des neuen allgemeinen Landrechts. 13
fen stattgefunden haben 7#5): so soll derjenigen Meinung, welche mit den Vorschriften
des Landrechts übereinstinmt, oder denselben am nächsen kommt, der Vorzug gege-
ben werden 16 0).
X. Wi en
Da auch die Fälle sich häufig ereignen dürften, wo die Handlung oder Begeben- *
beit, aus welcher streitige Rechte unter den Parteien entspringen, zwar schon vor der tien nach
Publikation des Landrechts sich ereignet haben; die rechtlichen Folgen derselben aber
erst nachher eintreten: so finden Wir nöthig, wegen solcher Fälle nachstehende nähere und RNechte-
angelegenhei-
Bestimmungen festzusetzen: ten zu dalten
Es soll nämlich in dergleichen Fällen jederzeit darauf Rücksicht genommen wer- o ahder
den: ob es noch in der Gewalt desjenigen, von dessen Rechten oder Pflichten die Rede
ist, gestauden, und bloß von seinem freien Entschlusse abgehangen habe, die rechtli-
chen Folgen der früheren Handlung oder Begebenheit, durch Willenserklärungen oder
sonst, zu bestimmen, und auf andere Art, als in dem neuen Landrechte geschehen ist,
festzusetzen; oder ob eine solche abändernde Bestimmung in der Gewalt und einseitigen
Entschließung desjenigen, den die Handlung oder Begebenheit angeht, nicht mehr ge-
standen habe?
Im letzterm Falle sollen die auch später eintretenden rechtlichen Folgen dennoch nur
nach den ülteren Gesetzen, welche zur Zeit der vorgefallenen Handlung oder Begeben-
heit gültig gewesen sind, beurtheilt werden 27).
Iin erstern Falle hingegen soll, weun auch die Handlung oder Be enbe al-
ter, aber keine solche abändemde Bestimmung vorhanden wäre ?78), bei Beurtheilung
der erst nach dem #sten Junius 1794 eintretenden rechtlichen Folgen, dennoch nur die
Vorschrift des gegenwänigen neuen Landrechts Anwendung finden.
ein, wo der Sat begründet und angewendet worden ist: „Eine unter der Herrschaft des A. L. R. began-
gene Felonie wird nicht nach dem gemeinen, sondern nach dem Lehnrechte des A. L.R. beurtheilt, sollte
leich das Lehn vor dem Eintritte des letzteren begründet worden sein.“ (Entsch. Bd. XXIIX,
,3358.)
Dies die Uebersicht der allgemeinen Grundsätze über die Anwendung der Regel von der Nichtrück-
wirkung neuer Gesete. Die folgenden ss. IX —XVIII des Publ.= Patents treffen besondere Vorsorge
über solche Anwendung bei der Einführung des neuen G. B. Die Bestimmungen sind daher wesentlich
transitorische, doch ist damit durchaus nicht gesagt, daß darin nicht Sätze von bleibender Natur ent-
halten sein könnten, vielmehr wird eine gründliche Einsicht ergeben, daß darin manche Anwendung
allgemein gültiger Regeln vorgeschrieben g4
26) Die Voraussetzungen der Anwendung dieser Bestimmung sind: ein aus einer vor Publikation
des L.R. stattgehabten Handlung oder Begebenheit entstandener #nczeß ü„ und Dunkelheit der vor Pu-
blikation des L.N. vorhandenen, durch das L. R. außer Kraft getretenen subsidiarischen Rechte und Ge-
setze. Keinesweges ist dei Interpretation eines jeden, außer dem A. L.R. gegenwärtig noch zur Au-
wendung kommenden älteren dunkeln und zweifelhaften Gesetzes, der den Vorschriften des F. R. zunäch
tommenen Meinung der Vorzug zu geben. Entscheid. des Obertrib. Bd. XVI, S. 310. Vergl.
d. XVII, S. 433.
26 a) (4 A.) Die im F. IX enthaltene und auch in die späteren Publikationspatenute ausgenommene
Vorschrift ist auf die gememrechtliche Kontroverse über die Zeit und die Bedingungen, unter denen
Lue Sirwut n#ukapirt werden kann, anwendbar. Erk. des Obenr. v. 19. Marz 1861 (Entsch.
. XIV, S. 376).
27) Die Vorschrift entspricht der Regel nach allgemeinen Grundsätzen (Note 25) vollkommen.
28) Alsdann will man sich, so wird angenommen, den Bestimmungen des A. L.N. unterwersen.
Doch wird dieser Satz durch den solgenden §. XI wieder beschränkt. Denn dieser bezieht sich nach dem
Wortlaute auf alle Verträge, nicht dloß auf die einseitig unwiderruslichen, wogegen der §. X, "
diese Beschränkung oder beziehungsweise Ausdehnung, anch die nach altem Rechte einseitig widerruflichen
Verträge, wie E Schenkungen unter Chelenten, umfaßt. Die Bestimmung trifft eine etwas dunkle
Ausnahune von der Regel (Note 25). Das österreichische Einf.-Pat. v. 11. Immi 1811, Abs. 5 bleibt
bei dem allgemeinen Grundsaye.