Von Verträgen. 227
§5. 253. Im zweifelhaften Falle ist mehr auf das zu sehen, was der Verpflichtete
versprochen, als was der Berrchtigte angenommen hat'?).
§. 254. Wenn nach gepflogenen Traktaten und verschiedenen wechselseitig abge-
gebenen Erklärungen ein Vertrag unter Abwesenden wirklich zu Stande gekommen,
gleichwohl aber es zweiselhad ist, nach welcher der verschiedenen Erklärungen der Ver-
trag eigentlich geschlossen sei, so muß auf diejenige, durch die derselbe seine Vollendung
zuerst erhalten hat, Rücksicht genommen werden. (. 79.)
§. 255. Ist nicht auszumitteln, welches die frühere Erklärung sei, so ist der
Vertrag nach dem mindem Gebote dessenigen, bei dessen Verbindlichkeit der Zweifel
obwaltet, für abgeschlossen zu achten.
§. 256. Ist ein Kontrakt nach Maß und Gewicht geschlossen, so wird vermu-
thet, daß dasjenige gemeint sei, welches an dem Orte, wo die Uebergabe geschehen
soll, eingeführt ist 10).
An die Stelle der Maß= und Gewichtsordnung für die preuß. Staaten vom 16. Mai 1816 (G. S.
S. 147) tritt das nachstehende Bundesgesetz:
5. Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund. Vom 17. Au-
gust 1866 (Bundes-Ges.-Bl. S. 473).
Wir ux. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bun-
desrathes und des Reichstages, was solgt:
Art. 1. Die Grundlage des Maßes und Gewichtes ist das Meter oder der Stab, mit decima-
ler Theilung und Vervielsachung.
Art. 2. Als Urmaß gilt derjenige Platinstab, welcher im Besitze der königlich preußischen Re-
gierung sich befindet, im Jahre 1863 durch eine von dieser und der kaiserlich französischen Regierung
bestellte Kommission mit dem in dem kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten Me#re des Archives
verglichen und bei der Temperatur des schmelzenden Eises gleich 1.4%% o o Meter befunden wor-
den ist.
Art. 3. Ee gelten folgende Maße: A. Längenmaße. Die Einheit bildet das Meter oder
der Stab. Der hundertste Theil des Meters heißt das Centimeter oder der Neu-Zoll. Der tau-
sendste Theil des Meters heißt das Millimeter oder der Strich. Zehn Meter heißen das Dekameter
oder die Kette. Tausend Meter heißen das Kilomcter. B. Flächenmaße. Die Einheit bildet
das Ouadratunter oder der Quadratstab. Hundert Ouadratmeter heißen das Ar. Zehntausend
Quadratmeter heißen das Hektar. C. Körpermaße. Die Grundlage bildet das Kubikmeter oder
der Kubikstab. Die Einheit ist der tausendste Theil des Kubikmeters und heißt das Liter oder die
Kaune. Das halbe Liter heißt der Schoppen. Hundert Liter oder der zehnte Theil des Kubikmeters
heißt das Hektoliter oder das Faß. Fünfzig Liter sind ein Schesffsel.
Art. 4. Als Entfernungsmaß dient die Meile von 7500 Metern.
Art. 5. Als Urgewicht dient das im Besitze der königlich preußischen Regierung befindliche Pla-
tinkilogram, welches mit Nr. 1 bezeichuct, im Jahre 1860 durch eine von der königlich preußischen
und der kaiserlich französischen Regierung niedergesetzte Kommission mit dem in dem kaiserlichen Ar-
chive zu Paris aufbewahrten Kiogramme prototype verglichen und gleich 0„#Kilogramm
befunden worden ist.
9) Das ist nicht so zu verstehen, als wenn das Versprechen und die Annahme übereinzustimmen
brauchten; denn in dem Falle der Nichtübereinstimmung würde der Vertrag nicht zu Stande gekom-
men sein, mithin der Auslegung nicht bedürfen. Vielmehr ist oransneewen daß unstreitig Willens-
vereindarung Kottgesunden hat und binterher nur darüber Streit entsteht: über was oder wie viel man
einig gewor
10) Liegt der Ort in Preußen, so darf die Ueberlieferung, bei Strafe, nur nach preuß. Maße
und Gewichte geschehen; und wenn ein fremdes Maß oder Gewicht verabredet worden ist, so muß es
auf preuß. reduzirt werden. V. v. 13. Mai 1840 (Zus. 8) 8. 4. Hiernach wird also nicht mehr dloß
vermuthet, sondern es wird dafür gehauen, daß auf preuß. Maß, in dem gedachten Falle, kontrahirt
worden, wenn der Vertrag nicht ein Anderes enthält. — Vergl. H.G. B. Art. 336.
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