Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Vertrãgen. 217 
§. 183. Stünmt die Uebersetzung mit dem Original nicht überein, so gilt erstere 
zum Vortheil des Unkundigen. 
S. 184. Die Unterlassung dieser Vorschriften (§§. 180, 181, 182) macht zwar 
den Vertrag. wenn dessen Richtigkeit sonst nachgewiesen werden kann 7#), nicht ungül- 
tig, wohl aber den Richter wegen Weitläufigkeiten und Kosten verantwortlich. 
S. 185. Derienige, welcher sich schriftlich oder zum Protokoll zu einem mündlich e h 
geschlossenen 7 5 8) Vertrage bekannt hat 750), kann, so weit 77) als die Verabredun- ev? 
  
erkennt 
75) Hier hat man wieder nur das Zeichen der Perfektion eines Vertrages als Zweck der Form niß ½57); 
im Sinne gehabe, nicht den des Beweises, welcher aliunde geführt werden kann. 
757) (5. A.) Das Anerkenntniß ist, nach dem A. L. R., nur Bestärkungsmitdel für Verträge, kei- 
nesweges, wie behauptet worden, ein selbstständiger Verpflichtungsgrund, da es vielmehr seine Ver- 
bindlichkeit aus der ursprünglichen causa dobendi herleitet und diese in sich aufnehmen muß. Erk. 
des Obertr. vom 4. Juni 1866 (Entsch. Bd. LVII, S. 316). 
Als ein neues Erzeugniß der Rechtsbildung durch Theorie und Praxis ist der s. g. „Anerken- 
nungsvertrag“ aufjufassen, welcher in der bloßen Anerkennung, krast des geeinigten und gethätig- 
den Willens, ohne Angabe einer anderen causa, gleich den kaufmännischen Berpflichtungsscheiuen nach 
Art. 301 des H. G. B., einen selbstständigen klagbaren Verpflichtungsgrund darstellen soll und 
bereits in dem sächsischen Gesetzbuch S#. 1397 ff. seinen Vertreter gefunden hat. Die Tdeorie dieses 
Vermages ist gemeinrechtlich entwickelt von dem Ober = Appellationsgerichtsrathe Dr. Bähr in dem 
Werke „Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund (2. Auflage 1867)“. Die vehre hat auch auf Grund 
des Allgemeinen Landrechts ihren Anhänger gefunden in dem Obertribunalsrath Meyer, welcher in 
der Abhandlung „zur Lehre vom Anerkennungsvertrag und der caotio indiscrets nach Preußischem 
Rechte“ (in Hinschius, Zeitschrist für Gesetzgebung und Nechtepftege in Preußen, Bd. 1I [Berlin 
1868, S. 754 ff.) ausführr, daß sich aus der Behandiung, welche das Anerkenntniß in den #§. 185 ff. 
d. T. erfahre, nicht herleiten lasse, daß das Allgemeine Landrecht, wenn es auch das Wesen des An- 
erkennungsvbertrages, so wenig wie andere frühere Gesetzgebungen erkannt haben und desselben 
nicht ausdrücklich erwähnt, denselben nicht zulasse. Er kommt zu dem Resultat: 
daß der Anerkeunmißvertrag durch die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts nicht ausgeschlos- 
sen wird, daß also nichts im Wege steht, ihm in dem Bereiche desselben Anerkennung zu verschaffen, 
daß sonach eine Klage auf Grund eines Anerkenntnisses in gesetzlicher Form, wo diese geboten ist, 
an sich einen gültigen Klagegrund erhält und daß es dem Verpflichteten obliegt, im Wege des Ein- 
wandes denselben, sei es wegen der dem Vertrage entgegenstehenden Mängel, sei es unter den Be- 
dingungen der condictio indebiei wegen Ungültigkeit der Voraussetzung, der causa anzusechten. 
Wichtiger und einschneidender als dieser allgemeine Grundsatz erscheint ihm für die Praxis die Frage, 
ob eine cautio indiscrets ungültig und nicht geeignet sei, eine rechtliche Verpflichtung derbeizuführen. 
Indeß widerlegt er, mit guten Gründen, auch diches Bedenken und resumirt schließlich: es werde an- 
werlennen sein, daß das Allgemeine Landrecht der Entwickelung und Durchsührung der Lehre vom 
nerkennnißdertrage nicht entgegensteht, daß ein Verpflichtungsschein, eine cautio, nicht bloß ein Be- 
weiemittel ist, sondern als formaler, von der causa abgeloseter selbstständiger Rechtsakt auszufassen ist. 
auch wenn die causa dobendi nicht angegeben worden, daß der Satz cautio indiscreta non valetl zu 
verwerfen ist. — Durch das besprochene Instikut würden wir einen neuen allgemeinen Formal--Ver- 
trag, einen neuen Literal-Vertrag, oder — wenn mündliche Form beliebe würde — eine neuc Stipu- 
lation haben, und die übrigen genannten Verträge würden wieder Ausnahmen sein. In der That ist 
nicht findbar, warum das nicht gehen sollte. Allein die Schwieriqkeit dei einer geschlossenen Gesetzge- 
bung, wie wir sie haben, liegt darin, daß es nicht genügt, daß die Gesetzgebung nicht ausdrücklich 
entgegen ist, sondern daß eine so wichtige Justikution ausdrücklich anerkannt sein muß, um vor 
Gericht Geltung zu finden. 
75°) ((. A.) Dies ist so aufgefaßt worden, daß einer schriftlichen Vertragsurkunde, wenn sie 
rechtlich wirksam sein soll, immer eine mündliche Stipulation (Promission) des Ausstellers vorausgehen 
müßte. So ist es nicht. Auch solche Urkunden, welchen eine ausdrückliche mündliche Willenserklärung 
des Ausstellers nicht vorangegangen ist, deren Znhalt aber dem vorher kundgegebenen Willen des 
anderen Kontrahenten entspricht, wie das bei Vertraägen, die unter Abwesenden brieflich geschlossen 
werden, der gewöhnliche Fall ist (§. 142), wie auch bei Verträgen stummer Personen (5. 24), sind 
von verbindlicher Kraft. Erk. des Obertr. v. 22. Mai 1860 (Emsch. Bd. XLIII, S. 40). 
76) Doas schriftliche Anerkenntniß eines mündlich geschlossenen Vertrages kann auch in dem mit 
einem Dritten abgeschlossenen Vertrage abgegeden sein, dem der andere Kontrahent des ersteren nicht 
förmlich beigetreten ist, wenn jenes Anerkenntniß nur in der nicht zu verkennenden Adsicht abgegeben 
worden, die durch den mündlichen Vertrag begründete Verbindlichkcit auch zum Besten des anderen 
mündlichen Kontrahenten anszusprechen. Pr. 269, v. 12. Mai 1837. 
Damit derjenige, welcher sich schriftlich oder zum Protokolle zu einem mündlich geschlossenen Ber-
	        
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