Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Willenserklärungen. 131 
6. Berf.-Urk. v. 31. Jannar 1850. 
Art. 42. Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstückes ist nur die Uebertragung des vollen Ei- 
genthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablöslicher Zins vorbehalten werden. 
Die weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besondern Gesetzen vorbehalten. 
7. Gesetz v. 2. März 1850, betr. die Ablösung der Reallasten und die Regu- 
lirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse. (G.S. S. 77.) 
6. 91. Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks ist fortan nur die Uebertragung des vollen 
Eigenthums zulässig. 
Mit Ausnahme sester Geldreuten dürfen Lasten, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze ablösbar 
sind, einem Grundstück von jetzt ab nicht anserlegt werden 15). 
Neu auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete, nach vorgängiger sechsmonatlicher Kündigung 
mit dem zwanzigsachen Betrage abzulösen berechtigt, sofern nicht vertragsmäßig erwas Anderes bestimmt 
wird. Es kann jedoch auch vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, 
welcher 30 Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen, und ein höherer Ablösungsbetrag als der fünf 
und zwanzigfache der Rente nicht stipulirt werden; ersteres gilt auch von den in den 68. 51— 55 ge- 
dachten Renten. 
Vertragsmäßige, den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlausende Bestimmungen sind wir- 
kungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines solchen Vertrags. 
§. 92. Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grundstücke oder einer Gerechtigkeit anser- 
legt werden, kann künftig nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher 30 Jahre nicht über- 
steigen darf, ausgeschlossen werden. 
Kapitalien, welche auf einem Grundstücke oder einer Gerechtigkeit angelegt find, und bisher Sei- 
teus des Schuldners unkündbar waren, können von jetzt ab, sobald 30 Jahre seit der Verkündigung 
dieses Gesetzes verflossen sind, mit einer sechsmonatlicheu Frist Seitens des Schuldners gekündigt 
werden. 
Diese Bestimmungen finden auf sämmtliche Krrditinstitute keine Anwendung. 
#§. 95. Wenn bei Zerstückelung von Grundstücken die daranf haftenden, den Bestimmungen des 
S. 64 unterliegenden Reallasten weder durch Kapital, noch nach den Vorschristen des Gesetzes vom heu- 
tigen Tage über Errichtung von Nentenbanken abgelöst werden, so bleiben für solche Reallasten das 
Hauptgrundstück und die Trennstücke in solickum verhaftet 152). 
Dagegen ist der Berechtigte hinsichtlich solcher Renten, welche den Bestimmungen des §. 64 nicht 
unterliegen (§§. 53 bis 55, 65, 66 und 91), verpflichtet, sich eine Vertheilung dieser Renten auf die 
Trennstücke nach Verhältniß des Werthes derselben gefallen zu lassen. 
Er ist jedoch zu sordern berechtigt, daß diejenigen Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung 
jährlich unter 4 Thlru. betragen, durch Kapitalszahlung Seitens des Pflichtigen abgelöst werden. 
Der §. 2 des Edikts v. 14. September 1811 wegen Beförderung der Landeskultur und der 8. 2 
des Gesetzes vom 18. Juni 1840 über die, den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse im Her- 
zogthum Westphalen (G. S. 1840, S. 153), soweit er diesen Bestimmungen entgegen ist, werden auf- 
gehoben. 
s. 97. Die Ablöebarkeit der Reallasten, sowie die Regulirungsfähigkeit der noch nicht zu Eigen- 
  
geschäfte sind in dem H.G. B., wo die Materie in den Art. 338, 354— 359 neu geregelt ist, nicht 
anerkannt. 
15) Verträge zwischen Gutsbesitzern und Bauern, wodurch die Letzteren zum Vortheile der Er- 
steren in der Benutzung ihres freien Eigenthums, z. B. im Betriebe ihrer Kalksteinbrüche beschränkt 
werden sollten, wurden schon vorher nicht geschützt. Vergl. Eutsch. des Obertr. vom 20. Nov. 1845 
(Rechtsf. Bd. I. S. 189). 
15) Es müssen vor dem Vertragsabschiusse stets Bestimmungen über die Ablösung, Vertheilung 
oder Uebernahme der auf den Grundstücken haftenden Reallasten und Renten, desgleichen wegen etwai- 
g; Hypothekenschulden getroffen werden. G. v. 24. Mai 1353, 8. 7. (G.S. S. 241.) — (3. A.) 
ach einer Bestimmung des Ministeriums für landwirthschaftliche Angelegenheiten im Einverständnisse 
mit dem Fin.-Min., vom 8. Juli 1654, muß die Vertheilung der auf dismembrirten Grundstücken 
für die Rentenbanken hafienden Nenten siets in vollen Silbergroschen erfolgen. 
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