2. Bon meh-
reren Be-
rechtigten.
292 Erster Theil. Fünfter Titel. Von Verträgen.
8. 416. Wenn einer oder mehrere der gemeinschaftlich Verpflichteten Verträge zu
schließen unfähig sind, so müssen die übrigen deren Antheil unter einander übertragen.
§. 447. Ist einer, oder sind mehrere der Mitverpflichteten demjenigen, welcher
den Berechtigten für das Ganze befriedigt hat, ihre Antheile zu entrichten unvermögend,
so muß ein solcher ausfallender Antheil gleichergestalt von sämmtlichen Mitverpflichte-
ten, mit Inbegriff desjenigen, welcher die Zahlung an den Berechtigten geleistet hat,
übertragen werden.
§. 418. Außerdem aber kann ein Verpflichteter wegen desjenigen, was er von
einem seiner Mitverpflichteten zu fordern hat, sich an die übrigen, in Mangel einer
besonderm Verabredung, nicht halten.
§. 149. Geräth ein Mitverpflichteter in Umstände, welche sein künftiges Unver-
mögen, den Vertrag zu erfüllen, wahrscheinlich machen, so können die Andemm wider
ihn auf Sicherstellung seines Antheils dringen.
§. 450. Hat sich Jemand in einem Vertrage mehreren Personen zu einer und
eben derselben Sache oder beistung verpflichtet, so können die Mitberechtigten das ge-
meinschaftliche Recht in der Regel nur gemeinschaftlich ausüben 70).
die Forderung des Gläubigers cedirt erhält oder erbt, nicht geändert (8§8.492—494, Tit. 16), weil er
sich von seiner durch die Gemeinschaft bereits gegründeten Verbindlichkeic nicht einseitig frei machen kann.
Dieser Grundsatz findet auch Anwendung anf mehrere verpsändete Grundstücke. „Wenn bei der
Existenz mehrerer, für eine und dieselbe Forderung solidarisch verpfändeter Grundstücke der Besitzer
des einen derselben den gemeinschaftlichen Gläubiger befriedigt und nun den Besitzer des anderen be-
langt, so kommt die Regel zur Anwendung, wonach mehrere Korrealverpflichtete unter sich auch ohne
besonderen Vertrag zur Befriedigung des Gläubigers einen verhältnißmäßigen Beitrag zu leisten haben.
Diese Regel erleidet dadurch keine Aenderung, daß einer der Korrealverpflichteten den Gläubiger ge-
en jurn cessa befriedigt hat; auch der Cession ungeachtet muß er sich, wenn er den Anderen in An-
soruch nimmt, seinen eigenen Antheil in Abzug bringen lassen. Pr. 1649, v. 18. Oktbr und 12. Dez.
1845 (Entsch. XII,, 168). (5. A.) Die Bepicmung dieses Präjudizes betrifft lediglich die Solidaritärt
der Grundstücke und nur die Verhältnisse der temporären Besitzer als solcher unter einander; dagegen
befinden sich die Besitzer von Grundstücken, auf welchen Hypotheken konjunktim haften, in. keinem an-
deren nexus, als in demjenigen, welchen der Besitz ihrer Grundstücke gewährt. Erk. des Obertr. vom
11. März 1867 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXVI, S. 268). — (4. A.) Anwendung: Erk. des Obertr. v.
27. Sept. 1850 (Archiv f. Rechtsf. Bd. VI, S. 342).
40) Parallelstellen: I, 17, §§. 10 u. 151; 1, 13, §. 210. Diese Bestimmung hindert den Ein-
zelnen von mehreren Mitberechtigten an der Ausübung oder Geltendmachung des gemeinschaftlichen
Rechts für sich allein. I, 17, §. 10. Pr. 1870, v. 18. Mai 1847, und Erk. v. 16. Juni 1852
(Arch. f. Rechtsf. Bd. VI, S. 181). Doch aber ist der Antheil eines Jeden ein besonderes Eigenthum,
ein Individualrecht desselben (I. 17, §. 4), welches gefährdet werden kann, wenn ihm die Alleinhand-
lung in Beziehung auf das Ganze nicht geslattet ist, und er auch die Mitberechtigten zur Mithandlung
oder Zustimmung nicht zu bewegen vermag. Diese Betrachtung hat eine Rechtsungewißheit und ein
Schwanken der Praxis in der Zulassung von Klagen Einzelner wegen des gemeinschaftlichen Rechts
veranlaßt; die Meinungen der Rechtsgelehrten und die Entscheidungen der Gerichte widersprechen sich.
Durch den Pl.-Beschl. (Pr. 2325) des Oberr. v. 1. Dez. 1851, lautend: „In dem Falle, in wel-
chem Mehreren das ihnen gemeinschaftliche Recht zusteht, von cinem Dritten Rechnungslegung zu for-
dern, gehört es auch zu den Individualrechten des einzelnen Mitberechtigten, von dem Verpflichteten
die Rechnungslegung an die Gesammtheit der Berechtigten zu verlangen“ (J. M. Bl. 1852, S. 3 und
Emsch. Bd. XXII, S. 136). — wird die Unsicherheit theilweise beseitigt. Es handelt sich um die
Findung des Prinzips zur Bestimmung der Grenzen des Individualrechts, allein und ohne Zustim-
mung der Uebrigen einzuschreiten. Als leitender Grundsatz ist anzuerkennen, daß die Sicherung und
Fesistellung des gemeinschaftlichen Rechts und auf Vorbereitung der künftigen Theilung abzweckende
Maßregeln als Ausfluß des besonderen Eigenthums anzusehen sind und deshalb als ein Individual-
recht jedem einzelnen Mitberechtigten zustehen. Anwendungen davon sind gemacht in I, 14, §. 66 und
Pr.-O. Tit. 46, S. 7. Doch wird der Fall der Anwendung bedenklich, wenn der Angesprochene da-
durch in die Lage versetzt wird, daß er, wenn er obsiegt, oder Gegenansprüche hat, denselben Prozeß
wiederholt mit jedem Einzelnen durchmachen müßte; gegen dieses Uebel muß er sich durch die exceptio
plurium Eltisconsortium 4 können. Die Anwendung ist deshalb immer schwierig und kann mehr
oder weniger rechtsverletzend für den Beklagten werden. Diese Schwierigkeit liegt in der abnormen
Besonderheit der landrechtlichen Bestimmungen Über das aktive Korrealverhältniß. Pr.-R. Bd. II.
S. 151 und Recht der Forderungen Bd. I1I, §s. 64. Eine richtige Anwendung macht das Erk. des