6) durch Er-
laß
7) durch den
Tod.
286 Erster Theil. Füufter Titel.
§. 414. Durch Erlaß, Vergleich und andere solche allgemeine Mittel, Verbind-
gieich- u. fo w. sichkeiten zu ändem oder zu tilgen, werden auch diesenigen ausgehoben, welche aus
Verträgen entsprungen sind. (Tit. 16.)
§. 415. Die Rechte und Pflichten aus Verträgen werden durch den Tod des
einen oder des andern Kontrahenten in der Regel nicht geändert, sondern gehen auf
die Erben über 25).
§. 416. War jedoch der Gegenstand des Vertrages eine Handlung, bei welcher
es auf besondere Fähigkeiten und Verhältnisse des Verpflichteten ankam 37), und dieser
ist vor der Erfüllung gestorben, so ist der Vertrag selbst für aufgehoben zu achten.
8. 417. Hat der Verpflichtete auf Rechnung der übernonnnenen Handlung be-
reits enwas erhalten, so müssen seine Erben solches zurückgeben #).
§. 418. Hat der Verpflichtete die Erfüllung durch seine Schuld verzögert, so
kann der Berechtigte, wegen des durch Aufhebung des Vertrages ihm entstehenden
Schadens :), an seinen Nachlaß sich halten.
§. 419. Bestand die Verbindlichkeit des Verpflichteten aus mehreren zusammen-
gesetzten Handlungen, und hat er vor seinem Absterben einen Theil der Erfüllung wirk-
lich geleistet, so fällt zwar demungeachtet die femmere Erfüllung des Vertrages durch sei-
nen Tod hinweg.
§ 420. Die Erben können aber, für den bereits geleisteten Theil der Erfüllung,
eine billige Vergütung fordern.
§. 421. Diese Vergütung muß in der Regel nach Verhältniß dessen, was für
die ganze Leistung versprochen war, bestimmt werden.
§. 422. Findet sich hiugegen, daß bei dieser Bestimmungsart der Berechtigte
einen wirklichen Schaden erleiden würde, so müssen die Erben des Verpflichteten mit
einer Vergütung nach Verhältniß des dem Berechtigten aus der Handlung des Erblas-
sers entstandenen Vortheils, sich begnügen.
§. 123. Sind bei den Bedingungen eines lästigen Vertrages?7) dem Erblasser,
in Rücksicht seiner persönlichen Eigenschaften, und eines darauf gegründeten besondern
Vertrauens, gewisse 7/ ) in Geschäften dieser Art sonst nicht gewöhnliche Vortheile zu-
gestanden worden, und fällt durch seinen Tod der Grund dieses persönlichen Vertrauens
weg; so müssen die Erben entweder dieser Vortheile sich begeben, oder dafür, daß
23) Vergl. u. 1. 9, §. 362. — (41. A.) Das bei Erbsonderungen gegen den Uebernehmer eines
Nachlaßgrundstückes den Miterben vorbehaltene Recht auf den den Annahmepreis übersteigenden Mehr-
betrag eines künftigen Verkanfspreises greist auch dann Platz, wenn erst behufs Auseinandersetzung
der Erben des Gutsannehmers der Verkauf bewirkt, und ein höheres Kausgeld gelöst ist. Erk. des
Obertr. v. 26. Nov. 1852 (Arch. f. Rechtsf. Bd. VII, S. 168).
24) Sogenannte nicht fungible Handlungen. Verträge Über sog. fungible Handlungen, d. h.
solche, welche von Jedem gleich gut geleistet werden, der sich damit befaßt, z. B. Holzhauen, Wasser-
schöpfen, Lastentragen, können auch die Erben erfüllen.
Die §§.416—422 gehören in das besondere Kapitel von Verträgen über Handlungen.
25) Dieserwegen hat der Berechtigte die condietio caus Gdai#. Die Vertragsklage ist mit dem
Vertrage selbst erloschen, wenn nicht Schuld oder Mora eine Aenderung bewirkt hat. S. die folg. Anm.
26) Die durch den Vertrag begründete Obligation erlischt nur für die Zukunft; insoweit schon
Forderungen daraus entstanden waren, geht sie auf die Erben über. Der Berechtigte kann daher seine
Interessenforderung, welche durch die Versämnung des Verpflichteten in der Erfüllung seiner Verbind-
lichkeit begrüundet worden, mit der Kontraktsklage von den Erben einfordern. Der Inhalt und Um-
sang derselben ist in dem einzelnen Falle nach dessen Beschaffenheit und nach dem Grade der Verschul-
dung festzustellen.
27) Eines lästigen Vertrages überhaupt, aus welchem die Obligation sich auch passiv vererbt. Es
bezicht sich auf den 8. 145, nicht auf die §§. 416 ff. Ein Rücktritt von dem Vertrage Ke ier gar
nicht siatt, nur die besonderen Vortheile fallen weg, wenn die Erben nicht ebenso Genüge kiher als
es von dem Ertlasser selbst geschehen sein würde.
28) Diese „gewisse“ Vortheile müssen aus dem Vertrage erhellen; es muß ersichtlich sein, was
dem verstorbenen Theile von dem Anderen über das Gewöhnliche zugestanden worden ist.