Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen. 247 
genonnten Remediums an ihrem Gehalte und Gewichte nichts gekürzt, vielmehr alle Sorgsalt darauf 
verwendet werden, daß sie Beides, Gehalt und Gewicht, vollständig haben. So weit eine absolute 
Genanigkeit bei dem einzelnen Stlicke nicht innegehalten werden kann, soll die Abweichung im Mehr 
oder Weniger bei dem einzelnen Doppelthaler im Gewichte nicht mehr als drei Taufendtheile seines 
Gewichts, im Feingehalte nicht mehr als drei Tausendtheile, bei dem einzelnen Thaler im Gewichte 
nicht mehr als vier Tausendtheile seines Gewichts, im Feingehalte nicht mehr als drei Tausendtheile, 
bei dem einzelnen Einsechstelthalerstücke im Gewichte nicht mehr als zehn Tausendtheile seines Gewichts, 
im Feingehalte nicht mehr als fünf Tausendtheile betragen. 
5. 7. Der Thaler soll auch serner in dreißig Silbergroschen und der Silbergroschen in zwölf 
Pfennige getheilt, und es sollen, wie bisher: 1) als Silberscheidemünzen: Zweinndeinhalb. Silbergro- 
schenstücke, Silbergroschenstücke und Einhalb-Silbergroschenstücke; 2) als Kupferscheidemünzen: Vier-, 
Drei-, Zwei-= und Einpfennigstücke ausgeprägt werden. Diese zu Zahlungen im kleinen Verkehre und 
zur Ausgleichung bestimmten Scheidemünzen sollen in größeren Mengen, als zur Erreichung dieses 
Zweckes erforderlich ist, nicht in Umlaufs gesetzt werden. Zohlungen, welche mit Einsechstelthalerstü- 
cken geleistet werden können, ist Niemand verpflichtet, in Scheidemünze anzunehmen; dagegen darf die 
Amnahme der letzteren von den öffentlichen Kassen und Anstalten eben so wenig, als im Privatver- 
kehr verweigert werden, wenn die zu leistende Zahlung weniger als ein Sechstheil Thaler beträgt, 
oder weniger als ein Einsechstelthalerstück zur Ausgleichung der Summe ersorderlich ist. 
§. 8. In der Silberscheidemünze soll, der eingetretenen Veränderung des Münzgewichts entspre- 
chend, das Pfund (§. 1) seinen Silbers durchgehends zu 341 Thalern ausgebracht werden, und es 
sollen demnach 414 Zweiundeinhalb = Sitbergroschenstücke, 1035 Silbergroschensiücke, 2070 Einhalb- 
Silbergroschenstücke je Ein Pfund feinen Silbers emhalten. Der Feingehalt der Zweiundeinhalb-Sil- 
bergroschenstücke wird auf Dreihundertfünfundsiebenzig Tausendtheile seinen Silbers zu Sechshundert- 
fünfundzwanzig Tausendtheilen Kupser, der Silbergroschenstücke und der Einhalb-Silbergroschenstücke 
auf Zweihundenundzwanzig Tausendtheile seinen Silbers zu Siebenhundertundachtzig Tausendtheilen 
Kupser bestimmt. Es werden demnach: 1550, s Zweiundeinhalb-Silbergroscheustücke, 227,0 Silbergro- 
schenstücke, 455,% Einhatb = Silbergroschenstücke je Ein Pfund wiegen. 
5. 9. In der Kupferscheidemünze sollen 100 Pfund (F. 1) Kupfer höchstene zu 112 Thalern 
ausgebracht werden. Die näheren Bestimmungen über die Ausbringung der Kupferschcidemünze, so 
wie Über das Gewichtsverhältniß der einzelnen Stücke derselben werden durch lgl. Verordnung getrof- 
sen werden. Bis dahin sind mit Rücksicht auf die eingetretene Veränderung des Münzgewichts, 100 
Pfund (F. 1) Kupfer zu 92t06916 Thaler auszubringen und es sollen so viel Stücke, als zusammen- 
genommen Einen Silbergroschen ausmachen, sechsunddreißig Tausendtheile des Pfundes (§. 1) wiegen. 
K. 10. Gleich den Landesmünzen sollen sowohl bei allen öffentlichen Kassen als auch im allge- 
meinen und Handelseverkehre, nach ihrem vollen Werthe angenommen und ausgegeben werden: 1) die 
gemäß der allgemeinen Münzkonvention vom 30. Juli 1838 (G.S. 1839 S. 18), sowie die vor dem 
Jahre 1839 von den Staaten des Zoll= und Handelsvereins im Vierzehuthalerfuße ausgeprägten Tha- 
ler; 2) die von den Staaten des Zoll= und Handelsdereins gemäß den Artikeln 7 und 8 der erwähn- 
ten Münzkonvention als Vereinsmünzen bicher ausgeprägten Doppelthaler (Einsiebentheilmarkstücke 
oder Dreiundeinhalben = Guldenstücke); 3) die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 21. Januar d. J. 
md in der Eigenschaft als Vereinsmünzen ausgeprägten Thaler und Doppelthaler derjeuigen Staaten, 
welche an diesem Vertrage Theil genommen haben, oder demselben in Zukunft beitreten werden. Die 
Annahme der vorstehend unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Münzen zu deren vollem Werthe soll auch 
in dem Falle von Niemandem versagt werden dürsen, wenn die Zusage der Zahlungsleistung auf einc 
bestimmte andere Münzsorte der Thalerwährung lautet. 
5. 11. Es sollen Handelsmünzen in Gold unter der Benennung „Kronc“ und „Halbe Krone“ 
in der Form und mit dem Attribut von Vereinsmünzen, und zwar: 1) die Krone zu 25 des Pfun- 
des (§#. 1) seinen Goldes, 2) die Halbe Krone zu rid des Pfundes seinen Goldes, ausgeprägt wer- 
den. Diese Münzen sollen die eigenthümlichen Goldmünzen des Landes sein, und es sollen andere 
Goldmünzen fortan nicht gemünzt werden. 
s# 12. Das Mischungsverhältniß der Krone und der Halben Krone wird auf neunhundert Tau-
	        
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