284 Erster Theil. Fünfter Titel.
ausgefallen. so kann dieser, wenn er es auf die Erörterung der folgenden Instanzen
nicht ankommen lassen will, von dem Vertrage wieder abgehen 16).
8. 407. Er muß aber alsdann dem Andern nicht nur die auf Rechnung des Ver-
trages bereits erhaltene Sache, sondern auch alle darans wirklich gezogenen zutungen
urückgeben 7); und hat bloß wegen der Verbesserungen und Verschlimmerungen die
Jefugnisse eines redlichen Besitzers 17).
§. 408. Bei Verträgen, deren Hauptgegenstand 1½) Handlungen 10) sind, kann
ter denselben nicht speziell für gerechtfertigt erklärt, sondern aus einem anderen Grunde die Weigerung,
den Vertrag zu erfüllen, für begründet crachtet, so findet die Vorschrift dieses §. nicht Auwendung.
Pr. des Obertr. vom 22. Oktober 1850 (Entsch. Bd. XX, S. 97).
16) Aber auch nur vor Einführung der Appellation. Wird Widerspruch gegen den Rücktritt er-
hoben, so muß über die Wirkung des Rücktritts erkannt werden.
(4. A.) Der §. 406 findet auf Versicherungsverträge keine Anwendung. §. 413 d. T. u. §. 2300,
Tit. 8, Th. II; Erk. des Obertr. vom 30. Olt. 1862 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XI.VIII. S. 48). Der
§. 2300, Tit. 8, bezicht sich jedoch nicht auf die allgemeine Lehre des A. L. R. über die Aufhebung der
Verträge wegen verweigerter Erfüllung, sondern auf das Instuut des Abandon, welches gerade eine
gewisse Erfüllungsart, keinesweges eine Aufhebung der Versicherung zum Gegenstande hat.
17) Was er selbst auf Rechming des Vertrages etwa gegeben oder geleistet der kann er nicht zu-
rückiordern, denn es ist unentschieden, wer von beiden Theilen Recht hat. (4. A.) Wenn er nicht #m
Stande ist, die auf Rechmmg des Vertrages erhaltene Sache zurückzugeben, so hat es dennoch ber der
auf Grund des ersten Erkenntnisses gegebenen Erklärung, von dem Vertrage wieder abgehen zu wollen,
sein Bewenden und die Erfüllung des Vertrages kann gegen den davon Zurückgetretenen nicht verlangt
werden. Erk. des Obertr. v. 24. Mai 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIV. S. 43).
18) Die in den ös. 393—407 vorgeschrikbeuen Grundsätze beziehen sich nicht auf Verträge, welche
Handlungen zum Gegenstande haben. Davon handeln die folgenden 88. 408 — 413.
19) Der Gegensatz davon sind die Gegenstände der Nebenverabredungen. (41. A. Daher ist ein
Vergleich, nach welchem der einen Dorsgememde Hütungsrechte, und der anderen die Pferchnutzung zu-
gestanden, und zugleich bestimmt ist, daß die letztere Gemeinde allein die Annahme und Entlassung des
Frrien sowie die Regulirung des Hüterlohnes zu besorgen hade, keim Vertrag über Handlungen im ge-
sctzlichen Sinne. — Unterläßt der zur Pferchuutzung Berechtigte die ihm vertragsmäßig obliegende Ab-
holung der Heerde, so kann der Eigenthümer dieser HPeerde dieselbe durch einen anderen Hirten austrei-
ben und hüten lassen, ohne für die dem Ersteren hierdurch entzogene Perchungung aufkommen zu
brauchen. Erk. des Obertr. v. 17. Jannar 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XI. S. 34 0. Ist der Ge-
genstand des Hauptvertrages auf der einen Seite aus Leistinngen und Handlungen gemischt, so sind
solche Handlungen gleichfalls Hauptgegenstand des Vertrages, (I4. A.) und der 5. 408 findet Auwen-
dung, wenn unter mehreren in dem Vertrage vorbedungenen Hauptverbindlichkeiten nur Eine auf
Kaa lungen gerichtet ist. Erk. des Obertr. v. 29. Febrnar 1856, Arch. f. Rechtsf. Bd. XX, S. 228).
ieser Ausfasung entspricht das Pr. des Obertr. 2066, v. 8. Okt. 1848: „Wenn bei einer Gutsüber-
lassung neben den Übrigen Verpflichtungen des Uebernehmers zu Zahlungen, Gewährungen u. s. w.,
anch dessen Verpflichtung ausgesprochen ist, den Ueberlasser stets anständig zu behandeln und mit kind-
licher Liebe zu verpflegen, so betrifft diese Verpflichtung Haudlungen, welche zu den Hauptgegenständen
des Vertrages zu rechnen sind, und findet der §. 408 d. T. Anwendung.“ (4. A.) Auch die noch vor
der Uebergabe des Gutes von dem Käuser verübte grobe Verletzung der dem Verläuser zugesicherten
guten Behandlung ist in dem gedachten Erk. vom 29. Febr. 1856 für einen Aufhebungsgrund, gemäß
K. 408, erkannt worden. Dies ist, wie das Obertr. später erwogen hat, nicht als ein allgemeiner
Rechtsgrundsatz anzuerkennen, vielmehr ist die Frage: ob bei einem bestimmten Vertrage, namentlich
bei einem Gutslüberlassungs= und Leibzuchtsvertrage, die stipulirten Hansunzen dessen Hauptgegeustand
bilden, oder unr als Nebenpunkt anzusehen sind, mehr thatsächlicher Natur und in jedem einzelnen
Falle nach den besonderen thatsächlichen Umständen desselben zu beurtheilen. Die thatsächliche Erwä-
gung und Feststellung des Richters in dieser Hinsicht ist mit der MNichtigkeitsbeschwerde für unangreif-
bar erachtet worden. Vergl. die Erk. v. 10. Juli 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIV, S. 140) und vom
19. Dez. 1859 (Arch. f. Rechtef. Bd. XXXVI. S. 104). Da egen ist doch zu bemerken, daß die
Frage: ob ein bestimiter Vertrag ein Vertrag über Handlungen s rein technischer (jnristischer) Natur
ist " Über den Begriff unten, Anm. 18 zu FH. 393, Tit. 11), und daß der thatsächlichen Beurtheilun
kein anderes Gebiel als die Feststellung derjenigen Leistungen oder Handlungen, welche als Gegenstan
des Vertrages anzusehen, einzuräumen ist. Welchen jurislischen Charakter der Gegenstand hat, ob er
eine Leistung tein dare) oder ein Thun (kacere) im Rechtosinne sei, ist reine Rechtsfrage. Anch die
Frage über Hauptgegenstand und Nebenpunkt unterliegt der juristischen Beurtheilung, weil diese Be-
Fuife juristische sind.
198) (t. A.) Ueber den Begriff: oben Anm. 50, Alinea 2 zu H. 165 d. T.