Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Rersou liche 
Fadigleit. 
136 Erster Theil. Vierter Titel. 
§5. 20. Alle Willensäußerungen der Kinder, welche das siebente Jahr noch nicht 
zurückgelegt haben ?), sind nichtig. 
§. 21. Willenserklärungen der Unmündigen, welche das vienehnte Jahr noch 
nicht zurückgelegt haben 32), sind nur in sofern gültig, als sie sich dadurch einen Vor- 
theil erwerben 22). 
§. 22. Sind mit dem Vortheile, den ein solcher Ummündiger durch seine Wil- 
lensäußerung erwerben soll, zugleich Pflichten und Lasten verbunden, so erlangt die 
Willenserklärung ohne Einwilligung s) seines Vorgesetzten ?3°) keine ?/) rechtliche 
Wirkung. (Tit. 5, 55. 11, 12, 13.) 
§. 23. Rasende und Wahnsinme sind den Kindern unter sieben Jahren gleich 
zu achten. (5§. 20.) 
§s. 24. So lange den Personen, welche mit Anfällen einer solchen Krankheit be- 
haftet sind 5), noch kein Vormund bestellt ist, gilt die Vermuthung"), daß sie ih- 
  
(5. A.) An dem Umsange und an den Grenzen einer Grundgerechtigkeit, wie sie in dem Tiel 
konstituirt ist, wird durch den davon abweichenden Inhalt des Vermerkes im Hypothekenbuche nichts 
geändert. Unten, Aum. 18, Abs. 2 zu S. 27, Tit. 22. 
31) Kinder sind nach der Definition Tit. 1, §. 25 immer Personen unter 7 Jahren. 
32) Der Zusatz: „welche — haben", muß weggedacht werden. Er ist unnöthig, weil Unmündige, 
nach der Definition I, 1, §. 25, immer Personen unter 14 Jahren sind; und zugleich ungenau, weil 
er auch — indem die Grenze nach unten weggelassen ist — die Kinder mit begreist. — Uebrigens ist 
Her mit Vorbedacht nicht bloß der Minderlähclgen gedacht, weil deren Erklerungen verschiedene Wir- 
jungen allerdings hervorbringen, weshalb es vorbehalten ist, davon bei jeder Art besonders zu handeln. 
Aum. zum gedruckten Entw. des G.B. Th. II1. Tu. 1, S. 24. 
322) (4. A.) Dies kann auch auf die Appellation eines Minderührigen bezogen werden, welcher, 
ohne daß sein Status in erster Instanz zur Sprache Liommen verurtheilt worden ist. Denn die 
Appellation gegen ein beschwerendes Urtel ist eine zur Abwendung eines Nachtheils abzielende Maß- 
regel. Erk. v. 30. Januar 1860 (Entsch. Bd. XIII, S. 388). 
33) Die Unmündigen sind, unter Hinzutritt der Einwilligung oder „Genehmigung“ (§. 11, Tit. 5) 
des Vorgesetzten, selbst die Kontrahenten; "é werden nicht durch den „Vorgesetzten“ vertreten, dieser 
kontrahirt nicht Namens des Unmündigen, sondern er heißt uur gut, was der Unmündige gethan und 
vereinbart hat. Deshalb kann der Vater, dessen unmündige Kinder ein Rechtsgeschäft unter sich ab- 
geschlossen haben, durch seine Genehmigung allein dasselbe nach beiden Seiten rechtsverbindlich machen, 
und es bedarf keinesweges der Bestellung eines Kurators für den einen von beiden unmündigen Kon- 
trahenten; denn er genehmigt nicht für den Einen oder für den Anderen, er gestattct Beiden, mit 
einander zu kontrahiren. Pr. des Obertr. 1662, v. 6. Dez. 1845 (Entsch. XII, 332). 
33 ) (4. A.) Unter dem Vorgesetzten eines unter väterlicher Gewalt stehenden Unmündigen ist 
der gelecliche Vertreter desselben, nicht die Vormundschaftsbehörde zu verstehen. Erk. des Obertr. v. 
28. Jan. 1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XX, S. 85). 
34) Keine, weder nach der einen, noch nach der anderen Seite. Diese Verträge sind mithin 
leine eigentlichen pacta claudlicantla, d. h. solche, woraus der Eine berechtigt ist, seinerseits unbedingt 
zu klagen, während der Andere davon ausgeschlossen ist, wie z. B. in den Fällen 1, 5, §. 185; I, 16, 
# 414; II. 1, §. 199. Der Unmündige kann, auch durch seinen juristischen Vertreter, gleichfalls nicht 
klagen. Das Geschäst ist nur bedinge (Muti und diese Bedingung — die Genchmigung — muß 
hinzutreten, wenn es noch in seiner urspr Aiche Lage ist. Daher können „die mit einer, noch un- 
ter väterlicher Gewalt stehenden Person geschlossenen lastigen Verträge, so lange dem Vater noch lein 
Antrag zur Genehmigung gemacht worden, von denselben Kontrahemen, unter alleiniger Zustimmung 
des Unsähigen, auch wieder ansgehoben werden.“ Pr. 1862, v. 13. April 1847 (Entsch. Bd. XIV, 
S. 177). — (4. A.) Das Gleiche gilt bezüglich auf Personen, welche unter Vormundschaft stehen. 
Erk. des Obertr. v. 15. Dez. 1862 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLVIII, S. 131 u. Entsch. Bd. XIIX. S. 36). 
35) Dergleichen Personen alle, ohne Ausnahme, konnen für geisteskrank erklärt werden. „Auch 
##rn Ehefrauen, die sich in maritalischer, und Kmnder, die sich in väterlicher Gewalt befinden, ist das 
erfahren zulässig.“ Pr. des Obertr. 1780, v. 14. August 1846. 
36) So lange eine Person unbevormundet ist, kann die Geisteskrankheit nur ein faktisches Hin- 
derniß, den Willen wirksam zu äußern, sein, und dieses muß, wie jede Thatsache, bewiesen werden. 
Bei der Beweisführung vrranlaßt die Natur der Sache maucherlei Zweifel. Dieser kann z. B. bei 
einer Person, welche bei der Untersuchung für unnnterbrochen und völlig wahnsinnig erkannt wird, 
sich darauf beziehen: ob dieser Zustand schon in einem bestimmten früheren Zeitpunkte vorhauden war.
	        
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