5) wegen
282 Erster Theil. Füufter Titel.
S§. 391. So lange einein zum Besten eines Dritten geschlossenen Vertrage der
Dritte selbst noch nicht beigetreten ist, wird zur Wiederaufhebung des Vertrages die
Einwilligung desselben nicht erfordert. (8. 75 sag.)
§. 392. Hat aber Jemand durch seinen für emen Dritten, vermöge obliegender
Pflichten, gültig geschlossenen Vertrag demselben schon ein wirkliches Recht erworben,
so kann er m dieses Recht durch seinen Konsens in die Wiederaufhebung des Vertra-
ges nicht entziehen s).
Angener 5. 393. Die von der einen Seite geweigerte oder nicht 5 5) gehörig geleistete Er-
Ersüllung füllung des Vertrages, berechtigt den Andem in der Regel noch nicht, von dem Ver-
von der au-
dern Seite,.
trage selbst wieder abzugehen. .
§. 394. Vielmehr steht ihm nur frei, den Gegentheil zu der versprochenen Er-
füllung, und zu der nach den Gesetzen ihm zukommenden Entschädigung, durch den
Richter anzuhalten?"). · ·« » »
§.395.SiuddtechrtetpnüperdenejgeutlxchenSzmnundll·infangdcruu·skon-
trakte übernommenen Verbindlichkeiten uneins, so muß der Streit durch den Richter
entschieden 0), und sodann die Erfüllung, dieser Entscheidung gemäß, geleistet und
angenommen werden. „ „ · »
§. 396. Ist der Inhalt des Vertrages klar; der eine Theil aber weigert die Er-
füllung seiner darin übernommenen Verbindlichkeiten aus dem Grunde, weil der An-
dere die seinigen nicht gehörig erfüllt habe, oder solchergestalt nicht erfüllen könne; so
muß dieser Weigerungsgrund ½1) gerichtlich untersucht werden.
Uebergabe vollzogenen Kauses auch die Rückgewähr anerkannt, so ist der neue Vertrag auch erfüllt und
das Eigenthum zurückübertragen. Erk. des Obertr. vom 15. April 1867 (Entsch. Bd. I. VIII. S. 35).
8) Das bezieht sich auf freigewählte Stellvertreter, nicht auf Vertreter der juristischen Persönlich-
keit aus rechtlicher Nothwendigkeit, namentlich nicht auf Vormünder. Diese repräseutiren die juristische
Persönlichkeit des Mündels in ihrer Totalität.
8 ) (5. A.) Vergl. 5. 397 und die Anm. 118 zu H. 397 d. T.
9) Die S§. 393, 394 geben die Regel, daß die Weigerung oder das Ansbleiben (die Verzögerung)
der Erfüllung den Anderen noch nicht berechtige, von dem Vertrage wieder abzugehen und ohne Wei-
teres Entschädigung zu fordern, sondern daß er den Schuldner zunächst zur Leistung des Versprochencn
und wenn dies fruchtlos ist, zur Entschädigung anhalten möge. Oben, Anm. 18 zu S. 770 d. T.
Macht in diesem Falle der Beklagte Ausflüchte, so ist der Sinn und Umfang seiner Verbindlichkeit ent-
weder zweifelhaft, oder er ist klar. Auf den ersteren Fall bezieht sich der solgende §. 395, auf den
zweiten geht der §. 396 über. Die bloße Zögerung ist kein Grund zum Rücktritte für den Gläubiger.
(4. A.) Diese Vorschriften finden jedoch auf Zeitkanfsgeschäfte keine Anwendung; hier löst sich der
Anspruch durch die Mora des einen oder anderen Theils (Verlauf der sog. Stichtage) in einen Ent-
schädigungsanspruch auf. Vergl. oben, Aum. 14 zu Tit. 4 und Erk. des Obertr. v. 14. April 1859
(Archiv f. Rechtsf. Bd. XXXIII. S. 134). 4 « .
(1. A.) Die Regel des §. 393 ist aber auch nicht anwendbar und es zu eine Ansnahme insbe-
sondere da eintreten, wo aus dem Inhalte des Vertrages selbst hervorgeht, daß die Parteien bei dessen
Abschließung gerade darauf, daß die Erfüllung zu einer bestimmten Zeit erfolge, vorzugsweise Gewicht
gelegt haben. In solchem Falle hat der Berechtigte nicht nöthig, den nicht mehr zur rechten Zeit kom-
menden Erfolg der gegen den Anderen nachzusuchenden executio ad faciendum abzuwarten, oder aliud
pro alio zu nehmen, d. h. sich mit einem Aequivalent (Entschädigung) für dic nicht gewährte Leistung
zu begnügen, vielmehr ist er zum Rücktritte besugt. Erk. des Obertr. v. 27. Mai 1859 (Archiv für
Rechtsf. Bd. XXXIV. S. 59.) Es ist auch angenommen, daß ein Kanfmann nicht gehalten sei, die
ihm bis zu einem bestimmten Zeitpunkte versprochenen Waaren in dem Falle später anzunehmen und
mit dem auebedungenen Preise zu bezahlen, wenn dieselben nach Verlanf der kontraktmäßigen Zeit über-
haupt keinen Werth mehr haben, oder in ihrem Preise gesunken sind. Erk. des Obertr. v. 20. Dez.
1859 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXVI, S. 121). Er kann sogar auf Entschädigung wegen unterbliebe-
ner gehöriger Erfüllung des Bertrages klagen, onne vorher oder zugleich noch die (zu spät kommende)
Erfüllung zu sordern. Erk. des Obertr. v. 28. Febr. 1860 (Entsch. Bd. XLIII, S. ös).
10) S. Pr. 1174 in der Anm. 29, Nr. III, 1, b zu §. 271 d. T.
11) Der Grund der Weigerung, nicht bloß die Weigerung, muß, nach vorderirrr Erörterung,
richterlich verworfen oder für erdeblich erachtet werden, wenn die Weigerung den Rücktritt vom Ver-
trage soll begründen können. Unter diesen §. 306 werden die drei Fälle geordnet, wo der Weigerungs-