v. Gesetzliche
Nothwendig
leit schriftli-
cher Ber-
trage.
200 Erster Theil. Fünfter Titel.
die Zeit der Erfüllung, oder andere dabei vorkommende Maßgaben betreffen?"), soweit
sie im Kontrakte nicht festgesetzt worden, von dem Richter lediglich nach den Vorschrif-
ten der Gesetze ergänzt werden 10).
§. 130. Was im Kontrakte unleserlich geschrieben, oder undeutlich ausgedrückt ½7)
worden, und nicht aus dem Zusammenhange klar erhellet, muß auf andere zuverläs-
sige Art ausgemittelt werden.
§S. 131. Ein jeder Vertrag, dessen Gegenstand sich über funfzig Thaler 12) in
Silber-Courant beläuft, muß schriftlich errichtet werden.
bei einem Wiederverkaufe erzielten Surnjus erhalten solle, ist keine unverbindliche Nebenabrede, fie
enthält vielmehr die Bestimmung des Kailspreises. Erk. d. Obertr. v. 15. Mai 1857 (Arch. f. Rechtef.
Bd. XXIV. S. 304).
m) (4. A.) Auf mündliche Verabredungen, welche eine bedingte Erhohung. des Kaufpreises zum
Gegenstande haben, ist der 8. 128 nicht zu beziehen. Erk. des Obertr. v. 13. Oktober 1856 (Arch. f.
Rechtsf. Bd. XXIII, S. 3).
n) (4. A.) Abgeschlossene mündliche Verabredungen, die in das Wesen des schriftlich errichteten
Vertrages eingreisen (was ist das?) und zur Begründung des Einwandes der Simulation oder des
Einwandes, daß etwas Anderes niedergeschrieben als verabredet worden, angeführt werden, sind nicht
als bloße Vorverhaudlungen oder mündliche Nebenabreden anzusehen; sie vernichten ganz oder theil-
weise den Inhalt der schriftlichen Urkunde und ihre Beweiskraft. — Ist daher nach dem schriftlichen
Kaufvertrage der Kaufpreis baar zu zahlen, in Wirklichkeit aber dessen Berichtignug auf andere Art
vereinbart, so ist der Vertrag ungültig. Erk. des Odertr. v. 17. Juni u. v. 14. Sept. 1852 (Arch.
s. Rechtsf. Bd. 1X. S. 284; VI. S. 311). — Diese Anwendung würde dem von mir oden, im ersten
Satze präcisirten Grundsatze entsprechen.
9a) (4. A.) Verabredungen also, welche nicht Art, Ort oder Zeit der Erfüllung oder andere
Maßgaben betreffen, sind nicht Nebenabreden im Sinne der §§. 127— 129, mithin ist auch die VBer-
abredung über die Beschaffenheit der Sache, 3. B. daß ein erkauftes Pferd nicht fehlerhaft sein dürfe,
sonst der Handel nicht gelte, keine solche Nebenabrede, sondern eine wesentliche, in die Beschaftenheit
der Sache gesetzte (den Gegenstaud bestimmnende) Bedingung des Rechtsgeschäfts. Erk. des Obertr.
v. 17. und 22. Febr. 1859 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXII. S. 267). In einem Erk. v. 24. März
1838 hatte das Obertr. das Gegentheil ausgesprochen. Diese Auffassung habe ich schon im Schles.
Archive Bd. III, S. 640, Note 4 bekämpft. Das Obertr. ist also davon, nach der Entsch. vom 17.
und 22. Februar 1859 und nach einem Erk. vom 8. Oktober 1357 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XXVI,
S. 266), wieder abgegangen.
10) Die Bestimmung bezieht sich auf Verabredungen, welche in der über den Vertrag abgefaßten
Urkunde nicht enthalten sind und nicht Essentialien des Rechtsgeschäfts betreffen, denn diese können nie
von dem Richter ergänzt werden, vielmehr ist der Vertrag immer imperfekt, wenn daran etwas sehlt:
auf solche beziehen sich die 8§. 127—130 gar nicht. Die Auslassung der Nebenabreden kann eine von
drei Ursachen haben: a) Man hat sich über gewisse Nebenpunkte vereinbart und gewollt, daß das
Ganze in die Urkunde ansgenommen werden solle; man hat Alles dem Versasser kundgegeben, dieser
aber hat aus Versehen das Eine oder das Audere ausgelassen, und die Parteien haben die Lücke bei
der Vorlesung nicht gemerkt. Daun ist die mündliche Verabredung erheblich, und die Schrift ent-
scheidet nicht: denn diese ist irrthümlich unvollkommen und nicht nach dem Willen der Parteien nie-
dergeschrieben. b) Die Verabredung über Nebenpunkte ist absichtlich in der Urkunde weggelassen wor-
den, weil die Parteien ihren Worten vertranten oder die Niederschreibung nicht für erforderlich hielten.
Dann kommt die Bestimmung dieses §. zur Auwendung, d. h. die Naturalien des Geschäftes tiiren
ein und auf die Acceidentalien (Verändernug der Naturalien durch Verabredung) wird nicht grachtet.
Dieses ist es, was mit dem „von dem Richter lediglich nach den Vorschriften der Gesetze ergänzt wer-
den“ gemeint wird. ec) Die Parteien haben nichts weiter als die Essentialien verabredet, und nach
der Abfassung der Schrift werden sie über Naturalien oder Nedeupunkte uneinig. Daun gilt das
Gleiche. Vergl. Pr. des Obertr. (Pl.-Beschl.) 1631, vom 7. Nov. 1845, in den Motiven (Entsch.
Bd. XlI, S. 49.
11) Dabei soll nicht bloße Auslegung für sich allein den wahren Willen der Parteien feststellen.
sondern es soll anderweiter Beweis über die ausgesprochene Absicht zulässig sein. Dies ist dei der
Absassung beabsichtigt worden; denn forma in lege pr###scrip### sei beobachiet und es komme nur auf
die Ausmittelung der eigentlichen Intention der Kontrahenten an, welche durch andere Beweismittel
erfolgen koune. Bornemann II, S. 472.
12) Enthält der Vertrag keine Vereinbarung über den Geldwerth, z. B. bei Tauschen, so muß
der streitige Werth durch Sachverständige ermittelt werden. Gegen den verabredeten Werth findet in
dieser Beziehung kein Einwand statt, weil der Vertrag eben mur diesen Werth zum Gegenstande hat
und dieser ganz allein über die Form entscheidet.