174 Erster Theil. Fünfter Titel.
Blatt der öffentlichen Anzeigen, dem die gerichtliche Bekanntmachung zuerst einverleibt
ist, ausgegeben ! 5) worden7).
§. 16. Doch kann derjenige, welcher weiß '8), daß ein Mensch wegen Ver-
schwendung bereits gerichtlich angellagt sei, aus einein mit demselben auch noch vor
der öffentlichen Bekanntmachung geschlossenen Vertrage kein Recht erlangen °).
§. 17. Die Unfähigkeit des Verschwenders, sich durch Verträge zu verpflichten,
dauert bis zur Mittagsstunde desjenigen Tages, an welchem die Wiederaufhebung der
Vormundschaft verfügt 25) wird.
8. 18. Bei Minderjährigen endigt sich die Unfähigkeit, lästige Verträge zu schlie-
ben. nit dem Anfange desjenigen Tages, an welchem sie die Volljaͤhrigkeit errei-
en 27).
§. 19. Die Fähigkeit solcher Personen, die zwar das in den Gesetzen für sie be-
stimmte vollsährige Alter noch nicht erreicht, aber doch das zwanzigste Jahr bereits zu-
rückgelegt haben, ingleichen derer, welche für volljährig erklärt sind, ist gehörigen
Orts näher bestimmt. (Th. II, Tit. 18, Abschn. 8.)
§. 20. Pflegebefohlene, welche unter vormundschaftlicher Genehmigung eine ei-
ene Wirthschaft angestellt haben, werden, auch ohne Beitritt des Vormundes, durch
buche Verträge verpsschtet, welche zur Führung dieser eigenen Wirthschaft unmittelbar
ehören ?27).
8 §. 21. Pflegebefohlene, welche unter vonnundschaftlicher Genehmigung ?:# sich
zu einem gewissen Zwecke oder Geschäfte bestimmt haben, sind fähig, alle Verträge
zu schließen, obne welche sie diese Bestimmung nicht erfüllen könnten.
§. 22. Von den Verträgen der Kinder, die noch in väterlicher Gewalt sind, in-
leichen der verheiratheten Frauenspersonen, sind nähere Bestimmungen gehörigen Orts
fengefez. (Th. II, Tit. 1 u. 2.)
16) Harmonirt nicht mit den Grundsätzen über die Publikation von Verordnungen, da Auswär-
tige bei einiger Entfernung in der festgesetzten Zeit unmöglich Kenntniß erlangen können.
17) Die öffentliche Bekanmmachung erfolgt nach Publikation des ersten, auf Bevormundung aus-
gefallenen Urtels, wenn auch der Provokat dagegen appellirt. Man findet die Wirkung zweifelhaft für
den Fall, wo das Appellationsurtel auf Abweifung der Provokation ausfallt. Dieser Zweifsel erledigt
sich durch die Erwägung, daß die Interdiktion durch das erste Urtel ausgesprochen und daß dasselbe
provisorisch vollstreckbar ist. Pr.-O. Tit. 38, 5. 26. Durch die Juterdiktion wird der Interdikirte
unfähig und bleibt es so lange, bis sie wieder oussehoben ist, sei es durch das Appellation surtel, oder
in Folge der Besserung durch den Ausspruch des kompetenten Gerichts. Die in der Zwischenzeit voll-
zogenen Rechtshandlungen des Prodigus müssen solglich ungültig sein.
18) Oder wissen muß, nach I, 4, 4. 19. Vergl. I, 12, 5. 33 und Proz.-O. Tit. 38, 8. 22.
19) Mit einem solchen Bertrage derhält es sich anders als mit den in der Anm. 16 gedachten
Geschäften, wenn das Appellationsurtel auf Abweisung erkennt. Denn der Verrrag des Falles §. 16
ist au sich gültig, er wird nur, wenn die Prodigalitätserklärung wirklich erfolgt, durch die exeeptio
doli unwirksam.
20) Nicht der Tag, von welchem die Verfügung datirt, sondern der, an welchem sie dem Bevor-
mundeten insinuirt wird, aus gleichem Grunde wie dei der Volljährigkeirserklärung. Pr. des Obertr.
1274, v. 25. Februar 1843 (Entsch. Bd. VIII, S. 384).
21) Nämiich mit dem Anbruche des 2östen Geburtstages. Diese Veränderung wird als Erwerb
eines Rechts behandelt. 1, 3, 5. 46.
22) II, 18, 66. 729 ff. Die Satzung ist unbestimmt. Was ist eine eigene Wirthschaft, und
was gehört unmittelbar zur Führung derselben? Das alte peeulium prokectitium war etwas Aehn-
liches, aber ein durch den Gegenstand der Verwaltung sehr Bestimmtes. Besteht die eigene Wirtgh
schaft in der Berwaltung eines bestimmten Gutes, so hat man cinen gleichen Anhalt wie bei jenem
peculium. Wird aber dem Pflegebefohlenem im Allgemeinen die Gründung eines eigenen Hausttandenr
erlaudt, so kann es recht zweifelhaft werden, ob manche Verträge unmittelbar zur Führung der Wirth-
schajt gehören. Dies ist dann aqusestio facti.
22 a) (4. A.) D. h. mit Genehmigung des Vormundes; die Approbation den Vormundschaftege-
richts ist dazu nicht erforderlich. Anm. 94, Abs. 3 zu s. 236, Tit. 18, Ty. 11.