). durch
wechselseltige
Einwill=
gung,
280 Erster Theil. Fünfter Titel.
oder sich von selbst verstehende Zweck des einen Theils ganz vereitelt, so kann derselbe
zwar von dem Vertrage zurücktreten 190 5);
§. 381. Er mußaber, wenn die Veränderung in seiner Person sich ereignet hat),
den Andern vollständig entschädigen.
§. 382. Ist die eründrrung. in der Person des Andern erfolgt, so kann in der
Regel keiner von beiden Theilen Entschädigung fordem.
§. 383. Doch muf der Zurücktretende deese Entschädigung leisten, wenn er selbst
den Andern in diese veränderten Umstände gesetzt hat.
§. 384. Dagegen kann der Zurücktretende Schadloshaltung verlangen, wenn
der Andere die in seiner Person sich zugetragene Veränderung durch seine eigene freie
Handlung veranlaßt hat.
§. 385. Durch wechselseitige 1½) Einwilligung kann ein zwar schon geschlossener,
aber noch nicht erfüllter Vertrag wieder aufgehoben werden.
§. 386. Ist der Vertrag noch von keiner Seite erfüllt, und erfolgt weiter nichts,
als daß beide Theile ihre Einwilligung davon wieder abzugehen, äußern, so ist eine
mündliche Erklärung hinreichend.
§. 387. Doch muß die Kassation des über den Vertrag ausgenommenen schrift-
lichen Instruments hinzukommen?).
— —
100 ) (5. A.) In den beiden §§. 378 und 380 kommt es darauf an, ob der Endzweck bei dein
Abschlusse des Vertrages ausdrücklich erklärt worden, oder sich aus der Natur des durch den Vertrag
gethätigten Geschäftes ergiebt, mithin ob auch der andere Theil von dem bestimmten Endzweck bei dem
Abschlusse des Vertrages Kennmiß hat. Erk. des Obertr. vom 12. September 1867 (Arch. f. Rechtsf.
Bd. LXVII, S. 350).
1) (4. A.) Oder wenn er durch seine eigene Handlung den Vertragszweck vereitelk hat, so ist er
ohne gleichzeitige Anerkennung seincr Verbindlichkeit zur Entschädigung zum Rücktritte nicht berechtigt.
Erk. des Obertr. v. 14. Mal 1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXIV', S. 302).
12) Die Wechselseitigkeit ist bei solchen Verträgen zur Aufhebung nicht erforderlich, wo einseitiger
Rücktritt gestattet ist. Daher ist keineswegs, wie ein Appellationsgericht behauptet hat, nothwen-
dig, daß ein zum Theil schon erfüllter Verwaltungsvertrag nur in der hier vorgeschriebenen Form auf-
gehoben werden könne, vielmehr kann er vom Prinzipal, gleich einem Mandate, einseitig und münd-
lich gekündigt werden. Pr. 1708, v. 24. Januar 1846 (Entsch. Bd. XV. S. 209). Vergl. unten,
Anm. 13° zu F§. 877, Tit. 11.
2) Wird die Wiederaushebung des Vertrages durch wechselseitige Einwilligung (mutuos dissensus)
schristlich abgefaßt, so bedarf es der Kassation des Instruments nicht. Nur wenn man diese ordentliche
Vertragssorm nicht anwenden mag, soll die mündliche Erklärung genügen, wenn sie durch Vernichtung
der über den Vertrag abgefaßten, von beiden Theilen vollzogenen Urkunde bekräftigt wird. Diese Be-
kröftigung ist dergestalt wesentlich, daß ohne dieselbe die mündliche Uebereinkunft über die Aufhebung
eines schriftlichen, noch unerfüllten Vertrages unverbindlich ist und die Klage aus dem schriftlichen Ver-
trage nicht ausschließt. Pr. 1839, vom 2. Februar 1847 (Emsch. Bd. XIV, S. 192). (5. A.) Diese
Vorschrift (F. 387) setzt das Vorhandensein eines rechtsbeständigen schriftlichen Vertrages voraus und
braucht zur Aufhebung cines von einem Unsähigen geschlossenen Vertrages, bevor dem Vormunde der
Antrag zur Genehmigung gemacht worden, nicht bcobachtei zu werden. Vergl. oben, Anm. 13 zu
§. 12 d. T. Erk. des Obertr. vom 15. Dezember 1862 (Emsch. Bd. XIX, S. 41). — Sind meh-
rere Exemplare des Instruments ausgefertigt, so müssen sie alle kassirt werden. Doch ist darüber Mei-
nungeverschiedenheit. Dem Gedanken des Gesetzgebers ist die Vernichtung aller Exemplare entsprechen-
der, weil er „das Instrument“ vernichtet wissen will, das Instrumem aber noch immer fortbesteht,
so lange noch ein Exemplar davon vorhanden ist. Kann man nicht alle Exemfplare vernichten, so
muß man die schriftliche Form anwenden.
Die hier gestattete mündliche Vorm ist unauwendbar auf gerichtliche und notarielle Verträge,
weil die Urschriften davon nicht vernichtet werden dürfen. S. unten die Anm. ö5. Vergl. aber oben
den §. 146 und die Anm. 23.
Zur Aufhebung eines mündlichen, von dem einen Kontrahenten jedoch schriftlich anerkannten Ber-
trages, bedarf es außer der wechselseitigen Einwilligung nicht noch der Kassation des einseitigen schrift-
lichen Anerkenntnisses. Pr. des Obertr. v. 24. Juni 1850. (Entsch. Bd. XX. S. 93.) (3. A.) Z. B.
des Über ein Handelsgeschäft ausgestellten Schlußscheins. Erk. des Obertr. v. 22. Oktober 1357 (Arch.
. Rechtss. Bd. XXVill, S. öl).