Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

134 Erster Theil. Vierter Titel. 
S. 11. Auch ist Niemand an eine Willenserklärung gebunden, wodurch er seinen 
Wittwenstand nicht zu änderm angelobt hat 2„. 
§. 12. Ist aber die Ehelosigkeit das nothwendige Erforderniß eines gewissen 
*** so dauert die Verpflichtung dazu so lange, als Jemand in diesem Stande 
ich befindet. 
§. 13. Zur Sklaverei oder Privatgefangenschaft 33) kann Niemand durch Wil- 
lenserklärungen verpflichtet werden. 
8. Ed. v. 9. Oktober 1807. (G.S. S. 171.) 
§. X. Nach dem Datum dieser B. entsteht fernerhin kein Unterthäuigkeitsverhältniß, weder durch 
Geburt, noch durch Heirath, noch durch Uebernehmung einer unterthänigen Stelle, noch durch Bertrag. 
§. XII. Mit dem Martinitage 1810 hört alle Gutsunterthänigkeit in unsern sämmiichen Staa- 
ten auf. Nach dem Martinitage 1810 gibt es nur freie Leute. 
9. Ed. zur Beförderung der Landkultur vom 14. Sept. 1811. (G.S. S. 300.) 
§. 7. Jedem Grundbesitzer steht zwar frei, so viel Arbeitsfamilien, wie er zu bedürfen glaubt, 
auf seinem Eigenthiun anzusetzen, und solche ganz oder theilweise durch Landnutzung ahzulohnen. 
Damit sich aber hierdurch nicht neue kulturschädliche Verhältnisse bilden, so sollen die Miethsverträge 
einen Zeitraum von längstens zwölf Jahren umfassen, erbliche Ueberlassung solcher Stellen aber nie- 
mals unter Verpflichtung zu fortwährenden Diensten geschehen, sondern nur im Wege des Verkaufs 
oder 27) mit Auflegung einer bestimmten Abgabe an Geld und Körnern, zulässig sein 25). 
§. 14. Soweit eine Sache dem Privatverkehr entzogen ist, so weit 2 58) kann sie 
kein Gegenstand einer Willenserklärung sein 75)). 
  
des Gesetzes. Früher war ich anderer Meinung in sofern, als der Berpflichtete mit der Theilung ein- 
verstanden. Recht der Ford. II, (1. Ausg.) S. 309, Note 42. Bergl. übrigens unten §F. 120 und 
die Anm. 123 dazu. 
22) Die Ausdrücke „ungültig“ und „nichtig“ (§. 8) werden hier gleichbedeutend gebraucht. Ueber- 
haupt ist die Terminologie des A. L. R. in der Bezeichnung der nichtigen und der bloß anfechtbaren 
Necheödandkungen, außer bei der Ehe, unbestimmt. 
(4. A.) . s. auch die Anm. 16, Alinca 4 zu F. 6 d. T. 
22 à) (4. A.) Oben, Anm. 16, Alinea 4 zu §. 6 d. T. 
23) Oder zu Handlungen und Duldungen, welche die Ehre verletzen. I, 5, 88. 297, 298. — 
Die Verschreibung der persönlichen Freiheit zur Sicherstellung des Gläubigers in der Bedeutung, daß, 
außer der Wechselverbindlichkeit, die Exekution sofort durch Personalarrest vollstreckt werden solle, ist 
krastlos. Der §. 10, Nr. 1, Tit. 29 Pr.-O. ist nicht enigegen. S. m. Anm. 7 dazu. 
24) Diese Eventualität ist modifizirt durch §. 91 d. G. v. 2. März 1850 (Zus. 7). 
25) (5. A.) Ist dieser Vorschrist zuwider ein Vertrag, die Gründurg einer Dienstfamilie betref- 
send, geschlossen, so ist nicht der dienstberechtigte Gutebescher von dem Vertrage zurückzutreten und 
dem Dienstverpflichteten ohne weitere Entschädigung das Grundstück abzunehmen berechtigt; vielmehr 
kann nur der Dienstverpflichtete für befugt erachtet werden, auf Hinwegräumung des der Kultur schad- 
lichen Hindernisses durch Aufhebung der Dienslpflicht zu driugen. Erk. des Obertr. vom 14. Dezbr. 
1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXV., S. 225). 
252) Vergl. 1, 5, 8. 66. Mit der s. 4 res extra commercijum hat es nach dem L. R. eine ganz 
andere Bewandtniß als nach dem R. R. Das L.R. gestattet die Erwerbung von Eigenthum an sol- 
chen Sachen unter gewissen Voraussetzungen und vermehrt auch diese Art von Sachen dadurch, daß 
es der Privatwillkür gestatiet ist, Sachen dem gemeinen Verkehre zu entziehen. S. die Anm. 26—28. 
Deshalb ist der röm. Rechtsgrundsatz, daß eine res extra commercium selbst umer der Voraussetzung, 
daß sie anfhören würde dies zu sein, nicht Gegeustand eines glltigen Nechtsgeschäfts sein kaun (L. 83. 
6G 5:; L. 137, S. 6 D. de verb. obl. XUV. 1; §. 2 J. de inutil. stip. Ul. 20), ganz passend nicht 
beibehalten, vielmehr ausdrücklich gestatret, darüber gültig zu kontrahiren, in so weit die Eigenschaft 
der Sache sich verändern läßt und wirklich ändert. 
255) (5. A.) Ein Bertrag, dessen Objekt eine Kaution dafür ist, daß sich eine bestimmte aus- 
ländische Person hier den diesseitigen Gesetzen gemäß führe, ist nicht ungüttig; ein solches Vertrags- 
objekt gehört nicht dem jus publicum an, mithin findet auch der an sich richüge Satz: jas publicum 
privatorum pactis mutari non potest, darauf keine Anwendung. Erk. des Obertr. vom 3. Oktober 
1865 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LX, S. 186).
	        
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