Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bon Willenserklärungen. 133 
§## 8. Willenserklärungen, welche zur Berheimsichung einer durch die Gesetze 
gemißbilligten Handlung, oder auf Entschädigung oder Belohnung des Uebertreters 
abzielen, sind nichtig 1). 
5. 9. Gewissensfreiheit kann durch keine Willenserklärung eingeschränkt wer- 
en 20). 
5. 10. Zusagen, wodurch eine Mannsperson bis über das dreißigste, und eine 
Frauensperson bis über das fünf und zwanzigste Jahr hinaus „#1), zum ehelosen Stande 
verpflichtet werden soll, sind ungültig 2). 
verbindlich; es treten in einem solchen Falle die gesetzlichen Bestimmungen ein. Pr. des Obertr. v. 
13. Dezbr. 1854 (Entsch. Bd. XXIX, S. 373). 
(4. A.) M. l. auch die Anm. 16, Alinca 4 zu g. 6. 
18) Hiermit steht der I. 16, §F. 416 nicht in Widerspruch, denn dort ist nur vom Vergleiche über 
die Folgen einer Handlung, deren Verfolgung in der Privatwillkür des Verletzten steht, Rede. Hand- 
lungen, welche von der Staatebehörde ohne Amrag verfolgt werden dürsen und müssen, sind eben der 
Privalwillkür entzogen. (2. A.) Der §. 8 hier bezieht sich in seiner Allgemeinheit auch nur auf künf- 
tige unerlaubte Handlungen. Hinsichtlich schon begangener Handlungen treffen die I§. 415 u. 416 
Bestimmung. Vergl. L. 27, §. 4 D. de panciis (II, 14). 
1% — „ab imitio non valet.“ L. 123 D. de verb. obl. (XIV. 1). Vergl. die Anm. 22. Ein 
Bertrag darüber, wer von den Kontrahenten die Staatsabgabe (Stempelstener) tragen soll, ist zwischen 
den Parteien vollig verbindlich und auch die zugesicherte Schadloshaltung für den Fall der Nichterfül- 
lung dieser Verbindlichkeit ist nicht unerlaubt. Wird das Bersprechen nicht erfüllt und der Berechtigee 
in die Kontraventionsstrafe genommen — denn für die Steuerbehörde ist der Vertrag nicht vorhan- 
den, — so kann dieser von dem Anderen Schadlosdaltung fordern. 
20) Vergl. u. 88. 136—138; I. 5, 65. 227, 228; I, 12, §. 63; II. 11, #6. 1 u. 2. — Der 
Sinn des §. 9 ist dunkel. — Das Gewissen, der Glaube über Gott und in göttlichen Dingen, ist, 
als etwas Inneres, schon an sich keiner Bestimmung durch Willenserklärung empsänglich. Die Be- 
stimmung geht daher dermuthlich auf die Religion und die Wahl der Religionspartei, zu welcher man 
sich bekennt. So verstanden ist der Sinn des Gesetzes der, daß Niemand sich verbindlich machen 
kann, einer bestimmten Religionspartei anzugehören, oder nicht; daß ein solcher Bertrag unkrästig ist. 
Was enva gegen Uebernahme solcher Verbindlichkeit gegeben und geleistet worden, fällt unter die Grund- 
sätze von der cond. ob turpem causam. Dase aber ist es wohl nicht, was die Borschrift sagen soll. 
Wenn jedoch darüber die Bestimmung gegeben sein soll: daß es unerlaubt, die Beibehaltung oder Ver- 
aänderung der Religion zur Bedingung emer Berbindlichkeit oder eines Rechts oder Vortheils zu ma- 
chen; so ist die Fassang der Absicht nicht entsprechend. Denn der bedingt Berechtigte oder Verpflichtete 
dat freie Wahl, die Bedingung in ersüllen, oder unerfüllt zu lassen; er ist mithin durchaus nicht in 
seiner Freiheit eingeschränkt. Man legt jedoch die Bestimmung in Verbindung mit §. 136 so aus, 
daß die conditio de mulanda vel retinonda religione pro impossibili erklärt worden. Ber. des J. 
M. v. Goldbeck v. 6. Juni 1804; K.O. v. 12. Juni 1804 (Rabe VIII, 197). Das ist auch 
die Meinung Suarez“ gewesen, die Kassung ist jedoch nicht entsprechend. Nach G. R. ist die Frage 
streitig. Vergl. Sell, über bedingte Traditionen (Zürich 1839) S. 142, wo die Unzulässigkeit, und 
Vangerow, Pandekten, I, S. 110, wo die Zulässigkeit behauptet wird. Ueber die vorlandrecht- 
liche pr. Gerichtspraxis s. Oymmen, Beitr. Bd. V, S. 144 und Mathis, Bd. IV. S. 237 fl.; 
Bd. V. S. 137 ff. (1. A.) Das Obertr. hat angenommen, daß die in einem Lehnbriefe enthaltene 
Bestimmung, daß die Lehnssuccessionsfähigkeit an das Bekenntniß zu einer bestimmen Konfession ge- 
bunden sein solle, nach dem Gemeinen Rechte zulässig und rechtsgliltig sei. Erk. v. 5. Dezember 1856 
(Arch. f. Rechtss. Bd. XXIII, S. 111). 
21) Dieses Gesetz ist eine verbesserte Auflage der Bestimmung der Lex Julis et Papia Popp., 
daß die Bedingung: nicht zu heirathen, für nicht geschrieben zu erachten. Heineecius, Comm. ad 
Leg. J. et P. P. p. 289. Dieselbe ist nach zwei Richtungen verändert durch die Ausdehnung auf 
Berträge und durch Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von Jahren. Durch die zweite Verände- 
rung ist Ungewißheit veranlaßt: ob eine Erklärung oder Bedingung, welche diese Zahl von Jahren 
auch nur um ein Minimum überschreitet, ganz und von Anfang an nichtig sein, oder die Nichtigkeit 
erst mit Ablause der erlanbten Zeit eintreten öol. Die Meinungen darüber widersprechen sich. Für 
den zweiten Fall müßte die Bedingung als eine aufschiebende angesehen werden, welche so lönge wirk- 
sam ist, dis die Zeit eintritt, wo sie unerlaubt wird und deshalb wegfällt. §. 109 d. T. Das ist 
aber nur bei letztwilligen Erklärungen möglich; bei Verträgen wirkt die Bedingung Nichtigkeit des Ver- 
trages, und ein Vertrag kann nicht von Anfang rechrsgültig sein und nach einer Reihe von Jahren 
ipso jure nichtig werden. Hier müßte also die Bedingung resolutiv wirken. Wegen dieser Verwicke- 
lung ist es praktischer und auch ohnedies logischer, die gegen den Inhalt des K. 10 gefaßte Bedingung 
und Erklärung als eine unerlaubte von Ansang wirken zu lassen. Damit stimmt auch der Wortsinn 
 
	        
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