7. durch Ent-
sagung der
Einwendun..
gen;
3. durch ge
richtliche Dee-
statigung;
220 Erster Theil. Fünfter Tuel.
§. 190. Fehlt es an einer hinreichenden Kenntniß des Vertrages, so ist gar kein
verbindliches Anerkenntniß vorhanden.
S. 191. Liegt in der Handlung nicht die Genehmigung des Vertrages nach sei-
nem ganzen?!) Inhalte, sondern nur eines Theils desselben, so kann die Wirkung
des Tnerkenntnisses auf die dadurch nicht genehmigten Theile keineswegs ausgedehnt
werden.
§. 192. In wiefern ein wegen persönlicher Unfähigkeit eines Kontrahenten un-
gültiger Vertrag durch desselben nachheriges Anerkenntniß zur Gültigkeit gelange, ist
5S. 37, 38 festgesetzt #7).
§. 193. Eine im Kontrakte nur in allgemeinen Ausdrücken geschehene Entsa-
gung der Einwendungen hat keine rechtliche Wirkung.
8. 194. Auch solchen Einwendungen, welche den Vertrag von Anfang an un-
gültig machen 52#"), kann darin nicht entsagt werden.
§. 195. Ein Gleiches findet von Einwendungen statt,. die sich auf ein Verbots-
gesetz gründen.
§. 196. Solchen Einwendungen, die einem Dritten zu Statten kommen, kann
ein Kontrahent zu dessen Nachtheil nicht entsagen.
§. 197. Andere Einwendungen, welchen im Kontrakte ausdrücklich s2) entsagt
worden, können in der Folge nicht mehr vorgeschützt werden.
§. 198. Doch muß der Sinn und Juhalt der Einwendungen in dem Vertrage
dergestalt ausgedrückt sein, daß der Entsagende deutlich hat einschen konnen, worauf
er eigentlich Verzicht leiste.
§. 199. Durch eidliche Bestärkung enthält kein Vertrag mehrere Kraft, als ihm
die Gesetze schon an sich beilegen "#).
§. 200. Gerichtliche Bestätigung ist bei Verträgen nach gemeinen Rechten nicht
nothwendig 85).
§. 201. Wo sie hinzukömmt, begründet sie die Vermuthung, daß der Vertrag
gesetzmäßig abgeschlossen worden.
§. 202. Gerichtliche Bestätigung setzt allemal ein gerichtliches Anerkenntniß der
Kontrahenten voraus.
81) Eine Theilzahlung z. B. ist eine das Ganze genehmigende Handlung nicht, wohl aber eine
Klage gegen den Anderen auf Erfüllung.
82) S. o. Anm. 37 zu S§. 37 d. T. ç
822) (2. A.) Dabei ist an den Mangel in den zur Eingehung eines Rechtsgeschäfts nothwendigen
Ersordernissen gedacht. Unten, Tit. 16, S. 401.
83) Der Auedruck ist nach seinem gewöhnlichen Wortsinne zu nehmen, nach welchem der Gegen-
satz das Stillschweigende ist. Keinesweges konnen, diesem Wortlaute des Gesetzes zuwider, Einwen-
dungen, welchen vermeintlich stillschweigend im Vertrage entsagt worden, zurückgewiesen werden,
wie von Einigen behauptet worden ist. Der §. 382, Tit. 16 bezieht sich gar nicht auf die Abschlie-
Hhung eines Vertrages.
Die Enksagung aller ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel mit der Wirkung, daß die
Entscheidung des kompetenten Gerichts erster Instanz zu Gunsten des anderen Theils gegen den Em-
sagenden ohne Weiteres als ein rechtskräftiges Urtel vollstreckbar wird, ist als eine vertragsmäßige
Festsetzung für gültig zu achten. Pr. des Obertr. v. 1. Februar 1845. (Entsch. Bd. XII S. 4753.)
84) Die hier befindliche Bezugnahme des Textes auf Theil 11, Tit. 20 fällt weg. Das neue
Stvasgesetzbuch enthält keine entsprechende Bestimmung. Damit fällt die Strafbarkeit der außergericht-
in- Eiee (II. 20, §§. 1425—1430) weg, wenn die Handlung nicht sonst als strasbar gualificirt
werden kann.
(2. A.) Der §. 199 entscheidet einen sehr alten Meinungsstreit über die Wirksamkeit eidlicher Be-
lräftigungen von Verträgen, gegen die Auth. Sacramentum und das päbstliche Recht. Das Näherc:
Recht der Forderungen Bd. 1I. S. 323 ff.
85) Eine Ausnahme machen die Rechtsgeschäfte, welche zu ihrer Gültigkeit eine causae cognitio
und die richterliche Bestätigung erfordern, z. B. der antichretische Psandkontrakt I. 20, 227; die Adop-
tion II. 2, §. 667. Außer solchen Ausnahmefällen ist die Bestätigung auch in sofern ausgehoben,
als sie auf Provinzialrechten beruhete. Ges. v. 13. April 1821, §. 2. (G.S. S. 48.)