Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen. 221 
§. 203. Die Erfüllung eines gerichtlich bestätigten Vertrages kann durch Einwen- 
dungen gegen die Gültigkeit und den Inhalt desselben, welche nicht sogleich klar gemacht 
worden, nicht aufgehalten werden). 
§. 204. Die gerichtliche Bestätigung versteht sich jederzeit ohne-Nachtheil der 
Rechte eines Dritten. 
§. 205. Draufgabe (Arrha) ist das, was als Zeichen des geschlossenen Ver- 
trages entrichtet wird7). 
§. 206. Was auf Abrechnung der übemommenen Verbindlichkeiten vorausge- 
geben worden, wird Angeld genannt 7). 
§. 207. Wo die Gesetze oder der Vertrag selbst nicht ausdrücklich ein Anderes be- 
stimmen, ist die Draufgabe zugleich als Angeld anzusehen. 
§. 208. Ist aber die Draufgabe von anderer Art als dasjenige, was der Ge- 
kende vennoge des Kontrakts zu leisten hat, so hat dieselbe nicht die Eigenschaft eines 
ngeldes. 
8. 209. Was wegen der Brautgeschenke und bei dem Miethgelde des Gesindes 
Tiies sei, ist gzehörgen Orts bestimmt. (Th. II, Tit. 1, Abschn. 2; Tit. 5, 
1) 89). 
§. 210. Der Empfänger der Draufgabe kann sich, durch Zurückstellung dersel- 
ben, von der übernommenen Verbindlichkeit nicht befreien. 
§. 211. Auch der Geber kann sich durch Aufopferung der Draufgabe von der 
Erfüllung des Vertrags nicht losmachen 27). 
§. 212. Ist das Gegentheil, und daß gegen Verlust oder Ersatz der Draufgabe 
der Rücktritt von dem Vertrage stattfinden solle, ausdrücklich ?0) verabredet, so vertritt 
die Draufgabe die Stelle einer Wandelpön. (F. 312 Ssagq.) 
§. 213. Tritt in einem solchen Falle der Geber zurück, so behält der Empfänger 
die Draufgabe, kann aber keine weitere Entschädigung fordern. 
§. 214. Tritt der Empfänger zurück, so muß der Geber mit Erstattung der Drauf- 
gabe statt der Entschädigung sich begnügen ?1). 
  
86) Wenn nämlich das Instrument den abgekürzten Prozeß bepründ. Dann müssen und kön- 
nen die illiqgniden Einwendungen in separato ausgeführt werden. Das widerspricht nicht dem 8. 126, 
Tit. 10 Pr.-O. Dort ist lediglich davon Rede, in wiefern der Gegenbeweis gegen die Urkunde über 
die Thatsache, daß die Erklärung der Parteien in derselben richtig, der Verlautbarung entsprechend, 
niedergeschrieben worden, zulässig sei; über die Einwendungen gegen das Rechtsgeschäft wird 
dort nichts bestimmt. 
862) (5. A.) Hellfeld, Jurisprudentia forensis etc. 67§8. 982, 1226. Dazu Glück, Erläule- 
rungen, Th. XVI, S. 22 ftg. Heimbach, Arrha, in Weiske'“ Rechtslexikon, Bd. 1, S. 452. 
Mein Recht der Forderungen, 2. Ausg., Bd. II, 5. 113. 
87) Die Draufgabe hat als Zeichen der persekten Kontraktsschließung, d. h. ols Form, nur in 
der Gesindemiethe noch ihre wahre Bedeutung. G.O. 5. 22. 
872) ((. A.) Wenn bei einem zweiseitigen Vertrage, dessen Erfüllung zukünftig ist, ein Angeld 
gegeben, und über dieses Angeld ein Wechsel ausgestellt worden ist, so enthält dessen Einziehung nicht 
die Rücknahme des Angeldes als solchen, beziehungsweise nicht die Wiederaufhebung der angefangenen 
Erfüllung des Vertrages. Erk. des Obertr. v. 29. Juni 1854 (Arch. f. Rechtss. Bd. XIII, S. 242). 
88) Hier wiederholt sich die Anm. 17 zu §. 137 d. T. 
89) Vorausgesetzt, daß der Hauptvertrag bereits in verbindender Form abgeschlossen worden ist. 
Ist das nicht geschehen (§F. 221), so entstehen aus dem Geben und Nehmen der arrha (pactum arrhale) 
besondere Verbindlichkeiten, worüber sich die folgenden Vorschriften verhalten. 
90) Die gemeinrechtlichen Schriftsteller wollen für die arrba confirmatorta eine Vermuthung gel- 
ten lassen. Dieser Lehre ist der Satz dieses HF. nachgebildet. 
91) Hiernach sind die Rechte beider Theile ungleich; der Empfänger müßte in diesem Falle die 
arrha doppelt zurückgeben. So ist-es auch wirklich nach L. 17 C. de fde instrum. und pr. J. de 
emt. et vend. (III, 24). 
Wird die Erfüllung durch Zufall verhindert, so ist die arrha, wie sie ist, zurückzugeben, doshalb 
4. durch 
Drauf 
gabe A###). 
Was 
Rechtend sei 
à) wenn die 
Drausqgabe 
zuqleich eine 
Wandelpôn, 
oder
	        
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