Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen. 249 
im Verkehre nicht in Zahlung augeboten und gegeben werden dürfen. Auch soll dasselbe ermächtigt 
sein, den Umlauf solcher fremden Münzsorten, welche in ihrem Gehalte unsicher sind, oder welche eir 
nen geringeren, als den durch die aufgeprägte Werthsbezeichnung angegebenen Gehalt haben, oder wel- 
che in dem Lande, in dem sie geprägt oder zum Umlaufe verstattet sind, im äußeren Werthe herab- 
gesetzt, oder welche in einem beuachbarten Staate verboten werden möchten, nach einer den Umständen 
angemessenen Frist, gänzlich zu untersagen. 
§. 20. Die Bestimmungen in den 88. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 dieses Gesetzes finden in den 
hohengollernschen Landen keine Anwendung. Es verbleibt daselbst bei der bestehenden Guldenwährung 
mit der Maßgabe, daß sortan das Pfund (§. 1) feinen Silbers zu zweiundfunfzig und einem halben 
Gulden ausgebracht wird und demgemäß an die Stelle des Vier= und- zwanzig= und ein halb - Gul- 
denfußes als gesetzlicher Münzfuß der Zwei= und-funfzig= und ein-halb --Guldenfuß tritt, zwischen bei- 
den Münzfüßen, beziehungsweise zwischen den gleichnamigen Münzstücken derselben jedoch eben so, wie 
solches im §. 3 dieses Gesetzes hinsichtlich der Thalerwährung bestimmt ist, ein Unterschied nicht ge- 
macht werden darf und die Bezeichnung „Süddeutsche Währung“ auf die in beiderlei Münzfüßen aus- 
gebrachten Münzen Anwendung findet. Ueber die Ausmünzung des Guldens, der Theilstücke des Gul- 
dens und der Scheidemünzen wird, im Anschlusse an die zwischen den Staaten der süddeutschen Wäh- 
rung zu treffende besondere Vereinbarung, durch königliche Verordnung Bestimmung ergehen. Bei der 
Ausmünzung des Guldens und der Theilstücke desselben soll der im §. 8 ausgesprochene Grundsaz 
maßgebend sein. 
8. 21. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Münzvertrage vom 24. Januar d. J. in Wirk- 
samkeit. Mit demselben Tage treten das Gesetz über die Münzverfassung in den preußischen Staaten 
v. 30. September 1821 (G.S. S. 159), die Kabineksordre vom 5. März 1839, die Ansprägung 
von Doppelthalern oder 31 Guldenstücken als Bereinsmünze betreffend (G. S. S. 92), und die Verord- 
nung, betreffend die Ausgabe von 2) Silbergroschenstücken Scheidemünze vom 28. Juni 1843 (G.S. 
S. 255), außer Kraft. 
§. 22. Unser Ministerpräsident und Unser Finanzminister werden mit Ausführung dieses Gese- 
bes beanftragt. 
13. Verordnung, betreff. die Form und das Gepräge der Münzsorten, wel- 
che in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. Mai 1857 über das Münzwesen, ausge- 
prägt werden. Vom 21. Juni 1858 (G. S. S. 365). 
Wir rr. verordnen was folgt: 
Nachdem Wir beschlossen haben, mit der in Folge des Gesetzes vom 4. Mai 1857 über das 
Münzwesen eingetretenen Veränderung des Feingehaltes, der Größe und des Gewichts der Kuraut- 
münzen in Silber, insbesondere der Thaler, der Doppelthaler und der Einsechstelthalerstücke gleichzei- 
tig eine Aeuderung des Gepräges derselben eintreten zu lassen, und nachdem die im Dreißigthalerfuße 
auêsgeprägten Ein-Vereinsthalerstücke, sowie die in diesem Münzfuße in der Eigenschaft als Landes- 
münze ausgeprägten Bergsegensthaler bereits mit dem von Uns bestimmten neuen Gepräge in Umlauf 
gesetzt worden find, bestimmen Wir hierdurch in Bezug auf sämmtliche Münzforten, welche in Gemäß- 
heit des Gesetzes vom 4. Mai 1857 über das Münzwesen, in Umlauf gesetzt werden, daß solche fort- 
an in der Form und mit dem Gepräge, wie solches in Nachfolgendem festgesetzt ist, ausgeprägt wer- 
den sollen. 
1. Kurant-Münzen in Silber. 
1) Das Zwei-Vereinsthalerstück, im Normalgewicht von 00#4%.Pfund und im 
Durchmesser von 41 Millimetern, im polirten Ringe geprägt, anfangend mit der Jahrzahl 1858, zeigt: 
im Avers: Unser Brustbild mit der Umschrift: FREDR. WILHELM IV KOENIG V. PRELS- 
8EN, unter dem Halse das Münnzeichen 4; 
im Revers: den heraldischen Königlich Preußischen Adler mit der über dessen Haupte schwebenden 
Preußischen Königskrone, in den Fängen Scepter und Reichsapfel haltend, die Kette des Schwar- 
zen Adlerordens kreisförmig um Hals und Brust gelegt; iuncerhalb der Kette auf Brust. Leib- 
und Flügelansätzen die vier Wappeuschilder für Preußen, Brandenburg, Burggrasenthum Nürn-
	        
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