Vom Eigenthumc. 387
2) ein solches Grundstück, auf dem sich bereits Wohngebäude befinden, vom Hauptgute abgetreumt
und nicht einem anderen, schon bewohnten Grundstücke zugeschlagen wird,
so müssen nach Anhörung der Betheiligten (§. 9) auch diejenigen Verhältnisse, (§. 7, Nr. 1) festgestellt
werden, welche aus der Gründung einer neuen Ansiedelung in Beziehung auf die Gerichts= und Po-
lizeiobrigkeit 30), den Gemeinde-, Kirchen = oder Schulverband oder andere dergleichen Verbände ent-
springen.
In dem zu §. 1 gedachten Falle muß diese Regulirung der Aushändigung des Baukonsenses —
— voransgehen 5 05 0.
Gesestz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Zerstückelung von Grund-
stücken und die Gründung neuer Ansiedelungen, vom 3. Januar 1845. Vom
2 4. Mai 18538°65). (G.S. S. 241.)
§. 13. Wer mit Gründung einer neuen Ansiedelung begiunt, ohne vorher den Baukonsens
und die freie Handlung des Eigenthümers, überhaupt Bestimmungsgründe, welche dem Privatrechte
angehören, über die Pertinentialqualität eines Grundstücks zu einem mit einer Hofjestelle verjehenen
Gute enutscheiden, ist bei der Redaktion des Gesetzes nicht verkannt worden, ebensowenig, daß die
Teudenz des Gesetzes und namentlich der §. 27 durch mancherlei Dispositionen der Grundeigemthü-
mer vereitelt und umgangen werden kann. Man hat es aber vorgezogen, eine solche Möglichkeit offen
zu lassen, als tiefer in die Freiheit und Dispositionsbefugniß der Grundeigenthümer einzugreifen.
Deshalb ist denn auch §. 27 der Landespolizeibehörde die Ermächtigung, neue Ansiedelungen zu un-
tersagen, lediglich in dem am häufigsten und gewöhnlichsten vorkommenden Falle beigelegt, in dem
Falle nämlich, wo die Alquirenten kleinerer Trennstücke auf diesen aufbanen wollen, sobald außer-
dem die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Gefahr für das Gemeinwesen von dergleichen
neuen Ansiedelungen zu befürchten wäre. — Auf= und Abbauten auf den Plänen nach ausgeführter
Separation haben in leiner Weise beschränkt werden sollen, und es bedarf hinsichtlich solcher abgebau-
ten Pläne einer besonderen Regulirung der Kommunal= und Sozietätsverhöltnisse in der Regel und
in sofern nicht, als nicht andererseits das Gehöft im Dorfe veräußert und solchergestalt die Diemem-
dration eines mit Wohngebäuden besetzten Trennstücks vom separirten Gute vorgenommen wird, für
welchen Fall die Vorschriften der S§. 25 und 26 Platz greisen. Es ist zuzugeben, daß durch den Ab-
bau eines Gehöftes aus dem Dorfe auf einen emlegenen Theil der Feldmark manche Unbequem-
lichkeiten und selbst Unkosten für die Gemeinde entstehen können, man hat jedoch hierüber in einem
Gesetze, dessen Aufgabe zunächst und vorzugeweise in der Regelung und Ordumg des Dismembra=
tionswesens bestand, keine Festsetzung trefsen, insbesondere die Grundstücksbesitzer in keine, im Ver-
leiche mit dem bisherigen Rechtszustande nachtheiligere Lage versezen wollen; überhaupt ist die Ge-
ebung von dem Gesichtspunkte aus egangen, daß, soweit nicht eine Ausnahme im Interesse der
chützung des Gemeinwesens dringend nothwendig und lediglich hierdurch die abweichende Bestim-
mung des §. 17 gerechtsertigt war, diejenigen Rechte des Grundeigenthums, welche durch die Edikte
v. 9. Okober 1807 und 14. September 1811 hergestellt worden, überall unverschränkt erhalten wer-
den sollen. Zu beschränkenden und weiter gehenden speziellen Bestimmungen, als in dem Ges. vom
3. Januar c. enthalten sind, lag insbesondere in den östlichen Provinzen des Staats, für welche das
Gesetz nur erlassen ist, kein Bedürfniß vor, da in diesen Provinzen das Diemembrations= und An-
fiedelungswesen, im Ganzen betrachtet, keinesweges eine Ausdehnung und Gestalt gewonnen hat, welche
Besorgnisse aus dem Gesichtspunkte der Interessen des Gemeinwesens und restriktive Maßregeln gerecht-
fertigt härten.
Aede#gens wird in Kurzem von hier aus eine Instruktion über das Gesetz vom 3. Jannar 1845
erlassen werden. (V. M. Bl. 1845, S. 172.)
In demselben Sinne spricht sich ein anderer Erlaß v. 9. Septbr. 1845 aus (M. Bl. d. i. V. S. 269).
50) Die Rücksicht auf die Gerichtsobrigkeit fällt, nachdem die kleinen Obrigkeiten alle aufgehoben
worden sind, weg. Hinsichtlich der Polizeiobrigkeit steht das Definitivum noch bevor.
50 „à) (2. A.) Das Gesetz v. 24. Februar 1850, §. 2 (G. S. S. 68) schreibt vor, daß die Ab-
schreibung und Uebertragung der Treunstücke im Hypothekenbuche, die Aushändigung des Baukonsen-
ses, sowie die Berichtigung des Besitztitels für den Trennstickserwerber von der im §. 7, Nr. 1 und
in den S8s. 25 u. 26 des G. v. 3. Januar 1845 gedachten Regulirung serner nicht abhängig sind.
Hiervon hebt das Ges. vom 24. Mai 1853 den Theil der Vorschrist, welcher die Aushändigung des
Baukonsenses betrifft, wieder auf und es verordnet im §. 12: Bei neuen Anfiedelungen muß die
nach Vorschrift der S#s. 25 u. 26 des G. v. 3. Jan. 1845 zu bewirkende Regulirung der Aushändi-
gung des Baukonsenses vorhergehen. (G. S. S. 245.)
(5. A.) Die in diesem Gesetze §§. 9, 25 — 29 vorgeschriebene, von dem Landrathsamte oder von
der Ortsobrigkeit vorzunehmende Regulirung bezieht sich nicht auf Gegenstände des Privatrechts, sie
betrifft nur öffentliche Interessen. Dabei müssen bezüglich ausf Analphabeten die Vorschriften der ##. 68
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