Von Pflichten und Rechten aus nnerlaubten Handlungen. 295
§. 12. Wer nur aus mäßigem Versehen den Andem durch eire Handlung oder
n beleidigt, der haftet nur für den daraus 75) entstandenen wirklichen)
Schaden.
5. 13. Doch muß der Beschädiger auch einen solchen entgangenen Gewinn ersetzen,
den der Beschädigte durch den gewöhnlichen Gebrauch desjenigen, woran er gekränkt
worden, erlangt haben würde, wenn die Kränkung nicht vorgefallen wäre ).
S. 14. In einem solchen Falle muß der entgangene Gewinn vergütet werden,
auch wenn der wirkliche Schade keiner Schätzung fähig wäre.
§. 15. In Fällen, wo auch ein geringes Versehen vertreten werden muß (Tit. 3,
§5. 22, 23), haftet der Beschädiger nur für den durch ein solches Versehen entstande-
nen unmittelbaren Schaden?).
§. 16. Der aus einer Handlung entstandene zufällige Schade darf nur alsdann
vergütet werden, wenn die Handlung selbst wider ein Verbotsgesetz 10) ist; oder wenn
geschehen n bestimmt unten der §. 17 d. T. ausdrücklich. Vergl. oben die Anm. 36, Abs. 4 zu
§. 285,, Tit. 5.
Die Vorschristen Ss. 1—11 kommen erst in Betracht, wenn dargethan ist, daß der Angesprochene
eine ihm obliegende Schuldigkeit versäumt hat.
7b) ((t. A.) Daraus entstandenen, wenn auch nicht lediglich, aber doch hauptsächlich.
Denn wenn noch andere Umstände mitgewirkt haben, so ist es an dem Beklagten, darauf einen Ein-
wand zu grünen; zur Begründung dieses Einwandes aber muß der Beklagte behanpten und folglich
nachweisen, daß und in welchem Umsange die mitgewirkt habenden anderen Umstände, z. B. unge-
wohnlich starke Regeugüsse bei der ihm obgelegenen aber wissentlich unlerlassenen Räumung und In-
hondsetung des Ableitungsgrabens, unabhängig von dieser Vernachlässigung für sich allein einen selbst-
ständigen
Schaden verursacht haben würden. Pr. des Obertr. vom 3. Juli 1857 (Archiv f. Rechtef.
Bd. XXVI, S. 79).
7e) (4. A.) Der wirkliche Schaden ist jeder Schaden im Gegensatze zum entgangenen Gewinne,
ohne Unterschied, ob er ein mirtelbarer oder unmittelbarer Schade sei. Daher ist z. B. der Richier,
welcher bei Leitung einer nothwendigen Subhastation ein mäßiges Versehen begangen hat, auch in dem
Falle, wenn dieses vor dem Zuschiage bemerkt und gehoben worden ist, außer zum Ersatze der des-
halb emstandenen Kosten, dem Juteressenten auch zum Ersatze des wirklichen Schadens verpflichtet.
Es ist jedoch, was zweiselhaft ist edie Gründe sind ganz unzulreffend), auch angenommen, daß cin
Hypothekengläubiger, der die Subhastation weder ausgebracht hat, noch auch ihr beigetreten ist, den
durch das gedachte Versehen des Richters ihm entstandenen Schaden von demselben nicht erstattet ver-
langen konne. Der Rechtsfall war der, daß der Termin, wegen einer unterbliebenen Vorladung,
nicht den Zuschlag zur Folge hatme, und daß in dem angesetzten neuen Termin 500 Thlr. weniger
eboren wurden, was einen Aussall zur Folge batte. Erk. des Obertr. vom 11. Juli 1862 (Acch. f.
echtsf. Bd. XI.VII, S. 3 und Entsch. Bd. XLVII, S. 93).
8) Hierdurch entsteht eine neue Abstufung des entgangenen Gewinns (8§. 5 u. 6), von woelcher
die Anwendung schwierig ist, da nicht erkennbar ist, wodurch sich die hier gemeinte Spezies des lu-
crum cessans von der Ganung (8. 6) charakteristisch unterscheidet; denn die hier im §F. 13 gemachte
Bedingung findet sich wesentlich auch im §. 6. Dies wurde schon gegen den Entwurf monirt. Sua-
rez erwiderte darauf: Der hier gemeinte Gewinn sei erstens ein solcher, den der Beleidigte durch das,
woran ihm die Kränkung widerfahren, hätte erlangen konnen. Z. B. der Tagelöhner durch seine Ar-
beit (das ist auch bei dem §. 6 der Fall), der Pächter durch die Bewirthschaftung des gepachteten Guts
(gleichfalls auch im Falle des §. 6), der Kaufmann durch die Nutzung der ihm vorenthaltenen und
entzogenen Gelder (das überschreitet fast schon die Bedingung des §. 6). Zweitens könne nur auf einen
solchen Gewinn, der durch den gewöhnlichen Gebrauch häne erlangt werden können, gesehen werden.
Z. B. der Tagelöhner könne nur das gewöhnliche Tagelohn, der Verleiher nur das gewöhnliche Mieths-
geld fordern (Bornemann, System, II, 3200). Was der Kaufmann fordern konnc, sagt er nicht;
aber er will ihm gewiß nur Verzugszinsen zubilligen, deun er fügt bei: auf dasjenige also, was der
Beleidigte durch seine besondere Industrie und vermoge besonderer Anstalten und Vorkehrungen hättc
erwerben können, sei hier nicht zu sehen. Dann paßt aber das Beispiel vom Kaufmanne nicht; denn
jeder Andere muß auch Verzugszinsen erhalten.
9) Die Satzung paßt nicht, denn sie bezieht Sa ausdrücklich nur auf die an sich erlaubten Hand-
lungen solcher Personen, welche als Kunst= und Sachverständige 2c. besondere Keuntniß haben und be-
sondere Sorgfalt amvenden müssen, während doch die Folgen einer jeden unerlaubten Handlung einem
Jeden, welchem irgend ein auch nur geringes Versehen vorzuwersen ist, angerechnet werden. 88. 88,
23 , 9 , 110, 111, 118 d. T.
10) Vergl. §. 13, Tit. 3. Der §. 249, Tit. 13 gehört nicht zu den hier gemeinten Verbolsge-