Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen. 271 
Sache, ohne denselben ausdrücklich ' 1) zu rügen, übernommen 72), so kann er weder 
vom Vertrage zurücktreten. noch Vergütung fordern. 
§. 331. Ist aber der Fehler nicht in die Augen fallend72), so findet alles 7°) 
statt, was von dem Mangel einer solchen Eigenschaft, deren Gewährung ausdrücklich 
versprochen worden, §5. 325’— 328 vorgeschrieben ist. 
§. 332. Wenn nicht erhellet, daß der Fehler der Sache schon bei der Uebemeh- 
mung derselben vorhanden gewesen, so wird angenommen, daß er erst nach dieser Zeit 
entstanden sei. 
§. 333. Wegen solcher Lasten, die einer Sache derselben Art gewöhnlich ankle= r 
ben7"), findet in der Regel keine Vertretung statt. flebender 
§. 334. Ist jedoch die Freiheit von einer gewissen Last ausdrücklich vorbedungen 
worden, und es findet sich, daß die Sache dennoch damit behaftet sei 72), so gelten 
alle Vorschriften, welche für den Fall, wenn eine ausdrücklich zu gewähren versprochene 
Eigenschaft ermangelt, 5§. 325— 328 ertheilt worden. 
§. 335. Ist die Sache mit einer für Sachen derselben Art ungewöhnlichen Last 
behaftet, so finden die wegen des Mangels einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigen- 
schaft §§. 329, 330, 331 gegebenen Vorschrifsten Anwendung. 
5. 336. Nähere Bestimmungen deshalb sind bei den verschiedenen Arten der 
Verträge festgesetzt. 
§. 337. d allen Fällen, wo der Uebernehmer einer Sache dieselbe wegen feh- 
lerhafter Beschaffenheit zurückgiebt, ist er wegen der genossenen Früchte, wegen Ver- 
besserungen und Verschlimmerungen, auch sonst überall, als ein redlicher Besitzer anzu- 
sehen 78 „). (Tit. 7, S. 188 sag.) 
  
71) Die ganze Bestimmung hat nur für den Fall praktische Bedeutung, wenn die Uebergabe zu 
einer späteren Beis, als der Handel abgeschlossen ist, erfolgt. Will der Käufer einen Fehler bei dem 
Handel an der gegenwärtigen Sache rügen, so kann die Bestimmung schon deshalb nicht Auwendung 
finden, weil dann die Geschaffenheit der Sache mit besprochen worden, und mit Rücksicht auf dieselbe 
der Handel geschlossen worden ist. 
Erfolgt die Uebergabe zu einer späteren Zeit, und der Uebernehmer bemerkt den Fehler, so ge- 
nügt es zur Erhaltung seines Rechts, auf denselben hinzuweisen und seine Rechte sich vorzubehalten. 
Die schristliche Form ist kein Erforderniß, weil sie nicht vorgeschricben und weil hier auch nur von 
einer Thatsache Rede ist, nicht von einem Rechtsgeschäfte. 
72) Hat der Käufer die mit einem in die Augen fallenden Hehaer behaftete Waare von dem ab- 
wesenden Verkäufer bloß durch einen Fuhrmann abholen lassen, so kann ihm, wenn er wegen jenes 
hlers Gewährleistung sordert, nicht entgegengesetzt werden, daß der Fehler nicht bereits bei der 
Uebergabe der Waare an den Fuhrmann gerügt worden sei. Pr. des Obertr. 1815, v. 18. Dezbr. 
1846 (Entsch. Bd. XIV., S. 186). Uber er muß die Fehlerhaftigkeit der Sache sogleich nach deren 
Eintrefsen rügen, sonst ist die Uebernahme der fehlerhaften Sache im Sinne des §. 330 geschehen. 
(4. 4.) Auch dann ist der #§. 330 nicht anwendbar, wenn die übersandte Waare verpackt und der 
Fehler nicht schon an der Verpackung äußerlich erkennbar war. Erk. des Obertr. v. 16. Septbr. 1851 
(Arch. f. Rechtsf. Bd. IV, S. 15). 
7## (. A.) Bei vorbedungenen Eigenschaften ist es unerheblich, daß der Fehler in die 
Angen fallend ist. §. 326 und die Anm. 655 dazu. 
73) Es muß also auch die Kontraktskllage, im Sinne des Röm. R., auf Hebung des Mangels, 
wenn sie möglich, stanfinden. Vergl. Anm. 65 und 59. 
74) Bergl. Tit. 11, 58. 175 — 191. 
75) Verschieden von diesem Falle ist der, wenn beide Theile das Vorhandensein einer gewissen 
Last, "v B. einer Hypothek, wissen und der Verkäufer die Verpflichtung übernimmt, die Sache von 
dieser Last zu befreien: hier find nicht zunächpß die Vorschriften ##s. 325 — 328 bestimmend, vielmehr 
kann schlechthin Erfüllung des Vertragce gesordert werden. Anm. 65. 
75 % (4. A.) Welcher Ort in einem solchen Falle der On der Rückzahlung und beziehentlich der 
Rücknahme sei, ist in einem Falle der acho redhibitoria von dem Appellationsgerichte einerseits und 
dem Obertribunale andererfeits wiedersprechend brammwortet. Jemand aus der Neumark hatte von 
einem Roßtäuscher aus Stargard auf dem Markte zu Schöuftieß ein Pferd gekauft. Dieses 
erwies sich als dämpfig. Der Käufer forderte den Verläufer zur Zurslcknahme des Pferdes bei ihm
	        
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