Von Erwerbung des Eigenthums. 541
§. 552. Die Klage 515) vor einem ungehörigen Richter unterbricht die Verjäh-
rung nur 315), wenn sie binnen Einem Jahre nach erfolgter Zurückweisung #2) bei
dem gehörigen Richter angemeldet worden.
da zulässig, wo sie vorgeschrieben ist, und die Unkerbrechung geschieht nur durch die Mittel, welche dazu
für geeignet erklärt worden sind; der Richter kann die Zahl derselben nicht vermehren. Zuletzt ist der neue
nicht passende Rechtssatz, bei richtiger Ausiassung und Behandlung der Sache, in Beziehung auf die
schließliche Regreßklage, womit ein bestimmter Wiag. als Ersatz gesordert wird, auch entbehrlich. Denn
jede Regreßklage ist nur fubsidiarisch, mithin in der Regel erst gegeben, wenn die Bedingung eingetreten
ist, d. h. die Klage gegen den Hauptschuldner sich als erfolglos erwiesen oder der Dritte den Anspruch, wegen
dessen der Litisdenunziat Gewähr leisten soll, durchgesetzt hat. Eher kann auch dir Berjädrung nicht
anfangen. Zwar gestaue der §. 23, Tit. 17 der Pr.-O. die sofortige Anstellung der Regreßllage gegen
den die Regreßverbindlichkeit nicht auerkennenden Liuisdenunziateg. Allein dies bezieht sich nur auf
den Grund der Regreßklage; und wenn dieser bestritten, so verletzt der Litisdenunziat das Recht des
Litisdenungziamen und kann insoweit sofort beklagt werden. Aber wenn zu dieser Präjudizialklage —
etwas anderes ist sie nicht, üder das Quantum läßt sich noch nicht streiden, weil es erst durch den
Hauptprozeß gegeben werden soll — kein Anlaß gegeben wird, so ist in keiner Weliehung eebbo —
Der fr. Satz müßte daher, selbst wenn er an sich zu begründen wäre, immer eine bewiss eschränkung
durch richtige Beziehung erleiden. Anzumerken ist, daß der Art. 80 der A. D. Wechs.-O. die Unter-
brechung der Verjährung durch die Streitverkündigung für zweckmäßig und deshalb als eine Ausnahme
von der Regel, besonders anzuordnen für nothwendig befunden hat. Daß dem Gegner des Litisdenun-
zianten die Hereinziehung des Litisdenunziaten hinsichtlich des an diesen seitens des gedachten Gegners
geltend gemachten Anspruchs nichts nutzt, ist gleichsalls festgestellt, durch das Pr. 2602, v. 8. Dezbr.
1854, lamend: „Die Thatsache, daß ein Litisdenunziat dem Litiedenunzianten in dem Prozesse gegen
dessen Gegner Beistand geleistet hatte und er solchergestalt in diesem Prozesse Partei geworden war,
ist nicht geeignet, die Vensährung des von diesem Gegner deinnächst gegen den früheren Litisdenunziaten
erhobenen Anspruchs zu unterbrechen.“ (Entsch. Bd. XXIX, S. 348.)) Auch genligt in Fällen,
wo wegen Eutziehung von Privilegien binnen einer Präklusivfrist der Rechtsweg nachgelassen ist, nicht
die dei einer Administrativbehörde abgegebene Erklärung: den Rechtsweg detreten zu wollen. Pr. des
Obertr. v. 11. November 1847 (Eutsch. Bd. XV., S. 374).
Die Klageanmeldung ist aber kein absolutes Mittel, den Lauf der Verjährung zu unterbrechen;
die unterbrecheude Kraft hat nur die Klage, die imploratio judieis um Rechtshülfe, oder wie Suarez
sich ausdrückt, „wenn er (der Berechtigte) sein Recht gerichtlich anmeldet und den Richter implorirt,
ihm dazu zu verhelsen.“ S. die vor. Anm. a. E. Die Umerbrechung wird nur in dem Falle der
wirklichen Einbringung der Imploration auf den Tog der Anmeldung zurückdatirt. Eine Anmeldung
dagegen mit der Erklärung, daß dadurch nicht die Ausübung oder Verfolgung des Rechts, sondern nur
die Unterbrechung der Verjährung bezweckt werde; und mit dem Antrage: die Sache auf sich beruhen
zu lassen, ist wirkungslos, denn der Berechtigte thut das gerade Gegentheil von dem, was er thun
müßte, um den Lan der Verjährung zu unterbrechen; er müßte klagen; er erklärt aber, daß er von
seinem Klagerechte zur Zeit keinen Gebrauch machen wolle. Auch das Obertr. giebt in einer Entsch.
v. 28. Jan. 1857 zu vernehmen: „Von dem, der eine Klage anmeldet, aber ausdrücklich erklärt, er wolle
nie klagen, wird allerdings richtig gesagt werden können, er melde eine Klage gar nicht an.“ (Entsch.
Bd. XXXV,. S. 31.) Dieser Fall it anz verschieden von dem des §. 554 d. T., wo eine neue Negligenz
vorausgesetzt wird. S. die Aum. 83. In diesem Sinne hat sich auch der J. M. in der allg. Verf. v. 22. Jan.
1841 ausgesprochen, worin er die Gerichte anweist, in einem solchen Falle sich lediglich an die Vorschriften
der Pr.-O. Tit. 4, 85. 16, 17 zu halten und dem Anmeldenden keine Rekogniion über seine ungehörige
Klageanmeldung zu ertheilen, sondern zu eröffnen, daß feine Anzeige zur Unterbrechung der Verjährun
nicht genüge. (J. M. Bl. S. 65.) In der späteren Verf. dess. v. 20. Juli 1843, werden die Gerichte, na
dem unsche des Westphäl. Prov.-Landtages v. J. 1843, auf allerhöchsten Befehl angewiesen, jede nach
6 551 ff. d. T. zur Unterbrechung der Verjährung gecignete Klageanmeldung, auch wenn sie keinen
Prozeß zur Folge hat, mit der darauf erlassenen Verfügung der Gegenpartei mitzutheilen. (J. M. Bl.
S. 204.) Vergl. die ältere Anweisung in demselben Sinne vom 23. Febr. 1841 ad 3. (J. M. Bl. S. 110.)
Diese Benachrichtigung geschieht auf Kosten des Klägere, der dazu die Veranlassung giebt.
Bei der Wechselverjährung gilt der allgemeine Grundsatz des §. 551 d. T., daß die Verjährung
durch Anmeldung der Klage unterbrochen wird, nach den Grundsätzen der A. D. W.-O. Art. 80 nicht
mehr das auf das A. L.R. gegründete Pr. 1705, vom 6. März 1846, ist mithin außer Kraft gesetzt.
81 ) (4. A.) Oder die Klageanmeldung. Erk. des Obertr. v. 23. Jan. 1857 (Arch. f. Rechtsf.
Bd. XXIII, S. 266).
Der bei der Generalkommission angebrachte, wenngleich wegen deren Inkompetenz zurückgewiesene
Ablösungsaimmrag hat in Betreff rückständiger Gutsabgaben die Wirkung der Klageanmeldung, wenn
binnen Jahresfrist die Klage bei dem gehörigen Richter eingereicht wird. Erk. des Obertr. v. 29. Ja-
nnar 1856 (Arch. f. Rechisf. Bd. XX. S. 95).
81 b) (5. A.) Nach G. N. unterbricht die vor eiuem ungehörigen Richter angestellte Klage die Ver-
jährung gar nicht. L. 7 C. ne de statu (VII, 21).