n) wegen
sehlender
268 Erster Theil. Füufter Titel.
§. 319. Er muß die bei der Sache gewöhnlich vorausgesetzten, und die im Kon-
Eigenscheften trakte ausdrücklich vorbedungenen Eigenschaften vertreten ##7).
derhaupt,
b) wegen der
vorbedunge-
ner Eigen-
schaften,
§. 320. Liegt an dem Geber die Schuld"), daß sich der Empfänger der gege-
benen Sache, nach der Natur und dem Inhalte des Vertrages, nicht bedienen kann,
so muß er den Empfänger schadlos halten. (§§. 285 — 291.)
§. 321. Ist die Unmöglichkeit, sich der Sache solchergestalt zu bedienen, durch
eigenes auch nur geringes Versehen des Empfängers §2) entstanden, so kann derselbe
von dem Geber keine Vertretung fordern.
§. 322. Ein Gleiches findet in der Regel auch alsdann statt, wenn die Unmög-
lichkeit nach erfolgter Uebergabe durch einen bloßen Zufall, oder durch unabwendbare
Gewalt und Uebermacht entstanden ist. (Tit. 21)4).
§. 323. Auch wegen der Ansprüche eines Dritten auf die vermöge des Vertra-
ges gegebene Sache muß der Geber nach §. 320 Vertretung leisten. infera der Em-
pfänger dadurch sich der Sache, nach der Natur und dem Inhalte des Vertrages, zu
bedienen gehindert wird.
§. 324. Nähere Bestimmungen darüber sind bei den verschiedenen Arten der Ver-
träge festgesetzt. . . »
§.325.Fehlen·derSacheausdrückltchvorbedungene«)Eigenschaften,sotst
dckEmpfängekaufdceGewährungderselbennnzutkagenberechtigt-Mk
rung des dem Miether zustehenden Rechts auf Gewährleistung zur Folge haben müsse. Erk. des Obertr.
v. 5. Novbr. 1846 (Entsch. Bd. XIV, S. 265).
Nicht das Recht auf Gewährleistung, sondern das Recht auf Erfüllung und immer fortgesetzte
Vorleistung ist der Rechtsgrund, der die Verjährung der Eviktionsklage ausschließt. Auf die Ge-
währleistungsklage passen die Sad nicht.
Unlogisch wird bei Landgüterpachten die Fortdauer der Wechhselseitigkeit geleugnet.
61) Wenn nämlich die Uebergabe schon geschehen ist, sonst kann die Uebernahme verweigert wer-
den. Pr. 1442, in der Anmerk. 39, II1, 1, lit. , zu §. 271 d. T.
62) Um den Geber zur Eewährieinung für verbunden zu achten, ist es genug, daß der Sehter
schon vor der Uebergabe, ohne Schuld des Empsängers (§. 321), vorhanden gewesen. Daß der Geber
an der Entstehung desselben schuld sei, wird nicht gefordert. Denn es ist hier in Frage ob er die
Sache in gehörigem Stande übergeben, d. h. die Erfüllung gehörig geleistet habe. Das hat er nicht,
wenn er z. B. ein krankes Pferd übergiebt, wenn er auch die Krankheit nicht verursucht hat. Von
einer Schuld des Gebers ist hier nur in sofern Rede, als es ihm beizumessen, daß er seiner Verbind-
lichkeit nicht gehörig Genühge geleistet.
(4. A.) Ueberhaupt, wenn Verschuldung bei Erfüllung eines Vertrages eintritt, ist immer die
Kontraktsklage gegeben und diese verjährt nur in der ordentlichen Zeit. Wo alsa die Kontraktsklage
stanfindet, kann von der für die ädilitischen Klagen vorgeschriebenen kürzeren Verjährung (35. 343—845)
keine Rede sein. Diese sind zur Erweiterung nur für die Fälle gegeben, wo dem Kontrahenten in
Beziehung aus gewisse Mängel gar keine Verschuldung nachzuweisen ist, mithin die betr. Kontraktsklage
nicht begründet werden kann. Man hat jedoch, in Folge der Verwischung oder vielmehr Berdunkelung
der Spezifijirung der Klagen durch Unterdrückung der dußeren Klagenbezeichnung in der Gesetzgebung,
die kurzen Verjährungen der ädilitischen Klagen auf die kontraktlichen Ansprüche aus den S8. 185—291
angewendet wissen wollen. Dem ist das Odertr. sehr rechtsverständig entgegen getreten. Bergl. Erk.
v. 17. Februar 1859 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XXXII, S. 268).
63) Vorausgesetzt ist hierbei noch immer, daß der Fehler vor der Uebergabe entstanden sei. F. 322.
Man hat erörtert: wie es sich stelle, wenn zugleich die Schuld des Gebers konkurrire. Darüber läßt
sich in der abstrakten Weise, in welcher die Vorschriften gehalten sind, gar nichts bestimmen; es kommt
auf die Beschaffenheit des besonderen Falles on. Häuen z. B. der Verkäufer und der Käufer eines
Pferdes gemeinschaftlich schuld an der Krankheit desselben und der Käufer Übernimmt es doch, so kann
er schwerlich Ersatz für den Fehler sordern.
64) ss. 211, 299 ff., 307, 383, 478; Tit. 18, §8. 762 fl.
65) Daun hat der Räufer die Kontraktsklage und nicht nöthig, auf die ädilitischen Hülfeklagen
zurückzugehen: er kann mit der Kontraktsklage schlechthin das Versprochene erzwingen. Im Wider-
spruche urit diesen Grundsätzen hatte das Obertr. am 10. Juni 1843 den Sat ausgesprochen:
Die von dem Verkäuser eines Grundstücks Übernommene Verpflichtung: dasselbe von den darauf
eingetragenen Lasten zu befreien, begründet für den Käufer, im Falle der unterbleibenden Erfül-
lung dieser Verbindlichkeit, wenn er vom Vertrage nicht wieder abgehen will, nur die Besugniß,