des neuen allgemeinen Landrechts. 19
Gesetze zu halten, welche ihnen zugefertigt, gehörig publiciret, auch #2) durch das neue
Archiv der Preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit zu ihrer Kenntniß ge-
bracht, und in die akademische Edikten = Sammlung hiernächst ausgenommen werden.
Urkundlich unter Unserer höchst eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kö-
niglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1 #ten“) April 1803.
(L. S.) Kriedrich Wilbelm.
Goldbeck.
sind, da sie meistens nur ein provinzialrechtliches Interesse haben, hier weggelassen.
Sie sind folgende:
1) Patent wegen Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts und der Allge-
meinen Gerichtsordnung in die von den Preußischen Staaten getrennt gewesenen, mit
denselben wieder vereinigten Provinzen. Vom 9. September 18914 (G.S. E. 89).
2) Patent wegen Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts und der Allge-
meinen Gerichtsordnung in die mit der #e#in3 estpreußen vereinigten Distrikte, den
Kulm= und Michelauschen Kreis und die Stadt Thorn mit ihrem Gebiet. Vom 9. No-
vember 1816 (G.S. S. 217). Dazu:
Deklaration des §. 12 des Patents vom 9. November 1816 wegen Wiedereinfüh-
rung des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung in die mit
der #rovim estpreußen vereinigten Distrikte, den Kulm= und Michelauschen Kreis
und die Stadt Thorn mit ihrem Gebiete. Vom 28. März 1820 (G.S. S. 62).
3) Patent wegen Wiedereinführung der Preußischen Gesetze in das Großherzog-
thum Posen. Vom 9. November 1816 (G.S. S. 225). Dazu:
Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. Juni 1816, die Uebersetzung der Preußischen
Gesetze in die polnische Sprache, Behufs der Einführung derselben in das Großherzog-
thum Posen, betreffend (G. S. S. 200.
4) Patent wegen Einführng des Allgemeinen Landrechts in die mit den Preu-
Khischen Staaten versnigen ehemals Sächsischen Provinzen und Distrikte. Vom 15. No-
vember 1816 (G.S. S. 233).
5) Verordnung wegen Einführung des Allgemeinen Landrechts und der Allge-
meinen Gerichtsordnung in den mit den Preußischen Staaten vereinigten, zwischen
den ältern Provinzen delegenen Distrikten und Ortschaften, und wegen Einrichtung
des Hypothekenwesens. Vom 25. Mai 1818 (G.S. S. 45).
6) Verordnung wegen der Anwendung der Preußischen Gesetze in den ehemaligen
Schwaßburg-Rudolstädtischen Aemtern Heringen und Kelbra. Vom 20. Oktober
1819 (G.S. S. 216).
7) Patent wegen Einführung des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen
Gerichtsordnung in das Henogthum Westphalen, das Fürstenthum Siegen mit den
Aemtern Burbach und Neuen-Kirchen (Freie= und Hücken -Grund) und die Graf-
schaften Wittgenstein-Wittgenstein, und Wittgenstein = Berleburg. Vom 21. Juni
1825 (G. S. S. 153).
43) Hierdurch sollte kein neuer Publikations-Modus eingeführt, sondern nur angedeutet werden:
welche Abdrücke als authentische gelten sollten. Man hat darüber gezweiselt. Mathis, Vorrede zu
Bd. 1. S. VI. Ziff. 2; Jurist. Zeit. 1835, Sp. 901. S. auch unten die Anm. 16 a. E. zum Zufs.
4e zur Einleitung. Ueber die heutzutage geltende Publikationsart s. Zus. zu §. 11 der Einl.
44) Dieses Datum hat das Pat. in der Aueg. von 1803. In späteren Ausgaben datirt es vom
ersten April.
Die kunn Einführungen in die neu= und wiedererworbenen Landeêtheile
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