Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

16 Patent wegen Publilation 
XV. 
Da in dem gegenwärtigen Landrechte bestimmt ist, daß die gesetzlichen und still- 
schweigenden Hypotheken zwar ihre bisherigen Vorrechte gegen den eigentlichen Schuld- 
ner und dessen Erben, so wie bei einem über das Vermögen oder den Nachlaß des 
Schuldners entstehenden Konkurse behalten, auf den dritten Besitzer der damit behaf- 
teten unbeweglichen Sache aber, welcher nicht Erbe seines Vorfahren im Besitze gewor- 
den ist, nur in sofern übergehen sollen, als dieselben diesem dritten Besitzer bei der 
Erwerbung des Grundstücks bekannt gewesen, oder in das gerichtliche Hypothekenbuch 
eingetragen sind; so soll zur Eintragung solcher Hypotheken ein dreifähriger Zeitraum 
offen bleiben, dergestalt, daß der Berechtigte, welcher sich vor dem Isten Junius 1797 
zu der Eintragung eines solchen Rechts in das Hypothekenbuch gehörig meldet, dazu 
noch gelassen werden muß, wenngleich das Grundstück in der Zwischenzeit an einen 
anderen Besitzer, als denjenigen, gegen welchen er das Recht erworben hat, oder des- 
sen Erben gediehen wöäre. 
XVI. 
w Fällt weg 2°). 
vituten, XVII 
nerteaas infonderheit die Verjährung betrifft: so sollen dieienigen Fälle, in welchen 
dieselbe schon vor dem 1sten Junius 1794 vollendet worden, ledigch nach bisherigen 
Rechten beurtheilt werden, wenngleich die daraus entstandenen Befugnisse oder Em- 
wendungen erst späterhin geltend gemacht würden. In Ansehung dersenigen Verjäh- 
rungen binge en, deren bisberige gesetzmäßige Frist mit dem isten Junius 1794 noch 
nicht abgelckun ist, sollen die Vorschnften des neuen Landrechts in allen Stücken be- 
solgt werden 27). 
36) (3. A.) Da der §. 18 u. f., Tit. 22, Th. I des A. L. R. verordnete, daß Grundgercchtigkeiten, 
welche durch keine in die Augen fallenden Kennzeichen oder Anstalten angedeutet werden, und gleich- 
wohl den Nutzungkertrag des belasteten Grundstücks schmälern, gegen einen dritten Besitzer des belaste- 
ten Grundstücks nur in sofern sollten ausgeübt werden können, als sie zur Zeit der Besitzveränderun 
in das Hypothekenbuch schon eingetragen wären, oder deren Eimragung noch binnen zwei Jahren nach 
der Besitzveränderung von dem Besitzer des berechtigten Grundstücks gehörig nachgen würde; so be- 
stimmte der §. XVI die Berechnungsart dieser 2 Jahre und gab den Gerichten Anweisung in Betreff 
ihres Verhaltens bei Besitzveränderungen. Dieselbe fällt weg, weil jene Vorschrift des A. L. R. bald 
nach er ubl. wieder aufgehoben ist. Anh. 8. 58 (zu I, 22, §. 18). N. v. 12. Dezbr. 1840 (J. M. 
1. S. 399). 
37) Die Borschrift, welche sich in den späteren Einführungspatenten von 1814, §. 12 und von 
1816, §S. 16, nur mit Weglassung der Worte „in allen Stücken“, wiederfindet, spricht den allgemeinen 
Grundsatz (Anm. 25) aus und nicht positiv oder eine Ausnahme. Das Obertrib. hat in zwei Be- 
ziehungen eine andere Meinung ausgesprochen und angewendet. Erstlich behauptet es: die Frage, ob 
die Verjährung gültig begonnen habe, müsse nach den zur Zeit solches Anfangs geltend gewesenen 
Grundsaten beurtheilt werden, Pr. 926 v. 9. Oktbr. 1840 (Emsch. VI, 319), und Pr. v. 10. Sept. 
1849 (Entsch. XVIII, 137). Hieranf ist schon oben, Anm. 25, das Näöthige bemerkt. Zweitens hat 
es ausgesprochen: daß eine durch das neue Gesetz eingeführte längere Verlährung nicht Anwendung 
finde, wenn die rürzen Verjährung nach dem alten Gesetze schon angefangen habe, mebesondere hat es 
die neue Hlänger:) chselverjährung auf die schon nach A. L. R. angesangege Verjährung eines Wechsels 
für nnanwendbar erklärt. Pr. 2210, vom 15. Febr. 1850 (Emsch. XIX, 260). Die seichten Gründe 
treffen alle nicht zu. Der s. XVII soll darum gewichtlos sein, weil er nur eine specielle transitorische 
Bestimmung emhalte. Damit ist ja aber ganz und gar nicht bewiesen, daß sie kein allgemein gültiger 
Grundsatz sei. atürlich sehlt der Beweis dafür, ö5 wie die Nachweisung eines anderen Grundsatzes 
ganz und gr. Es wird nur behauptet, daß der §. 14 der Eml., wonach neue Gesetze nicht Rück- 
wirkung haben sollen, anzuwenden sei. Die Anwendbarkeit desselben ist aber eben näher zu bestimmen, 
da es außer Streit ist, daß er keine Allgemeingültigkeit hat; das Obertrib. räumt in einem jüngeren 
Erk. v. 8. Febr. 1861 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXIXS. 357) selbst auch ein, daß Verjährungege- 
setze umer einer näheren Maßgabe rückwirkende Krast haben. In dieser Beziehung enthalten die Ent- 
lcheidungsgründ- nicht das allergeringste zur Sache; es wird auf die Frage gar nicht eingegangen. S. 
unten die Anmerkungen zu §. 14 und §. 33 der Einl. 
 
	        
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