Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen. 253 
#s. 3. Die Münzen Schleswig-Holsteinschen, Nassauischen und Hessen = Homburgischen Gepräges, 
mit Ausschluß der Vereinsthaler (Art. 8 des Münzvertrages vom 28. Jannar 1857, G.S. S. 312), 
sowie die Kupfermünzen Hannoverschen Gepräges sind nach den im §. 2 bestimmten Werthsverhält- 
nissen gegen Preußische Landesmünzen einzulösen. Die Einlösungsfrist ist auf mindestens vier Wochen 
sestzusetzen und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablause öffeutlich bekannt zu machen. Der Finanz- 
minister hat das Nähere dierflber zu bestimmen und die Kassen zu bezeichnen, bei welchen eine jede von 
jenen Münzsorten zur Einlösung angenommen wird. Mit dem Ablaufe der Einlösungsfrist treten die 
ausgerusenen Münzen außer Kurs, so daß dieselben von da ab in Zahlung nicht mehr angeboten wer- 
den dürfen. 
Ks. 4. Bis zum 31. Dezember d. J. ist Jedermann verpflichtet, auch die den Preußischen Lan- 
desmünzen nicht gleichgestellten seitherigen Laudesmünzen in den im S. 1 bezeichneten Gebietstheilen in 
Zahlung anzunehmen. Auch ist bis zu diesem Zeitpunkte die Rechnung in den seitherigen Landesmün- 
zen zu führen. 
§s. 5. Im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt ist Jedermann verpflichtet, bei Zahlun- 
gen der Staatskassen die Preußischen Landesmünzen und die ihnen gleichgestellten Münzen nach dem 
im 8. 2 zu 2 bestimmten Werthsverhältnisse anzunehmen. 
§. 6. Die für das ältere Staatsgebiet ergangenen Vorschriften wegen der Preußischen Kassenan- 
weisungen finden sortan in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 der 
Preußischen Monarchie einverleibten Landestheilen Anwendung. — Die Kurhessischen Kossenanweisun- 
gen werden den Preußischen Kassenanweisungen gleichgestellt; auch sind in dem Gebiete des vormaligen 
Herzogthums Nassau die Noten der Nassauischen Landesbank von den Staatskassen fernerhin in Zah- 
lung anzunehmen. 
§. 7. Alle der gegenwärtigen Verordnung zuwiderlaufenden Vorschriften werden hierdurch auf- 
gehoben. 
Der Finanzminister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten sind mit der 
Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich r. 
§. 260. Wenn die Absicht, freigebig zu sein, nicht klar ist, so wird vorausge- 
setzt, daß keiner mehr habe geben, oder leisten wollen, als ihm von dem andern Theile 
vergütet worden. 
§. 261. Wenn ein Kontrahent alle 36) Gefahr und Schaden übernommen hat, 
so sind auch die ungewöhnlichen Zufälle darunter zu verstehen. 
  
26) Alle. Die Uebernahme des Zufalls überhaupt soll also hiernach nicht genügen. Diese Aus- 
legunger hat einc geschichtliche Veranlassung. Viele gemeinrechtliche Juristen unterschieden ge- 
wohnliche Zufälle (casus soliti), ungewöhnliche Ausäue (casus insoliti) und ganz unge- 
wöhnliche oder ungewöhnlichste Zusille (casus insolitissimi), und gaben die Auslegungeregel, 
daß mit der Uebernahme des Zufalls oder der Gefahr schlechthin nur der gewöhnliche Zufall, d. h. 
ein solcher, welcher mit Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden kann, übernommen worden sei. Wer 
aber die Unglücksfälle oder alle Gefahr übernehme, mühsse für die gewöhnlichen und un- 
gewöhnlichen haften, doch seien im Zweifel die allerungewöhnlichsten und ganz außer- 
ordentlichen Zufälle, d. h. solche, wovon man auch nicht die entsernteste Ahnung gehabt hade, 
nicht für mit übernommen zu erachten. Glück Bd. IV, S. 366 und 392 und die Seite 392, 
Note 78 angeführten Schriften. Bei der Beurtheilung der Eewöohnlichkeit oder Ungewöhnlichkeit soll 
jedoch auf die Gegend, Oertlichkeit, Zeitumstände und sonstige Verhältnisse geschen werden, um zu 
ermessen, ob gewisse Zufälle, welche an sich ungewöhnliche snd, daselbst doch nicht für gewöhuliche, 
d. h. solche zu halten sind, welche leicht vorausgepben werden können. Glück S. 366. Diese Lehre 
findet sich im L. R. wieder. Unser §F. 261 legt die Uebernahme „ller Gefahr“ oder „der Unglücks- 
fülle“ (1, 21, §§. 510, 511) so aus, daß nicht bloß die gewohnlichen, sondern auch die ungewöhn- 
lichen Zufälle zu übernehmen in der Absicht gelegen habe. Auf die ganz ungewöhnlichen wird 
dieser Ausdruck nicht bezogen; diese müssen ganz ausdrücklich übernommen sein. Eine Anwendung 
davon enthält 1, 21, §. 594; und eine Anwendung von der Regel, daß an sich ungewöhnliche 
Nurt aamtt Rücksicht auf die Oertlichkeit und die Verhälmisse für gewöhnliche gelten können, ist 
479 e . 
Eine Anwendung des 8. 261 auf den Bersicherungsvertrag gegen Feuersgefahr wird in dem, in
	        
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