fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

232 Erster Theil. Fünster Titel. 
7. V. wegen Feststellung des Wispelmaßes, v. 1. Dezember 184 3. (G.S. 
S. 1844, S. 43.) 
Unter einem Wispel oder Winspel beim Getreidehandel sollen Überall 24 Berliner Scheffel zu 
3072 Kubikzoll verstanden werden. 
8. V. die Berbindlichkeit zur Anwendung gestempelter Maße und Gewichte 
betrefsend. Vom 13. Mai 1840 (G.S. S. 127). 
§. 1. In allen Fällen, wo etwas nach Maß oder Gewicht verkauft wird, darf die un Inlande 
erfolgende Ueberlieferung nur nach preußischem, gehörig gestempeltem Maße oder Gewichte geschehen. 
Ist im Vertrage ein fremdes Maß oder Gewicht verabredet, so muß dasselbe bei jeder Ueberlieserung 
auf preußisches Maß oder Gewicht reduzirt werden 12). 
Die Uebertretung dieser Vorschrift hat für jeden der Kontrahenten eine polizciliche Geldbuße don 
1—5 Thlrn. zur Folge. Auch wird das dabei gebrauchte ungestempelte oder fremde Maß oder Ge- 
wicht konfiszirt 14). 
§. 2. Das in der Maß= und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816 15) und in der K.O. v. 
28. Juni 1827 15) in Ansehung der Waarenverkäufer enthaltene Verbot des Besitzes oder Gebrauchs 
ungestempelter Maße oder Gewichte findet auf sämnnliche Gewerbetreibende dergestalt Anwendung, daß 
dieselben, bei Vermeidung der darin vorgeschriebenen Strafen, kein ungestempeltes Maß oder Gewicht 
von der Art, wie es zum Einkauf oder Verkauf von Waaren in ihrem Gewerbebetriebe dient, besi- 
tzen oder gebrauchen dürfen. 
8#. Gesetz vom 24. Mai 1853, die Stempelung und Beaufsichtigung der 
Waagen im öffentlichen Verkehr betreffend (G.S. S. 589). 
Wir #. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
#§. 1. In allen Fällen, wo nach den Bestimmungen der Maß- und Gewichtsorduung vom 
16. Mai 1816 (jetzt der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 
1868, Zus. 5), und der Verordnung vom 13. Mai 1840, gestempelte Gewichte angewendet werden 
müssen, soll die Verwiegung auch nur mitttelst gestempelter Waagen geschchen. 
§. 2. Zur Stempelung sollen nur zugelassen werden: 
1) gleicharmige Balkenwaagen; 
2) die unter dem Namen: „römische Waagen“ bekannten Schnellwaagen; 
3) solche Brückenwaagen, bei denen das Gegengewicht zum Gewichte der Last, im Zustaude des 
Gleichgewichts, sich wie Eins zu Zehn, oder wie Eins zu Hundert verhält. 
§s. 3. In den Fällen, wo es nach Inhalt des gegenwärtigen Gesetzes (S. 1) der Anwendung 
einer gestempelten Waage bedars, ist die Anwendung von Brückenwaagen nur beim Verwiegen folcher 
Lasten zulässig, deren Gewicht zwanzig Pfund oder mehr beträgt. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, die Anwendung von 
Brückenwaagen auch für Lasten von geringerem Gewichte zu gestatten, wenn dies nach den Umständen 
ohne Gefährdung der Betheiligten sich als zulässig ergiebt. 
§. 4. An jeder Brückenwaage muß auf einem Schilde das zum Grunde liegende Verhältniß 
durch die Bezeichnung: Dezimalwaage oder Centesimalwaage, sowie die Tragfähigkeit derselben, inglei- 
chen der Name und Wohnort des Verfertigers, angegeben fein. 
13) S. d. Vergleichung des preuß. Kubik = und preuß. Hohlmaßes, sowie des Zollgewichtes mit 
den Anhal#schen, Dänischen, Englischen, Französischen, Hamburger, Hannoverschen, Lübeckischen, 
Mecllendurgischen, Sachsischen, Wiener, Böhmischen Maßen und Gewichten in der Ges. Samml. 
1844, S. 486. 
14) ((. A.) Nicht= Gewerbetreibende, welche sich beim Verkaufe eines nicht gestempelten Maßes 
oder Gewichtes bedienen, unterliegen der durch den §. 1 angedrohten Strafe. Diese Bestimmung ist 
durch den §. 348, N. 2 des Str. G. B., der sich nur auf Gewerbetreibende bezieht, und den Art. I11 
des Sis. vom 14. April 1851 nicht aufgehoben. Erk. des Obertr. v. 15. April 1859 (J. M. Bl. 
S. 178). 
15) (5. A.) An deren Stelle ist die Maß= und Gewichtsorduung für den Norddeutschen Bund, 
vom 17. August 1868 Art. 10— 13 (Zus. 5) getreten. 
16) S. die vor. Anm. 15. 
 
	        
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