Von Willenserklärungen. 157
5. 112. Ist ein Vortheil, der einem Dritten verschafft werden soll, zur Bedin-
gung gemacht worden, so nuß auch diese schlechterdings erfüllt werden 112).
S. 113. Es kommt also dem bedingungsweise Berechtigten nicht zu Statten,
wenngleich der Dritte den Vortheil ausschlägt, oder sich selbst an dessen Erlangung hin-
dert 112).
S. 114. Ist eine Bedingung in der Ar#t beigefügt, daß durch den Eintritt dersel-
ben die Wirkung der Willenserklärung wieder aufhören soll, so heißt solches eine auf-
lösende Bedingung 15).
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drücklich an den Fall gebunden, wo der Berechtigte auf das bedingte Geschäft bereits enwas gegeben
oder geleistet hat. Wo nicht, fällt das Klagrecht ganz weg, das folgt aus dem argumento # contrarfo.
Darin liegt denn eine Beschränkung der aufgenommenen röm. Rechteregel (Anm. 100): das Rechts-
verhältnih wird in diesem Falle durch die Willkür des Verpflichteten ganz vereirelt, es kommt gar
nicht zur Entstehung.
113) Das zu diesem 5. eingetragene Pr. 1571 des Obertr. gehört niche hierher, sondern zu 1,
5, K. 74. S. die Anm. daju.
114) Nach R. R. gilt die Bedingung für erfüllt (die Erfüllung wird fingirt), wenn der Drine,
zu dessen Vortheile die Bedingung gemacht ist, den Vortheil ausschlägt oder 1# die Erfüllung hin-
dert. Ulpian II, §. 6; L. 5, §. 5 D. quando dies (XXIXVI, 2); L. 78 pr., 14, 31 D. de cond.
XIF, 1); L. 3, 11, 23 D. de cond. instit. (XXVIII, 7). Die beiden #§. 112 u. 113 bestim-
men das gerade Gegentheil von dieser Regel. Dadurch ist eine gleiche Wirkung dieser Bedingung für
alle Fälle eingeführt, während nach R. R. in dem Falle, wo die Zuwendung des Vortheils zufäl-
lig unmöglich geworden, etwa weil der Dritte verstorben war, die Bedingung für vereitelt galt
(L. 31, 94 pr.; 72, S.7 D. de cond.; L. 23, S. 2 D. ad L. Aqull. IX, 2; L. 4 C. de cond. VI,
46); wogegen in jenem Falle, wo der Wille des Dritten hinderte, die Erfüllung fingirt wurde.
115) S. o. die Anm. 104 zu §. 101, und Anm. 102 zu §. 100. Mit einer solchen Bedingung
kann auch zugleich eine Konventionalstrafe verbunden werden, doch sind dann die Folgen von beiden
wohl zu unterscheiden. M. s. den praktischen Fall in Eutsch. des Obertr. Bd. XV, S. 264.
(5. A.) Die Definition, welche der §. 114 von der „auflösenden Bedingung“ giebt, ist korrekt,
schützt jedoch nicht vor Verwechselung mit verwandden Willenserklärungen. In einem Kolonatkonrakte
war bestimmt: der Kolon dürfe bei Vermeidung der Entsetzung aus dem Kolonate kein Eichenholz
aus dem dazu gehörigen Busche sällen. Er that dies aber doch. Der Gutsherr machte nun sein Recht,
den Kolonen abzumeiern, geltend. Der Kolon widersprach, weil jene Berabrerdung als Bestimmung
einer Konventionalstrafe anzusehen sei, die jedoch ungültig, da solche den doppelten Betrag des In-
trresses des Verpächters übersteige. Das Odertr. erklärt die Bestimmung für eine auflösende Bedin-
gung und sagt: „Eine Bedingung, durch deren Eintrikt die Wirkung der Willenserklärung wieder
aufhort, die also das Rechtsverhältniß ganz auflöst, ist, wenn sie sich auch als Strafe derausstellt wie
bier, doch wesentlich verschieden von einer Konventionalstrafe, welche im Boraus das Inreresse be-
stinumt, das ein Kontrahent dem andern bei nicht gehörig geleisteter Erfüllung des Vertrages zu ver-
güten hat. Die Konventionalstrafe ist eine Nebenabrede, dei welcher das Hauptgeschäft in Kraft bleibt,
während die Resoluriv-Bedingung das Hauptgeschäft in der Wurzel trifft.“ Erk. vom 28. März 1865
(Archiv f. Rechtef. Bd. LVII. S. 278). Der angegebene Unterschied zwischen Nejeluuiv-Hedingur
und Konventionalstrafe mag richtig sein, berührt aber die vorliegende Berabredung nicht, denn diese
enthält weder die Beisügung einer Resolurivbedin ung, „durch deren Eintrit (also ipso jure) die
Wirkung der Willenserklärung wieder aufhören soll“, noch eine Konventionalstrasbestimmung, sondern
eine jener Nebenabreden, welche man „Geschäfteklauseln“ nennt, und zwar hier diejenige, welche dem
Gutsderrn, unter der bestimmten Voraussetzung, das Recht giebt, von dem Vertrage vor der Zeit
wieder abzugehen (clausula Cassatoria): die bezeichnete That oder Unterlassung soll für ihn ein ver-
tragsmäßiger Aushebungsgrund sein, durch den Eintritt des Falles hört die Wirksamkeit
des Vertrags noch nicht - dies geschieht erst mit dem Augenblicke, wo der Berechtigte dem Anderen
gegenüber erklärt, daß er von seinem Rechee Gebrauch machen wolle und daher die Räumun verlange;
es steht lediglich bei ihm, die Kontravention zu übersehen, in welchem Falle das Verhäleni nuverän-
dert fortdauert. Auders bei der Resolutivbedingung. Deren Eintritt wirkt so, wie ein vertragsmäßig
festgesetzter bestimmter Endiermin. Mit dessen Eiurrin erlischt das Rechesverhältniß ipso jore, in
Beziehung auf beide Theile, es bedarf dazu von keiner Scite einer Willengerlärung, die saktische For#t-
setzung des Verhältnisses wird nicht mehr durch die Bestimmungen des erloschenen Vertrages beherrscht;
um dieses zu bewirken, bedarf cs einer neuen Vereinbarung, sei sic eine ausdrückliche, oder, wo fie
rechelich statrfindet, eine stillschweigende (Prolongation). — Bergl. oben Anm. 104, Abs. 3, und un-
ten, Anm. 94, Abs. 2 zu §. 761, Til. 11.
d) Aufls-
sende.