Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

130 Erster Theil. Vierter Titel. 
3. V. v. 19. Jannar 1836, betr. den Verkehr mit Spanischen, und sonstigen, 
auf jeden Inhaber lautenden Staats= oder Kommunalschuld-Papieren (G. S. 
S. 9). Aufgehoben durch das Gesetz voin 1. Juni 1860 (G.S. S. 220). 
4. V. v. 1 3. Mai 1840, den Verkehr mit ausländischen Papieren betreffend 
(G. S. S. 123). Aufgehoben durch das Gesetz v. 1. Juni 1860 (G. S. S. 220). 
5. V. v. 24. Mai 1844, betr. die Eröffnung von Aktienzeichnungen für Ei- 
seubahnunternehmungen und den Verkehr mit den dafür ausgegebenen Papie- 
ren. (G.S. S. 117.) Ausgehoben durch das Gesehy v. 1. Juni 1860 (G.S. S. 220) ). 
  
gegen die Grundsätze der Gewerbefreiheit verstobenden machen. Erk. des Obertr. v. 17. Sept. 1860 
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXIX, S. 60). 
6) Hierdurch ist die Zulässigkeit der Zeitkäufe und Lieferungsgeschäfte über alle Arten von Papie-- 
ren wiederhergestellt. Bei diesen Geschäften haben sich über zwei Punkte Zweifel gezeigt. Der eine 
bezieht sich auf die Abschließung mit der Klausel: „im Uebrigen laut hiesiger Börsen-Usance“, oder: 
„im Uebrigen lam hiesiger Borsen-Usance und den Bedingungen, wie solche in den Schlußzetteln der 
Mäkler bestimmt sind“. Der Zweifel bezieht sich auf die Wirksamkeit der Klausel. Verschiedene Em- 
scheidungen des Obertr. widersprechen sich. Ein Unel v. 25. Sept. 1835 spricht der Klausel jede Be- 
deutung ab. (Gräff, Archiv, Bd. 1. H. 2, S. 75.) Ein jüngeres Urtel v. 16. April 1847 erklärt 
sie für eine gültige Kontraktestipulation. (Rechtsfälle Bd. 1, S. 87.) Der zweite Fall hätte an das 
Plenum gebracht werden mögen. Die zweite Engzscheidung ist jener vorzuzichen; es giebt keinen Rechts- 
grund, welcher einer Verabredung der fraglichen Art hinderlich wäre. 
Der andere Punkt betrifft die Forderung des Berechtigten in dem Falle, wo nicht zur rechten Zeit 
die Erfüllung angeboten oder angenomurcu worden ist. Die Frage ist: ob später noch die Lieferung der 
Papiere, solglich um Nichtleistungsfalle die später höhere Kursdifferenz, oder ob nur das Interesse, wie 
es sich am verabredeten Erfüllungstage durch die Differenz zwischen dem Preise und dem Tageskurse 
darstellt, gefordert werden kann. Eine Entsch. des Obertr. v. 27. Okt. 1847 sagt: „Das Recht der 
Kontrahenten: die Ersüllung durch Uebergabe und Abnahme der Papiere gegen Zahlung dee festgeietz- 
teu Preises, oder Erlegung der Differenzsumme zwischen dem Preise und dem Tageskurse der Papiere 
zu fordern, ist auf den verabredeten Erfüllungstag beschränkt. Wird an diesem Tage die Erfüllung 
nicht geleistet, so kann später nur Entschädigung und als solche auch nur die Differenzsumme zwischen 
dem Eesteefegien Preise und dem Kurse der Papiere von dem verabredeten Erfüllungstage gefordert 
werden.“ (Entsch. Bd. XV, S. 460.) Die Enmtscheidung entspricht der Absicht der Kontrahenten, die 
bei solchen Differenzgeschäften nur auf den verabredeten Lieserungstag rechnen und nicht im Sinne ha- 
ben, daß Jeder von ihnen noch hintendrein einscitig immerfort soll spekuliren dürsen. Mit dem für 
den ähnlichen Fall des uneigentlichen Darlehns geltenden Prinzipe, I, 11, §§. 859 und 860 steht sie 
nicht in Einklang, aber es ist ein Unterschied zwischen einem auf ernstlichen Erwerb der Sache abge- 
sehenen Kaufe und einem Spiele in Form des Kaufes, wobei es nur auf Gewinn und Verlust an- 
kommt. Zur Begründung der Klage auf Zahlung der Preisdifferenz wegen Nichterfüllung ist übrigens 
die Behauptung dieser Absicht der Kontrahenten, durch Fallen oder Steigen der Preise einen Gewinn 
u erzielen, nicht erforderlich. Erk. des Obertr. v. 6. Juli 1854 (Arch. s. Rechtsf. Bd. XIV, S. 120). 
zergl. Konk.-O. v. 8. Mai 1855, §. 17 a. E. 
(4. A.) Die Grundsätze werden auf alle Geschäste über Börsen- und marktgängige Quamttäten 
angewendet. Erk. dess. v. 29. Juni 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIII, S. 243); vom 6. Juli 185. 
(Bd. XIV, S. 120) und vom 5. Dez. 1854 (Bd. XVI, S. ö8); vom 19. Märg 1857 (Bd. XXIV. 
S. 1340)0. — Der Umstand, daß das auf Lieferung zu einer bestimmten Zeit verkaufte Getrreide nach 
Probe verkauft worden ist, schließt den Begriff der Vertretbarkeit und Marktgängigkeit der Waare, und 
mithin die rechtliche Natur des Vertrages als eines Differenzgeschäftes nicht aus. Erk. des Obertr. v. 
16. Okt. 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXIX, S. 100). 
(i. A.) Zur Begründung der Differemilage des Verkäufers bedarf es der mit Beweismitteln zu 
unterstützenden Behauptung nicht, daß er im Besitze der bedungenen Waaren, resp. zur Erfüllung des 
Vertrages seinerseits im Stande gewesen und jene Waaren zu keinem höheren, als dem Mark'preise, 
aiderwaetig Verkauft habe; es genügt vielmehr die erforderlichen Falles zu beweisende Behauptung des 
Verzuges Käusers und der geforderten Differenz. Erk. des Obertr. v. 6. Dez. 1853 (Archiv f. 
Rechbeft Bd. X. S. 348). 
(4. A.) Hat der, welcher die Erfüllung des Vertrages verweigert, dies so spät erklärt, daß der 
Andere an diesem Tage keine Gelegenheit mehr hat, die Waare, deren Abnahme jener verweigert, an- 
derweit zu verkaufen, so muß der Kurs des folgenden Tages, als desjenigen, an welchem sich ver- 
muthlich Gelegenheit zum Verkaufe dargeboten haben würde, der Differenzberechnung zum Grunde 
gelegt werden. Erk. des Obertr. v. 15. Juli 1858 (Arch. f. Rechtes. Bd. XXVIII, S. 358). Bergl. 
auch Erk. v. 19. März 1857 (Bd. XXIV., S. 134). Vergl. u. Anm. 37 zu §. 286, Tit. 5. 
Die bisherige Jurisprudenz (Praxis) über Lieferungsgeschäfte ist antiquirt; die reinen Differeng-
	        
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