Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

H bel einem 
Indegriff 
von Sachen. 
272 Erster Theil. Fünfter Titel. 
5. 338. Doch darf auch ein solcher Uebernehmer sich mit dem Schaden des An- 
derm nicht bereichern. . 
§. 339. Ist der Vertrag über einen Inbegriff von Sachen geschlossen worden, so 
kann wegen der Fehler einzelner Stücke davon nicht wieder abhegangen werden 7). 
§. 310. JIst aber ein oder anderes enelnes Stück dergestalt fehlerhaft, daß da- 
durch der vertragsmäßige Gebrauch eines solchen Stückes gänzlich verhindert wird, so 
kann dafür Schadloshaltung gefordert werden. 
§. 341. Sind die Fehl einzelner Stücke so beschaffen, daß dadurch der ver- 
tragsmäßige Gebrauch des ganzen Inbegriffs vereitelt wird, so kann der Uebemehmer 
von dem Vertrage wieder abgehen. 
§. 342. Ist zwar über mehrere Stücke zusammen, aber nicht ausdrücklich als 
und Rückzahlung des Kaufgeldes auf. Dieser holte das Pferd nicht ab und deshalb forderte der Käufer 
die Erstattung der Unterhaltskosten. Diese sprach ihm der Appellationsrichter auf Grund dieser Be- 
stimmung in Verbindung mit dem §. 220, Tit. 7: „Die zur Auslieferung oder Uebergabe der Sache 
nothwendigen Kosten muß der Eggenthünerr tragen", zu, weil er diese Bestimmung so verstand, daß 
der Ort des Käufers der Ort der Uebergabe sei und daher der Verkäufer sich das Pferd auf seine Kosten 
abholen müsse. Das Obertrib. erklärte dieses für eine Nichtigkeit und meinte, die Rücknahme des 
Pferdes brauche, nach §. 27, Tit. 16, nur an dem Wohnorte des Verläufers zu geschehen. Erk. 
v. 6. Januar 1859 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXII, S 107). Das Appellationsgericht hatte jedoch ganz 
richtig geurtheilt, und die Begründung der Meinung des Obertrib. ist nicht triftig. Erstlich meint 
dasselbe, der §S. 220, Tit. 7 sei überhaupt unanwendbar, weil dort vorausgesetzt sei, daß der Eigen- 
thümer die Herausgabe der Sache von dem redlichen Inhaber als eine Pflicht, die diesem an sich ob- 
liege, die er jedoch anders als auf das Begehren des Eigenthümers nicht zu erfüllen habe, wirklich 
verlange. Abgesehen davon, daß dieser haarspaltende Unterschied in unserem §. 337 nicht gemacht wird, 
sondern der §. 337 ganz allgemein durch die Worte „auch sonst überall" auf die Sh. 188 ff., mirdin 
auch auf den §S. 220, Tit. 7 verweifet; so ist ja das Postulat wirklich vorhanden, wenn nur der Zweck 
und eigentliche Gegenstand der actio redhibitoris gehörig aufgefaßt wird. Dieser besteht hauptsächlich 
gar nicht in der Nöthigung zur Zurücknahme der Sache: darauf geht die actio nicht; vielmehr wird 
ie gegeben auf Zurückzahlung des Kaufgeldes, wenn der Verkäufer die Aufhebung des Geschäfts nicht 
t eingehen moögen; der Verläufer wird schlechthin zur Rllckzahlung des Kauspreises verurtheilt. So 
ist es nach der Quelle, aus welcher das A. L. R. diese actio unverändert geschöpft hat. L. 45 D. de 
#aedil. edicto (XXI, 1). Daß der Verkäufer die fehlerhafte Sache wirklich zurückuehme, dieses zu for- 
dern hat der Käufer gar kein Recht, aber er ist verpflichtet, sie zurückzugeben, wenn dies der 
Verkäufer verlangt, mithin ist der Käuser in Beziehung auf die Zurückgabe ein eigemiih Verpflich- 
teter und Jener der Berechtigte. L. 31; L. 29, §5. 3; L. 25, §. 10; L. 26 D. eod. Die postulirte 
Borausehung ist also in der That vorhanden. Zweitens sagt das Obertr., es sei damit, daß der 
#§. 220, Tit. 7 bestimme, daß der Verkäufer die zur Auslieferung oder Uebergabe der Sache nothwen- 
digen Kosten tragen muß, die Verpflichtung des Eigenthlimers zur Abholung der Sache noch nicht aus- 
geimebrs Dies ist der Ausdruck einer unrichtigen Auffassung der Bestimmung. Die Frage nach dem 
te der Uebergabe ist eine Geldfrage. Wenn cine Sache an eine gewisse Person Überliefert werden 
soll, so müssen Sache und Person räumlich zusammengebracht werden und diese Zusammenbringung 
kostet Geld. Ist nun gesetzlich bestimmt, daß an dem Orte, wo die Sache sich befindet, die Kosten 
der Uebergabe von dem Empsänger getragen werden sollen, so ist damit der Ort der Uedergabe be- 
stimmt, und es braucht nicht noch beigefügt zu werden, daß der Empfänger sich solche abdolen müsse; 
das kann auch verständiger Weise gesetzgeberisch nicht befohlen werden, der Berechtigte kann die Sache 
aufgeben. Wenn er sie aber haben will, so muß er kommen oder Jemand schicken. — Hiermit ist 
die vermeimliche Entkräftung der triftigen Gründe des Appellationsgerichts abgelehnt. Es bleibt noch 
der eigenthümliche Emsckeidunggrund des Obertr. übrig. Dies ist der §. 27, Tit. 16, welcher lautet: 
„Wenn weder u. s. w. die Erfüllung bestimmen: so muß dieselbe da, wo der Verpsichtete sich 
aushält, geleistet und angenommen werden.“ Nun meint das Obertr., daß hiernach dem Verkäuser 
(dem Geber) die Sache an seinen Wohnort geliesert werden müsse, weil er der Verpflichtete, nämlich 
verpflichtet zur Zurücknahme, fei. Das ist eine Personenverwechselung. Wie vordin dargelegt, ist 
der Verpflichtete zur Zurülckgabe nicht der Verkäufer, sondern der Käufer. Der §. 27 ist mit- 
din eine ganz eigemliche Belkräftigung der Meinung des Appellationsgerichts. — W# der Fütte- 
rungskosten s. m. unten, Anm. 16 ce zu S. 212, Tit. 7, u. Anm. 16 4 zu 5. 218 ebd. 
76) Hierher gehören noch die S§. 173, 174, Tit. 11. Bergl. die Kardinalstellen des Röm. R.: 
L. 34 pr. S. 1; L. 35, L. 36, L. 38 pr. §. 12, 13, 14, L. 39, 40, L. 59 pr. §. 1; L. 64 pr. 
und §s. 1 D. de aedil. edicto (XXI, 1); L. 72 D. de erviction. (XXI, 2). Näheres über die 
Ss. 339 flg. s. m. in meiner Anleitung zur Prozeßpraxis Th. 1, §. 111. Betreffs der Handelsge- 
schäfte s. m. den Art. 359 des Handels-G. B. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.