Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen. 243 
  
  
  
Benennung der Gegenstände. Neu. Frllher gericht. 
thl..f. hr.pf. 
C. Brückenwaagen. 
Wenn die größte Tragsähigkeit 1 Centmer 11ttii76 — 6 
7 ½ 15 15 5 5 „ — ½0. 
1½ ½ 17 15 10 5%% 222 . "". „" — 15—— 7 6 
5 ½ 15 5r 15 15 ——-.-*“ —. 20— h — 10— 
½ ½ 177 t- 20 ½ 22 „ — 1253 — — 112 6 
177 5½ 7 17 30 5% „ „„ 110 — 15— 
½ 15% 7“ ½ 40 5 2 „ 5—— I17 6 
15“ 1½ 75 ½ 50 7% 2g 1110 ..1— 20— 
  
  
  
  
  
  
und so fort steigend für jede 10 Centner bezüglich um 5 und 21 Sgr. mehr, je nachdem die Waage 
noch nen, oder schon früher geeicht worden ist. 
  
  
  
  
  
  
D. Verjüngte Gewichte. 1 
Gußeiserne Gewichte zu 22 Pfd. preußisse4 2 603 
17 * „ 11 „ ½ . .46.1 — 21 — — 1 3 
Mesfing -Gewichte zu 0,5 bis 0, Pfd. ...——1681— —4 
Ausgleichungs -= Gewichte unter 2 Loth schher . 1 — —M383 
§. 257. Ist bei einer Geldsumme die Münzsorte nicht ausgedrückt, so wird im 
zweifelhaften Falle die an dem Orte, wo die Zahlung geschehen soll?1), gangbare 
Münzsorte verstanden. 
§. 258. Ueberhaupt aber ist anzunehmen, daß dergleichen Vertrag auf Silber- 
courant geschlossen worden 318). 
§. 259. Nur in Fällen, wo es keines schriftlichen Kontrakts bedarf, ist der Be- 
weis, daß eine andere Münzsorte verabredet worden, zulässig. 
9. K. O. v. 25. Oktober 1825 (G. S. S. 227). 
Bei jeder Art von Verträgen, sowie bei Rechnungen, sind unter der Bezeichnung von Groschen 
jedesmal Silbergroschen, als Dreißig Theile eines Thalers, sowie unter Psennigen Zwölf Theile eines 
Silbergroschens oder Dreihundert Sechszig Theile eines Thalers zu verstehen?2). Der Preissteller ist 
verbunden, die Zahlung hiernach anzunchmen, so daß fernerhin eine Rechunng auch nicht in ihren 
einzelnen Positionen in Groschen nach der Eintheilung von u# Thlr. gestellt und etwa nur die Haupt- 
summe auf Silbergroschen reduzirt sein darf, vielmehr der Zahlungspflichtige berechtigt sein soll, jede 
in Kurant eingeführte Untereintheilung eines Thalers als Silbergroschen oder u# und diese à 12 Pfen- 
nige zu rechnen und zu zahlen. 
1 0. K. O. v. 25. November 1826 (G. S. S. 115), und v. 30. November 1829 (G.S. 
1830, S. 3) #). 
§. 3. Im Handel und Verkehre im Junern soll keine andere Berechnungsart, als in Preuß. 
21) Der hier und in dem vorhergehenden §. 256 auerkannte Grundsatz kann auch angewendet wer- 
den auf das örtliche Recht über die Folgen und Wirkungen der Verträge, worüber sonst das L. R. kei- 
neu Grundsatz enthält. Danach ist im Zweifel anzunehmen, daß die Parteien, hinsichtlich des umer 
sich begründeten Rechtsverhälmisses, sich dem Rechte desjenigen Ortes haben unterwersen wollen, wo 
dasselbe zur Erfüllung kommen soll, insofern nicht positive Gesetze entgegenstchen. S. Anm. 44 zu 
#s. 33 der Einleitung. 
21 à) (2. A.) Unten, §. 779 „Tit 11 u. F. 76, Tit. 16. Ec ist underboten, in einer fremden 
Münzsorte zu kontrahiren. Unten, Anm. 2 zu S. 778, Tit. 11. 
22) Diese Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn die Parteien Über eine Zahlung in 
Groschen ahne nähere Bestimmung komrahirt haben. Pr. des Obertr. 470, v. 15. Mai 1838. 
23) Die erstere dieser K.O. ist für die westlichen Provinzen, die andere für die Ubrigen Landes- 
theile gegeben; sie sind gleichlauteud. 
  
16•“
	        
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