des neuen allgemeinen Landrechts. 17
Sollte jedoch zur Vollendung einer schon vor dem Isten Junius 1794 angefange-
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Gesetzen vorgeshreben sein: so kann derjenige, welcher sich in einer solchen kürzeren
Verjährung gründen will, die Frist derselben nur vom 1sten Junius 1794 zu rechnen
anfangen 25#).
XVIII.
Fällt weg 27).
Unter vorstehenden Maßgaben und Bestimmungen nun wollen Wir dieses allge-
meine Landrecht, vermöge der Uns zustehenden landesherrlichen und gesetzgebenden
Macht, als ein wahres und allgemeines Landesgesetz hierdurch, und in Kraft dieses,
vorschreiben und publiciren; also, daß in Unseren königlichen und Chur= auch sämmt-
lichen übrigen 7o0) unter Unserer Hoheit und Oberbotmäßigkcit stehenden Landen, Pro-
vinzen und Distrikten, nach den in diesem neuen Gesetze enthaltenen Vorschriften ver-
fahren und erkannt, und dasselbe in allen und jeden sowohl gerichtlichen, als außer-
gerichtlichen Angelegenheiten, von Jedermann, der zu Unseren Unterthanen gehört,
oder in Unseren Landen Geschäfte zu betreiben hat, genau beobachtet, insonderheit
aber bei allen Ober= und Untergerichten, ohne Unterschied oder Ausnahme, in Beur-
theilung der bei ihnen vorfallenden, oder zu ihrer Entscheidung gelangenden Angele-
genheiten und Geschäfte, zum Grunde gelegt werden soll. Alle älteren Gesetze, Edikte
und Verordnungen, an deren Stelle das gegenwärtige neue Landrecht nach den §S§. 1
u. 2 enthaltenen nähern Bestimmungen treten soll, werden hierdurch gänzlich aufgeho-
ben und abgeschafft, und es soll von dem bestimmten Zeitpunkte an, kein Kollegium,
Gericht, oder Justizbedienter sich unterfangen, diese älteren Gesetze und Verordnungen
auf die vorkommenden Rechtsangelegenheiten, außer den im gegenwärtigen Patente
bestimmten Fällen, anzuwenden:; oder auch nur das neue Landrecht nach besagten auf-
gehobenen Rechten und Vorschriften zu erklären oder auszudeuten; am allerwenigsten
aber von klaren und deutlichen Vorschriften der Gesetze, auf den Grund eines ver-
meinten philosophischen Raisonnements, oder unter dem Vorwande einer aus dem
Zwecke und der Absicht des Gesetzes abzuleitenden Auslegung, die geringste eigenmäch-
38) Eine solche ist auch die neu eingeführte 50j. Verjährung (1. 9, §. 660), welche an Stelle des
abs'schafften Immemorialbesitzes gesetzt worden ist. Wenn also eine 50j. Präskription ersorderlich ist
und zugleich ein Immemorualbesitz behanptet wird, so kann der 50j. Präfkription die vorlandrechtliche
Zeit ni hinzugerechnet werden. Pr. 2118 v. 27. April 1849 (Entsch. XVIII, 192). Bgl. Pl.-Beschl.
v. 24. Okt. 1845 (Entsch. XII, 124), wonach umeeeiehr in Fällen, wo praescriptio immemorialis und
desnitivs zusammentreffen, und die Bedingungen der ersteren sich erst nach Publikation des A. L. R.
herausstellen, auch die Zeit nach Einführung des A. L. R. in Anschlag kommen kann.
38 2) (4. A.) Dieser Grundsatz findet eine analoge Anwendung auch auf den Fall, wo die Verän-
derung dadurch herdei geführt ist, daß Jemand seinen Wohnsitz nach dem Inlande verlegt, und dadurch
das hier geltende Gesetz Über die Verjährungsfristen auch in Bezichung auf schon besiehende Verbind-
lichkeiten Wirksämkeit erlangt hat. Demnach kann der Lauf der kürzeren Verjährung der preußischen
Gesetze nicht von einer früheren Zeit ab als von seiner Niederlassung in hiesigen Landen an gerechnet
werden. Erk. des Obertrib. v. 8. Febr. 1861 (Arch. s. Rechtsf. Bd. XXXIX. S. 358). Bergl. un-
ten Anm. 44, Nr. I, 3, Ut. b, v, zu §. 33 der Einl.
39) (3. A.) Diese Vorschrift betrifft die Anwendung der Strafgesetze auf die schon vor der Publ.
sich ereigneten Fälle, und verweiset deshalb auf die &§. 18 u. 20 der Emleitung; verordnet auch, daß
die im A. L.N. verordneten Strafen, in sofern dieselben gelinder als die nach bisherigen Gesetzen statt-
gekundenen, sofort angewendet werden sollten. Die ganze Anordnung iß außer Kraft gesetzt durch das
* üerr ro Einführung des Strafgesepbuches für die Preußischen Staaten. Vom 14. April 1851.
(G. S. S. 93.
40) Diese Unterscheidung der Lande gründet sich auf die damalige deutsche Reichsverfassung und
fällt jetzt weg. Unter den königlichen Landen verstand man das Königreich (die heutige Provinz)
Preußen, unter den Churlanden die Churmark Brandenburg nebst Zubeborungen, und unter den
übrigen Landen die sonst noch unter der Landeshoheit des Königs unter verschiedenen Titeln stehen-
den deutschen Reicheländer.
Koch, Allgemeines Laundricht I. 5. Aufl. 2
wegen der
Strasgesetc.