Von Willenserklärungen. 161
dem Berechtigten auf so lange, als die auflösende Bedingung noch eintreten kann, sicher
gestellt werden.
§. 126. Durch Beziehung auf Ereignisse, welche nach dem natürlichen Laufe
der Dinge nothwendig eintreffen müssen, wird eine Willenserklärung nicht bedingt.
§. 127. Wird das eingeräumte Recht daran gebunden, daß ein dergleichen Er-
eigniß eintreten soll, so ist dieses für eine Zeitbestimmung zu achten.
§. 128. Wird aber das Recht von dem Nichteintreffen eines solchen nothwendi-
gen Ereignisses abhängige gemacht, so ist die Willenserklärung nichtig ½27).
§. 129. Kann ein Ereigniß entweder nach dem natürlichen Laufe der Dinge über-
haupt 128). oder nach den besonderen Beschaffenheiten und Verhältnissen desjenigen 12),
dem die Bedingung gemacht worden, nicht eintreffen, so wird die Bedingung selbst
unmöglich 120) genannt. ·-
§. 130. Ist eine unmögliche Bedingung in der Art, daß solche nicht eintreffen
solle, beigefügt, so wird die Erklärung für unbedingt geachtet 121).
127) Die drei 88. 126— 128 gehören nicht unter den Marginaltitel von möglichen und un-
möglichen Bedingungen; denn sie handeln von den nothwendigen Bedingungen, d. h. solchen
Ereignissen, welche gan gewiß stattfinden. Diese sind, wegen des fehlenden Merkmals der Ungewiß-
heit, keine wahren Bedingungen. Das Marginale sollte daher heißen: nothwendi 6ot und un-
mögliche Bedingungen. Die Erklärungen, welchen eine nothwendige Bedingung beigesügt ist, gelten
als uUnbedingte, wie der §. 126 ausspricht, gleich wie die L. 9, S. 1 D. de novat. (XLVI, 2); L. 7,
8 D. de verb. obl. (XLV, 1); L. 17, 18 D. de cond. ind. (XII, 7); L. 50, S. 1 D. de hered.
Iinsii. (XXVIII, 5). Dergleichen Zusätze könnecn, wie wahre Bedingungen, positiv und auch negativ
ausgedrückt sein. Hierauf beziehen sich die beiden S§. 127 und 128. Erkläre ich: wenn jemals das
Pferd, was ich Dir verkaufe, sterben sollte, so zahle ich Dir 100, dann ist der Fall des 8. 127 daj
erkläre ich: 100 zahle ich, wenn das Pserd nach Abschneidung des Kopfes nicht kodt ist, so ist gar
keine verbindlichmachende Erklärung vorhanden. §. 128. Derartige Bedingungen können auch ju-
ristisch nothwendig sein. So das Darlehn unter dem Bedinge der Wiederbezahlung: wenn Dar-
lehen wiedergegeben werden müssen (s. 127); oder negativ: wenn die Rückzahlung nicht mehr zu ge-
schehen braucht, so werde ich Dir leihen (§. 128). Die negativ gestellte nothwendige Bedingung ist
eine unmögliche.
128) Nänulch absolut oder nach seiner dauernden Natur, nicht bloß nach vorübergehenden Zu-
ständen oder dem Wechsel der Zeit. Ein Ereigniß also, welches zur Zeit der Erklärung unmoglich
war, später aber vermoge seiner deränderlichen Natur nlöglich werden kann, z. B. wenn einem ledigen
Wahnsinnigen für den Fall feiner Verheirathung eine Summe versprochen wird, so ist das eine an
sich mögliche Bedingung, obgleich sic, so lange der Wahnsinn dauert, ganz unmöoglich ist. Denn der
Wahnsinnige kann wieder gLeund werden und heirathen. Umgekehrt bleibt die Bedingung, welche zur
Zeit der Erklärung möglich war, eine mögliche, wenn sie auch später unmöglich wird (I, 3, §. 42);
sie ist dann vereltelt, und dat die Wirkung des Nichteintreffens zur Folge. Vergl. L. 94 pr. D.
de cond. (XXXV, 1); L. 23, S. 2 D. ad L. Aquil. (IX, 2); L. 19, 20, 8. 3 D. de statulib. (XL, 7).
129) Damit werden die relativ unmöglichen Ereignisse gemeim, die nur zufällig necht in Erfüllung
gehen können, während sie unter anderen Umständen sehr woh eintreffen könnten. So z. B. Verheira-
thung mit einer bestimmten Persou, welche nicht mehr lcht. L. 72. S. 7, L. 6, S. 1 D. de cond.; L. 45
D. de hered. instit. (XNXVIII. 5); L. 26, S. 1 D. de statulib (XL, 7). Der Ausdruck unseres Gesetzes
geht aber weiter. Das R. R. rechuct zwar wohl auch solche Ereignisse zu den unmöglichen, welche
nach der herrschenden Meinung sich nicht verwirklichen lassen; allein der Grund davon muß in allge-
meinen Zuständen liegen, 3. B. die Bedingung der Freilassung eines Sklaven: wenn der Erbe 5 Mil-
lionen gezahlt erhalte. L. 4, S. 1 D. de statulib. gegen wird auf die besonderen Verhältnisse des-
jenigen, welcher mit der Bedingung beschwen ist (subjektive Unmöglichkeit), nicht geachtet, z. B. wenn
er eine mäßige Summe jahlen soll, welche aufzubringen er unvermögend ist. L. 197, S. 4 D. de
verb. obl. (XIV., 1). Damit ist es nach dem Wortlaute des §s. 129 anders. Doch ist die bloße
Schwierigkeit auch nach dieser Bestimmung nicht zu beachten; und es wird in jedem einzelnen Falle
vom Richter zu befinden sein: odb die Bedingung, mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse oder
Beschaffenheiten der Person, unmöoglich, oder bloß schwicrig sei.
130) Eine theilweise mögliche, theilweise unmögliche Bedingung ist für eine unmögliche zu erach-
ten; denn jede Bedingung ist untheilbar und muß ganz erfüllt werden, wenn sie für eingetreten er-
achtet werden soll. 1, 12, 35. 401, 492.
131) Eine unmögliche Bedingung ist eben so wenig wie die nothwendige eine wahre Be-
dingung; beide Arten von falschen Bedingungen stehen in einem umgekehrten Verhältnisse: die negativ
Koch, Allgemeines Kandrecht 1. 6. Aufl. 11
rc) Mögliche
und unmog:
liche.