Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Von Erwerbung der Eigenthums. 527 
(. 546. Die einmal angefangene Verjährung durch Nichtgebrauch wird, wenn Zeitraum. 
die Gesetze nicht ausdrücklich eine andere Frist bestimmen, in einem Zeitraume von drei- 
ßig ??) Jahren vollendet. (F. 629 sqg.) 
S. 547. Sie endet sich allemal mit dem Ablaufe des letzten Tages des bestimm- 
en Zeitraums. . 
F. 548. Durch die bei Schaltjahren zutretenden Tage wird die Verjährungszeit 
nicht geändert. . 
§S. 519. Ist die Verjährung in einem Schaltjahre mit dem Neun und zwanzig- 
sten Februar angefangen, so läuft sie mit dem letzten Februar desjenigen Jahres ab, 
welches die Verjährungsfrist beschließt 5 8). 
geräumt werden, ja, selbstverständlich zustehe, lehrten die Rechtsgelehrten anf Grund des RN. R. ganz 
allgemein. Hieraus erhellet, daß die Loskündigung bei dem dinglichen Ziuskontrakte, aber auch nur 
bei dem dauernden, d. h. auf unbestimmte Zeit eingegangenen, einem Grundstücke aufgelegten Zins- 
kontrakte in der That das ist, was das A. L. R. 8. 505 d. T. eine res merse facultatis nennt, und 
daß die Jurisprudenz des Obertr. zu flach geschöpft hat. Denn wenn das A. L. N. auch allerdings 
dieses Institut der Loskündigung mit dem simpeln, wenn noch so unbedentenden und bei Gelegenheit 
des täglichen gemeinen Verkehrs euntstandenen Darlehn ganz allgemein in Verbindung gebracht hat, so“ 
ist dadurch doch nicht der Charakter der Loskündigung verändert. Es köunte sich nur um eine Unter- 
scheidung zwischen den dinglichen Zinskoutrakten und den einfachen Darlehen handeln. Denn es ist 
von selbst m die Augen fallend, daß zwischen der gelegentlichen Vorstreckung einer kleinen Geldsumme 
zur augenblicklichen Bezahlung eines Lebensbedürfnisses oder Genusses, und der Kontrahirung eines 
auf Zinseugenuß berechneten Hypothekendarlehns wenig oder leine Aehulichkeit ist. — Vergl. oben, 
Aum. 9, Abs. 2 zu §. 510. 
(4. A.) Das mit dem Rechte der Oberaufsicht über die Berwaltung eines Stiftsvermögens nach 
der Stiftungsurkunde verbundene Recht, die Verwaltung dem bisherigen Verwalter abzunehmen und 
einem Anderen zu übertrafen, geht durch bloßen Nichtgebrauch nicht verloren. Erk. des Obertr. vom 
26. Olt. 1858 (Arch. f. Rechtef. Bd. X, S. 252). Vergl. oben 8. 506. 
Auch in Anusehung der bedingten Forderungen ist Meinungsverschiedenheit über den Anfang der 
Verjährung in dem Falle, wenn der Eintritt der Bedingung in der Willkür des Berrchtigten steht. 
In diesem Falle soll, nach einer Meinung, die gemeinrechtliche Regel, nach welcher die Verjähring 
sofort anfange, gelten, indem die Erfüllung der bindlichkeit sofort gefordert werden könne, wie es 
unser §. 545 zur Bedingung des Anfangs der Verjährung macht. (Bornemann, II, S. 119.) 
Die Gründe sind jedoch nicht anzuerkennen. Das G. N. dat die entgegengesetzte Regel: nach L. 7, 
K. 4 C. de praeser. XXX (VII. 39) soll die Verjährung erst nach erfüllter Bedingung anfangen, ohne 
Unterschied, wenn nur die Bedingung ächt ist. S. auch v. Saviguy, System, Bd. V, S. 282. 
Aus unserem §. 545 ist für diese Rei#ung kein Grund zu entuehmen; deun der Tag, wo die Erfil- 
lung der Verbindlichkeit gefordert werden kann, ist bei einer bedingten Verbindlichkeit noch nicht ge- 
kommen, wenn auch die Bedingung willkürlich ist; vielmehr ist in diesem Falle der Berechtigte nur 
in der Lage, das Rechtsverhältmiß selbst dergestalt erst zu vervollständigen, daß er daraus Erfüllung 
serdern kann. Das A. L. R. enthält keinen Grundsatz, welcher einc andere Regel als die der L. 7, 
K. 4 I. c. zur Folge haben müßte. 
(5. A.) Gegen Erben ist der Ansang der Verjährung durch Nichtgebrauch von dem Tage des 
Anfalls der Erbschaft ohne Rücksicht auf die Deliberationsfrist zu rechuen. Erk. des Obertr. vom 
7. Sept. 1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXIV., S. 732). 
57) Auch gegen Stadtgemeinden. (Entsch. des Obertr. Bd. XVIII, S. 170.) Nach Gemeinem 
Rechte verjähren Klagen der Städte gleichfalls in 30 Jahren. Pr. des Obertr. 186, vom 10. März 
1837 (Entsch. 11, 152). « » . 
Die Klage über die Störung im Besitze einer Sache, oder eines Rechtes, sollte nach dem Aus- 
spruche des Obertr. vom 25. April 1845 keiner anderen als der gewöhnlichen Verjährung unterworfen 
sein. (Entsch. Bd. XI. S. 213.) Dadurch war der Meinungsstreit keinesweges geschlichtet, zumal der 
Ausspruch mit dem „neuerlich" der Pr.-O. Tit. 31, §. 1 in geraden Widerspruch trat. In Folge 
dessen ist es zu dem Pl.-Beschl. vom 15. (im gedr. Präj.-Buche, S. 252 heißt es: 29.) März 1847 
(Pr. 1851) gekommnen: „Die Klage in possessorio summariissimo ist nur wegen solcher Besitzstörun- 
gen und Entsetzungen zulässig, welche innerhalb einer der Bezeichnung „neuerlich“ entsprechenden, 
in jedem einzelnen Falle nach den bnstängen zu bestimmenden Zeitfrist, von Anstellung der Klage 
zurückgerechnet, vorgefallen sind.“ (Entsch. Bd. XIV., S. 169.) Nun däng drr Ausschließung dieser 
Klage durch Verjährung von der subjektiyen Meinung jedes Richters ab. die Besitzklagen Klagen 
aus einem Quasidelikte sind; so sollte, nach den Grundsätzen des A. . R., die dreijährige Verjährung 
aus §. 54, Tit. 6 auf dieselben Anwendung finden. 
58) Der S. 549 u. 550 ist aus Bynkershocck, Observat. 1V, c. 8, welchem nachher alle 
Anderen gefolgt sind in der Erklärung der L. 2 D. de diversis temporalibus (XLIV, 3).
	        
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