264 Erster Theil. Fünfter Titel.
§. 305. Wenn nicht ein Anderes verabredet worden, ist die Strafe verfallen,
sobald der Verpflichtete sich einer Zögerung schuldig macht ".
S. 306. Ist die Strafe einmal verwirkt 355), so kann sie durch spätere Erfül-
lung des Vertrages nicht mehr abgewendet werden.
§. 307. Hat jedoch der Andere ?*#1) die nachherige 5") Erfüllung ganz oder zum
Theil ohne Vorbehalt"2) angenommen, so kann er auf die Konventionalstrafe "?#)
nicht ferner antragen 54).
ausgeglichen wird. Daraus ergiebt sich zugleich der terminus a quo. Das Interesse ist durch Ver-
abredung auf eine bestimmte Geldfumme sesgestent und bedarf daher nicht mehr der Feststellung durch
Urtel. shalb findet der Grundsatz, daß iu diesem Falle die Verzinsung vom Tage des Urtels an-
sange, hier nicht Anwendung. Vielmehr ist es damit wie niit jeder anderen Geldobligation. Ist der
Verfalltag unbestimmt, so ist der Tag der Mahnung, und wenn ein solcher nicht nachgewiesen wird,
der Tag der insinuirten Klage der terminus s quo 1 die Zögerungezinsen. I, 7, 5. 222; I, 16,
§. 71; Proz.-O. Tit. 7, §. 48.
50 s) (4. A.) Unbedingt, ohne daß dem Schuldner dabei eine Verschuldung zur Last sällt. Vergl.
L. 12 C. de contrahenda et committ. stipul. (VIII, 38). Denn die Strase ist eine Forderung uu-
ter einer Bedingung, und bei der Bediugung wird auf Imputation nicht gesehen. I, 4, §. 100;
L. 115, §s. 1 D. de verb. obl. (XLV, 1). Es bedarf daher auch keiuer vorgängigen Mahnung. —
I. 23 pr. D. de obl. et act. (XLIV., 7). Die exceplio doli schützt jedoch immer gegen die Verwir-
kung der Strafe, wie bei einer Bedingung.
507) (4. A.) Vor der Verwirkung ist sie kein selbstständiger Gegenstand des Vermögensrechts
und kann mithin nicht cedirt oder bei der Cession des Hauptrechts vorbehalten werden. S. unten
Anm. 7, Ut. g zu §. 382, Tit. 11.
51) Persönlich. Hat ihn ein Dritter beim Empfange, ohne besondere Spezialvollmacht, vertre-
ten, so geht das bereits erworbene Recht auf die Konveutionalstrafe durch das bloße Stillschweigen des
Empfängers nicht verloren; weil der Dritte nicht ermächtigt war, bereits erworbene Rechte aufzugeben.
Vergl. Pr. des Obertr. vom 11. Januar 1847. (utrich , Arch. Bd. XIII, S. 180.)
52) D. h. die später nachgeholte, rückständig verbliebene Leistung eines Termines, nicht die nach-
herige Leistung einer später wiederholt fällig werdenden Post. S. die folg. Anm. Abs. 2.
53) Der Vorbehalt muß sofort bei der Annahme ausgesprochen werden und mit dieser zusam-
mensallen; eine Frist zur Erklärung des Vorbehalts findet weder Überhaupt, noch insbesondere, wie
bei der Erklärung über die Annahme eines Versprechens bei der Eingehung eines Vertrags, statt.
Pr. 1263P, v. 28. Jan. 1843. Vergl. Pr. v. 10. Dez. 1847 (Rechtsf. Bd. III, S. 203). Dies gilt
auch von dem Falle, wenn nach der Verabredung die dem Berechtigten bestellte Kaution bei verzöger-
ter Erfüllung als Konventionalstrafe verfallen soll. Erk. des Obertr. vom 24. Sept. 1858 (Archiv f.
Rechtsf. Bd. XXX, S. 265). — (5. A.) Den Beweis des bei der Aunahme gemachten Vorbehaltes
hat der Gläubiger, welcher trotz der späten Annahme die Konventionalstrafe fordert, zu führen. Erk.
dess. vom 8. Februar 1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd. I.XIII, S. 75). Nimmt nicht der Gläubiger selbst,
sondern ein Bevollmächtigter die Erfüllung stillschweigend an, so darf der §. 307 nicht zur Anwen-
dung kommen, sofern nicht angenommen werden kann, daß der Bevollmächtigte ermächtigt gewesen,
ein erworbencs Recht aufzugeben. Die Bestimmung des §. 307 findet nicht Anwendung, wo die Strafe
verwirkt wird nicht durch ein Unterlassen (Zögern), sondern durch ein Thun, welches der Vereinda-
rung nach unterbleiben soll und daher verboten ist. Erk. dess. vom 21. Mai 1867 (Arch. f. Rechtsf.
Bd. LXVII, S. 222). — Ist aber, nachdem der Fall der Kontravention eingetreten, die Absicht oder
der Vorbehalt, daß man die Strafe fordern wolle, z. B. bei der Mahnung an die Haupterfüllun
einmal ausdrücklich erklärt worden, so bedarf es zur Erhaltung des Auspruchs auf die Strafe nick-
nothwendig der Wiederholung des Vorbehalts gegen den Kontravenienten bei der späteren Anuahme
der Erfüllung. Pr. des Obertr. v. 24. Ok 1850 (Enisch. Bd. XX, S. 89). Bor Verfall der Strafe
kann ein Vorbehalt mit rechtlicher Wirkung nicht gemacht werden. Pr. v. 10. Dez. 1847 (Rechtef.
Bd. III, S. 203).
Entspringen aus einem lästigen Vertrage für einen Kontrahenten mehrere einzelne, jede für sich
bestehende Leistungen, und ist nur die Nichterfüllung der einen oder der anderen derselben mit einer
Konventionalstrafe bedroht worden, so geht durch die Annahme einer der einzelnen, nicht der Strafe
unterworfenen Leistungen ohne Vorbehalt, das Recht auf Einforderung der in Betreff einer anderen
Leistung bestimmten, schon verfallenen Konventionalstrase nicht verloren. Pr. 1263 8, vom 28. Jan.
1843. — Ebenso bei Verträgen Über termiuliche Leistungen begründet die, ohne Borbehalt geschehene
Annahme späterer Terminalzahlungen keinen Erlaß der durch Nichtleistung früherer Termine einmal
verwirkten Konventionalstrafe. Denn jede fällig gewordene Stückleistung oder wiederkehrende Leistung
ist, in Beziehung auf Verzug, als eine selbstständige Forderung zu betrachten. Pr. des Obertr. vom
4. August 1847, Nr. II. (Entsch. Bd. XV, S. 265.)