiluehmer an der unerlaubten Handlung erscheint 
(Emsch. Bd. XVII. S. 273); mißbräuchliche Ausdehnung einer Holzberechtigung auf andere verbotene 
Holzarten, wodurch keine Verjährung angesangen, also kein Recht erworben werden kann. (Entsch. 
Bd. XVII, S. 416.) — (4. A.) Der Betrieb der Geschäftsvermittelung ohne polizeiliche Konzession 
ist keine unerlaubte Handlung. Unten, Anm. 43, Abs. 2 zu 8. 49 der Gewerbe-Ordn. (Th. II. Tit. 8). 
30) Nach der Ueberschrift zu §. 30 (Anm. 24) ist hier eigentlich von Rechtshandlungen Rede, 
und daher mögen wohl die Verf. nur an kommissive Handlungen gedacht haben. Doch ist ein Streit 
darüber: ob auch omissive Handlungen, namentlich die Unterlassung der Erfüllung einer Obltgation 
darunter mitbegriffen sei, gegenstandsios. Denn allerdings kann die Mora niemals der Entstehungs- 
zrund (cauna) eines Rechts zum Vortheile des Säumigen werden; es können nur Verpflichtungen 
daraus für ihn entstehen. 58. 88. u. 39. Die Säumniß ist freilich eine rechtswidrige (omisstve) 
Handlung im rechtlichen Sinne. 
31) Daher kann der Gläubiger auch die Verträge des sahlungennfähngen Schuldners anfechten, 
durch welche der srteitige Gegenstand an einen Descendenten und dessen sean als gemeinschaft- 
liches Eigenthum vrröen worden, wenn diese Ehegatten auch nicht in Gllerrgemeinschaft leden. 
Denn der Ehegatte des Deseendenten erscheint als Theilnehmer an einer frandulösen Handlung. Pr. 
des Obenmr. v. 21. März 1846 (Entsch. Bd. XIV. S. 100). 
32) Daraus, nämlich aus der gemeinschaftlich unternommenen Handlung, in dem Verhält- 
nisse der Handelnden unter sich. 
Die gesetzwidrige Handlung muß der Gegenstand der Gemeinschaft sein, und diese Handlung, d. i. 
der gemeinschaftliche dolus, der Entstehungsgrund (causs obl.) sein sollen, um zu verneinen, daß 
Rechee zwischen den Gemeinschaftern entstanden sind. Deshalb findet das Gesetz J. B. keine Amven- 
dung: 1. auf das zwischen mehreren Angeklagten durch den gemeinschaftlichen Prozeß entstehende Ver- 
bältniß wegen der Kosten. Wenn ein Mitschuldiger aus einer solidarischen Verhaftung für die Kosten 
mehr als seinen Antheil bezahlt hat, so ist dersesbe wohl befugt, sich deshalb an denjeuigen Mitschul- 
digen zu regressiren, für den er bezahlt hat. Pr. des Obertr. v. 31. Dez. 1842 (Eutsch. Bd. VIII, 
S. 238). Dem der Entstehungsgrund der Kosten ist nicht eine gesetzwidrige Handlung, sondern eine 
gemeinschaftliche Prozeßführung, d. i. ein Rechtegeschäft. 2. Auf einen gemeinschaftlichen Erwerb durch
	        
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