274 Erster Theil. Fünfter Titel.
§. 341. Wegen solcher Mängel hingegen, welche nicht die Sache selbst, sondem
nur äußere Eigenschaften 89), Befugnisse /1) oder Lasten 3:) derselben betreffen, muß
der Uebernehmer seine Rechte bei Landgütern innerhalb Eines Jahres, bei städtischen
Grundstücken innerhalb Sechs, und bei beweglichen Sachen innerhalb Dreier Monate,
nach der von dem Mangel?) erlangten Kenntniß, geltend machen.
§. 345. Läßt der Uebernehmer diese Fristen verstreichen, ohne die Klage ?½#)
wider den Geber gerichtlich anzumelden 58 b), so geht sein Recht verloren ").
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worden. Diese Klage ist aber den Berjährungsfristen der Ss. 343, 345 umerworfen. Erk. dess. vom
10. Januar 1867 (Archiv für Rechtsf. Bd. LXVII, S. 25).
80) Ob darunter auch physische Mängel begriffen werden können, ist bekanntlich streitig. Nach
meiner Meinung ist das nicht der Fall, und der §. 344 bezieht sich eben auf juristische Mängel. Das
Obertr. äußert 60t darüber so: Es könne dahin gestellt bleiben, ob unter diesen Umständen auch etwa
physische Mängel begriffen werden können; auch wenn man nur juristische Mängel darunter verstehe,
finde der Auesdruck „äußere Eigenschaften“ seinen guten Sinn. Im deutschen Rechte hänen sich häufig
gewisse rechtliche Beziehungen der Besitzer dergestalt in dem Gute selbst befestigt, daß sie dessen Be-
schaffenheit bestimmen, ihm einen gewissen Charakter verleihen. Man spreche von der Lehnseigenschaft,
Erbzinseigenschaft, hasseneigenschar üAllodialqualität eines Grundstücks r. Wäre nun bei einer Ver-
äußerung eine gewisse juristische Eigenschaft dieser Art vorbedungen oder als eine gewöhnliche voraus-
gesetzt worden, so würde ein Mangel an derselben unbedenklich als der Mangel an einer äußeren
Eigenschaft, im Gegensatze eines natürlichen Fehlers, bezeichnet werden dürfen. Pl.H Beschluß vom
21. Juni 1847. (Entsch. Bd. XV, S. 9.)
81) Damit sind nicht Rechte zur oder auf die Sache gemeint, sondern dingliche Rechte im fub-
jektiven Sinne (I. 2, §. 125), deren Ausübung mit einer Sache, ohne Rücksicht auf eine Person ver-
bunden ist: Verlagsrecht, Patronat, Grundgercchtigkeiren 2c., oder, wie Tit. 11, 5. 164 sich aus-
drückt, eine mit Üübertragene Gerechtigkeit Überhaupt. (Entsch. a. a. O.)
82) Darunter sind nicht Hypotheken mitbegriffen. Die Hypothek konstituirt, wie keinen Fehler
der Sache selbst im Sinne des §. 343, so auch keinen Mangel derselben im Sinne des 5F. 344.
Dieser §. bejieht sich auf Hypothekenschulden Überhaupt nicht; das nach Tit. 11, §. 184 dem Känufer
zustehende Recht, von dem Verkäufer die Vertretung solcher Schulden zu fordern, die er nicht aus-
drücklich mit übernommen hat, wird von der Verjährung des §. 344 nicht betroffen. Pr. des Obertr.
d. 29. Oktbr. 1847 (Rechtef. 1II, 59). — (5. A.) Das Gleiche gilt von den Rückständen einer
Reallast. Dergleichen Rückstände haben in vielfacher Beziehung die Natur einer Hypothekenschuld, und
so wie eine Hypothekenschuld einen Fehler, einen Mangel des Grundstücks nicht begründet, und darum
der Anspruch des Känfers auf Vertretung einer nicht übernommenen Oypothekenschuld der Verjährung
aus §. 344 d. T. nicht unterliegt, so ist auch die Haftung eines Grundstücks für rückständige
Realabgaben nicht als ein Fehier oder Mangel des Grundliacks im Sinne des §. 344 auf#ufassen.
Der Auspruch des Käufers auf Erstattung der in die Besitzzeit des Verkäusers fallenden Abgaben-
Rückstände verjährt daher nicht in der im 5. 344 bestimmten kurzen Frist. Erk. des Obertr. vom
22. September 1865 (Entsch. Bd. LV. S. 22). M. s. dagegen Anm. 84 a. E.
83) D. i. von da an, wo es rechtlich gewiß ist, daß die äußere Eigenschaft oder die Be-
fugniß sehlt oder die Last auf der Sache haftet. Die Rechtsgewißheit kann, außer dem Falle des
Anerkennnisses des Autors und Zustimmung des Besitzers, nur durch Richterspruch hergestellt wer-
den. Früher ist die Eviktioneklage gegen den Autor nicht begründet. Ist der Uebernehmer gar nicht
in den Besitz der Befugniß (Gerechtigkeit) von dem Geber gesetzt worden, so ist die Uebergabe un-
vollständig, mithin nicht der Fall eines Gewähremangels vorhanden.
83 a) Die Versänmung der gesetzlichen Frist zicht nur den Verlust des Rechts nach sich, weiches
der Uebernehmer der Sache durch Klage verfolgen kann, nicht aber den Verlust der Rechte, die er
im Wege der Einrede geltend machen darf. Pr. 407, vom 6. Januar 1838. Vergl. Gutachten
des Obertr. in den J.M.Bl. 1847, S. 198, und Pr. vom 28. Januar 1848. (Rechtsf. Bd. IIT1,
S. 323.) (4. A.) Die Verjährung dieser Klage wird nicht unterbrochen durch eine Klage auf Auf-
hebung eines Kauskontrakts und auf Erstattung des Geleisteten. Erk. des Obertr. v. 8. Januar 1857
(Archiv für Rechtsf. Bd. XXIII, S. 210).
83b) (5. A.) Ein Paziseiren der Parteien Über hervorgetretene Gewährsmängel und deren Ver-
gütung oder Beseitigung unterbricht den Lauf dieser Frist nicht. Erk. des Obertr. v. 28. Okttbr. 1858
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXI, S. 88), vom 17. Nov. 1863 (Bd. LII, S. 97), vom 18 Mai 1865
(Bd. LIX, S. 168).
84) Das gilt auch, wenn die Übergebene Sache #z dem bestimmten Zwecke ganz unbrauchbar
war. Pr. 203, v. 18. März 1837. (5. A.) Diese kürzeren Verjährungefristen sinden auch in dem
Falle Anwendung, wenn der Geber der Sache sich zur Beseitigung etwa künftig sich heransstellender