Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Berträgen. 273 
über einen Inbegriff. kontrahirt worden, so finden in Ansehung jedes einzelnen Stü- 
ckes die obigen Vorschriften S. 317 sqq. Anwendung 77). 
§ 343. Die Rechte, welche dem Uebernehmer einer Sache wegen natürlicher 7 8) Jeit, binnen 
die Sache selbst betreffender Fehler zukommen, muß derselbe, bei Landgütern 7) in- Elulcrenes, 
nerhalb Dreier Jahre, bei städtischen Grundstücken innerhalb Eines Jahres, bei beweg- 3 
ucen Sachen aber innerhalb Sechs Monate, nach dem Empfang der Sache aus= mub. 
üben 79 0). 
c.—— 
77) Nicht das ganze Kaufgeschäft wird rückgängig, sondern nur in Ansehung des sehlerhaften 
Stücks findet die Minderungsklage und auch die Wandelklage statt. §. 326. Vergl. L. 38. S. 14 
D. de asedil, edicto (XXI, 18 (4. A.) „Das Recht des Käufers beschränkt sich nicht lediglich darauf, 
den Minderwerth des fehlerhaften Stücks erstattet zu verlangen, sondern involvirt auch das Recht des 
Käufers, die Zurücknahme des fehlerhaften Pferdes, da der Verläufer die Gesundheit desselben nicht 
zu gewähren vermag, und die Erstattung des Kaufwerths, den es gehabt haben würde, wenn es die- 
sen Pebler nicht gehabt hätte (vorausgesetzt ist der Kauf von zwei Pferden zusammen für Einen Preis), 
zu verlangen.“ Erk. des Obertr. vom 11. Febr. 1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXIX, S. 91). [Das 
Obertr. hat in einem Falle, wo zwei Pferde für einen gemeinschaftlich sestgesetzten Preis gekauft wor- 
den waren und das eine sich als sehlerhaft erwies, nur auf Schadloshaltung erkannt. Pr. vom 
2. Juni 1848. (Rechtsf. Bd. IV, S. 122.) Vergl. unten, Anm. 16 zu §S. 173, Tit 11.] Das 
Gleiche gilt bei s. g. Distancekäufen über Waarenmengen im Falle fehlerhaster Qualität eines Theils 
der Waaren. Vergl. 8.#91, Th. 1 m. Anleitung zur Prozeßpraxis. Für dergleichen Handelskaufge- 
schäfte gilt seit dem 1. März 1861 der Art. 359 des Handels-G. B. 
78) Damit werden die physischen Fehler oder die Fälle des ädilitischen Edikts gemeint, wogegen 
der folgende §. 344 sich auf die juristischen Mängel oder die Fälle der eigentlichen Eviktionsleistun 
bezieht. Die Gründe im Recht der Forderungen Bd. II. §. 126, 2te Ausg. Bd. II, S. 443 ff. 
Auch das Odertr. hat sich mehrfach in diesem Sinne ausgesprochen. Eutsch. Bd. 1, S. 128 u. 134; 
Jur. Wochenschr. 1838, S. 200 und 1830, S. 463.— (56. A.) Die Größe (Quantität) bei Sachen, 
welche als ein Ganzes Gegenstand des Vertrages find, J. B. ein Landgut von 1200 M., ist eine 
Eigenschaft der Sache, ein Mangcl daran also ein natürlicher Fehler, wegen dessen der Anspruch der 
kungen Verlährung aus §. 343 unterliegt. Erk. des Obertr. vom 6. Oktober 1865 (Entsch. Bd. LV, 
. 24). 
(4. A.) Die Bestimmung bezieht sich auf bereits zur Zeit des Empfanges der Sache vorhandene 
Fehler, nicht auf Reparaturen, zu welchen sich der Verkäufer innerhalb einer bestimmten Zeit kontrakt- 
lich verpflichtet hat. Erk. des Obertr. v. 11. Juni 1857 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XXIV, S. 368). 
79) Ein Landgut ist ein Inbegriff mehrerer zum Zwecke des Ackerbaues und der Viehzucht ver- 
einigten, beweglichen und unbeweglichen Sachen. I. 21, §5. 151, 152. Die Eimheilung der Grund- 
stücke ist hier nicht erschöpfend: die Absicht ist gewesen, zwischen Grundstücken zu umerscheiden, welche 
Landgüter sind, und solchen, welche keine Landgüter sind, außerdem würden einzelne Accker, Wicsen, 
Gärten, ländliche Gebäude und dergl. unter keine Regel fallen. Daß für Landgüter eine dreijährige 
Frist gelassen ist, dängt mit der damals üblichen Dreifelderwirthschaft zusammen, bei welcher man in 
drei Jahren mit der Beschaffenheit des Gutes näher bekaunt werden muß. 
792) (5. A.) Das Obertr. hat folgende Grundsätze angenommen: a) Die kürzere Verjährung 
des §. 343 ist nur in Betreff der Rechte eingeführt worden, welche dem Uebernehmer in den vorher- 
gehenden ##§. 325 — 342 eingeräumt worden, also rücksichtlich der vorbedungenen Eigenschaften die 
redhibitoria und duanti mwinoris. (Die Koustruktion giebt keinen klaren Sinn. Die beiden Klagen 
haben nach R. R. nicht vorbedungene Eigenschaften, sondern stillschweigend vorausgesetzte zur Grund- 
lage; wegen der ersteren hat der Uebernehmer die Komraksklage; wegen der anderen sind eben die bei- 
den ädilitischen Hülssklagen gegeben, weil die Kontraktsklage nicht anwendbar ist, eben wegen Man- 
gels einer kontraktlichen Bestimmung.) d) Wer die Frist innehaltend seinen Redhibitions - Anspruch 
geltend gemacht und sogar erstritten hat, unterliegt nunmehr den Nachtheilen des 8. 343 nicht mehr, 
insofern es sich von der Entschädigungsforderung handelt, die nur als ein Ausfluß des bereits erstritte- 
nen Redhibitionsrechtes anzusehen ist. c) Für diesen sekundären, auf der Grundlage des früheren 
Prozesses beruhenden Entschädigungsanspruch kann nur die gewöhnliche Verjährung gelten. Somit 
passen rücksichtlich des augebrachtermaßen abgewiesenen Emschädigungsanspruches die Grundsätze von 
der Unterbrechung einer Verjährung nicht mit der Folge, daß seit dem Judikate etwa nur die neue 
sechsmonatliche Frist eintrete. Erk. vom 17. November 1863 (Archiv f. Rechtsf. Bd. LII, S. 97).— 
Bergl. auch oben, Anm. 68 zu §. 329. 
Nur mit der redhibitorischen Klage ist der Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, welche von dem 
Empfänger auf die zurückzugebende Sache nothwendig oder nützlich verwandt worden, also namentlich 
der Fütterungskosten, geltend zu machen, ebenso auch der Ersatz desjenigen Schadens, welcher dem 
Empfänger durch die fehlerhafte Sache selbst, ohne ein besonderes Verschulden des Gebers, verursacht 
Koch, Allgemeines Landrecht I. 5. Anfl. 18 
 
	        
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