Zweck.
166 Erster Theil. Vierter Titel.
§. 152. Wenn aus dem Inhalte der Willenserklärung, oder aus den Umständen
erhellet, daß der Erklärende bei demjenigen, was er dem Andern zu thun oder zu unter-
lassen auferlegt 1508), den eigenen Vortheil desselben zur Absicht gehabt habe, so ist eine
solche Bestimmung eher für einen Endzweck 151) als für eine Bedingung zu erachten.
ein Gut „mit allen Pertinenzien“ die Absicht der Kontrahenten auch auf den Mitverkauf eines bis da-
hin selbstständigen, mit einem besonderen Hypothelenfolium versehenen Grundstücks gerichtet gewesen
ist. Erk. den Obertr. v. 17. Dez. 1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXIII, S. 159).
(5. A.) Man vergl. zu S. 151 die Aum. 73#, Abs. 2 zu §. 65 d. T.
150 à) (4. A.) Der Empfänger muß also von dem Geber verpflichtet worden sein, den bestimm-
ten Zweck zu erfüllen. Vergl. Erk. den Obertr. v. 8. März 1860 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XXXVII,
S. 86). Die Frage ist, was für ein Rechtsgeschäft gemacht worden sei, wenn Jemand einem
Anderen Geld giebt, um damit eine gewisse Zahlung zu bestreiten. Jemand hatte seine Acker-
wirthschaft verkauft und der Känser hatte die Kosten übernommen. Weunige Stunden nachher fand
ich der Käuser bei dem VBerkäufer ein und empfiug von ihn zur Berichtigung der Kosten 80 Thlr.
er Verläufer klagte denmächst auf Rückzahlung der 80 Thlr. mit der Darlehnsklage, erreichte
jedoch seinen Zweck nicht, weil der Beklagte den ihm zugeschobenen Eid dahin obleiseete daß er das
Geld nicht uuter dem Bedinge der Rückgabe empfangen habe. Nun klagte der Geber aus der nütz-
lichen Verwendung unter der Behauptung, daß das Grn zur Zahlung der Komraktekosten gegeben
und angenommen sei. Der erste Richter verurtheilte den Beklagten auf Grund dieser Behauptung,
wenn dieselbe durch einen Eid festgestellt worden sein würde. Der Beklagte hatte ausdrücklich einge-
räumt, daß er das Geld nicht geschenkt erhalten habe. Der Appellationsrichter wies den Kläger ab,
weil er ein Geben unter einem Zwecke erkanmte. Dies ist in dem Erk. des Obertr. reprobirt, weil
eine freigebige Absicht des Gebers und eine bestimmte Verpflichtung des Nehmers von Seiten des.
Gebers (F. 152) nicht festgestellt war. Deshalb vernichtete das Obertr. das zweite Erk. und bestätigee
das este Die Vernichtung ist völlig gerechtfertigt, aber über die Bestätigung des ersten Erk. fehlen
die Gründe, die gerade interesstren. Eine Klage de in rem verso ist nicht zu begründen, weil die
Hingabe des Geldes eine versio ln vem im rechtlichen Sinne nicht darstellt. Eine Schenkung hat
auch nicht stattgefunden, wie der Beklagte eingeränun hatte; das Geschäft war demuach ein lästiges.
Aber wie ist dasselbe zu qualificiren, um üÜber das Leriguere Klagerecht ins Klare zu kommen? Es
ist ein unbemannter Realkontrakt, ein Geben in der Absicht, daß das Gegebene zurückgegeben werden
solle, die Klage mithin eine der Darlehnsklage nachgebildete aciio in factum.
151) Unter „Zweck“ und „Endzweck“ wird das Rechtsinstitut gemeint, welches im R. R. tech-
nisch Modus heißt. Er ist eine besondere Form der Belastung einer Erwerbung. Im R. R. kommt
er nur bei Scheunkungen und bei testamentarischen Zuwendungen vor, weil er bei anderen Rechtege-
schäften unnothig war. Das L.R. spricht hier in ganz allgemeiner Beziehung auf alle möglichen
Rechtegeschäfte davon, obgleich bei lästigen und zweiseitigen Verträgen doch auch nach L. R. keine prak-
tische Amwendung vom Modus vorkomint, weil eben die Rechtemittel ans solchen Rechtsgeschäften kräf-
tiger und sicherer als der Modus den Erfolg sichern. Denn das Fechteinstitut dient als zwingendes
ittel in Fällen, wo weder die Form der Bedingung zweckmäßig, noch der direkte Zwang durch Klage
zulässig oder möglich ist. — Der Modus grenzt auf der einen Seite an den bloßen Rath, auf der ande-
ren an die Bedingung. Die Unterscheidung dieser verschiedenen Formen ist praktisch wichtig; welche
davon gemeint sei, muß aus den Umständen entnommen werden. Ist die Absicht zweifelhaft, so wird
die mindere Beschränkung augenommen. Dieser Satz ist unstreitig und hier ansdrlücklich angewendet.
Man entscheidet darnach, weun es zweiselhaft ist: ob die Nebenbestimmung eine Bedingung oder einen
Modus enthalte, für den Modus, besonders wenn das, was geschehen oder unterbleiben soll, den
Vortheil des Begünstigten bezweckt; liegt der Zweisel auf der anderen Seite, so wird ein bloßer Rath
angenommen. — Der Inhalt der Auflage kann bestehen entweder in der Verwendung zum eigenen
Vortheile des Empfängers G. B. zum Ankaufe einer Alterspension), oder in einer Leistung an den
Geber, oder in einer Leistung an einen Dritten, oder m einer Handlung, welche keiner Person nützlich
ist, z. B. die Pflege eines Grabes. Gemeinrechtliche Juristen lehren: die erste dieser Auflagen ver-
pflichte nicht, sondern gelte mir als bloßer Rath. Dieses gilt nach dem L. N. nicht, vielmehr wird
eine solche Auflage, wenn anedrülcklich ein gewisser Zweck der Verwendung vorgeschrieben ist, als
wirklicher Modns angesehen (§. 153), nur entscheidet uran sich im Zweisel: ob Modus oder Bedin.
gung brabschtigr worden sei, nach unserem FH. 152 eher für den Modns. Und darin stimmt das
.R. mit dem R. R., dem Grundsatze nach, völlig Üüberein. Denn auch das R. R. behandelt die-
sen Fall als wahren Modus, wenn die Verbudlichmachung in der Absicht des Gebers gelegen hat,
Und dies ist eine thatsächliche Frage, L. 71 pr. D. de cond. (XXXV, 1); L. 2, § 7 D. de don.
XXXIX, 5), deren Entscheidung durch den §. 158 erleichtert ist. Denn es wird darnach angenom-
men, daß der Geber bei einer solchen ausdrlcklichen Bestimmung zu einem gewissen Zwecke einen
wirklichen Modus und nicht einen bloßen Rath beabsichtigt habe. Ist in der That die Nebendestim-
mimng nur als Rath anzusehen; so versteht sich auch nach V.R., daß keine Verpflichtung vorhanden ist.